Ungarn

1) BEZUG

Stellungnahme der [Kommission KOM(1997) 2001 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1998) 700 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 505 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 705 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1748 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1404 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1205 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass im Bereich Justiz und Inneres die notwendigen Strukturen zwar geschaffen wurden, ihre Wirkung und Effizienz jedoch schwer zu beurteilen sind. Die Kommission stellte ferner fest, dass sich Ungarn auf gutem Wege befindet, den Besitzstand in den Bereichen Justiz und Inneres in den nächsten Jahren zu erfüllen, sofern weiterhin Fortschritte im gleichen Tempo gemacht und effiziente Programme zur Ausbildung und institutionellen Weiterentwicklung in den Kernfeldern der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres durchgeführt werden. Ferner verwies die Kommission auf die Priorität eines wirksamen Grenzkontrollsystems mit einem den EU-Regelungen entsprechenden Visasystem und einer mit ausreichenden Mitteln ausgestatteten Asylpolitik ohne geographische Vorbehalte.

Im Bericht vom November 1998 wurde die Fähigkeit Ungarns bestätigt, bei der Übernahme des Besitzstandes in diesen Bereichen Fortschritte zu erzielen und seine Bemühungen auf die beiden wichtigsten Schwachpunkte bezüglich der kurzfristigen Prioritäten der Betrittspartnerschaft, die in der Stellungnahme vom Juli 1997 festgestellt wurden, nämlich die Grenzkontrollen und die Asylpolitik ohne geographische Vorbehalte, zu konzentrieren.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurden Ungarn Fortschritte in den Bereichen Justiz und Inneres, und zwar vor allem im Polizeiwesen und bei der Korruptionsbekämpfung bescheinigt. In den Bereichen Einwanderung, Drogen und Justiz waren die Fortschritte dagegen eher begrenzt, und in den Bereichen der Grenzkontrolle und des Asylrechts wurden keinerlei Fortschritte vermeldet.

Im Bericht vom November 2000 gelangte die Kommission zu dem Schluss, Ungarn sei in den Bereichen Visumspolitik, Grenzkontrollen, Einwanderung und Asylrecht vorangekommen. Allerdings wären bei der justiziellen Zusammenarbeit zur Übernahme des Besitzstandes keine größeren Fortschritte zu verzeichnen.

Im Bericht vom November 2001 stellte die Kommission fest, dass Ungarn in den Bereichen Visumspolitik, Einwanderung, Asylrecht, justizielle Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität große Fortschritte erzielt hat.

Im Bericht vom Oktober 2002 wird hervorgehoben, dass Ungarn die notwendigen administrativen Strukturen gestärkt und die Angleichung seiner Gesetzgebung an den Besitzstand insbesondere im Hinblick auf die Visumspolitik, die Bekämpfung von Betrug und Korruption und den Schengener Aktionsplan fortgesetzt hat. Alles in allem sei der Besitzstand nahezu vollständig in die ungarische Gesetzgebung integriert.

Im Bericht vom November 2003 stellt die Kommission fest, dass Ungarn die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand abgeschlossen hat. Bei der Überwachung der Außengrenzen und im Asylrecht seien jedoch weitere Anstrengungen erforderlich.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten hat Ungarn mit der Annahme eines neuen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten und die Preisgabe von Daten mit öffentlichem Interesse im Juni 2003 die Angleichung seiner Rechtsvorschriften vollendet. Das staatliche Aufsichtsamt zur Überwachung der Aktivitäten von NEBEK, dem ungarischen Ansprechpartner für Europol, hat seine Tätigkeit im November 2001 aufgenommen. Im Dezember 2001 wurde ein Datenschutzbeauftragter für sechs Jahre ernannt.

Ungarn hat für Staatsangehörige der Republik Weißrussland, Bosniens und Herzegowinas, der Republik Moldau, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) und Russlands die Visumspflicht neu eingeführt. Gleichermaßen gilt eine Visumspflicht für Bürger Kubas, der Seychellen und der Republik Südafrika. Demgegenüber wurde die Visumspflicht für die Sonderverwaltungszonen Macao (im Dezember 2001) und Hongkong (im Februar 2002) abgeschafft. Ungarn muss jedoch seine Anstrengungen im Bereich Visumspflicht und Visumsfreiheit fortsetzen. Im Rahmen des neuen Ausländergesetzes, das im Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer Sichtvermerk eingeführt, der den höheren Sicherheitserfordernissen entspricht. Hinsichtlich der Verwaltungskapazitäten wurden 2003 beachtliche Fortschritte erzielt (Personal und Einrichtung von Informatiksystemen zur Schaffung eines konsularischen Netzes).

Im Januar 2001 hat Ungarn eine Strategie zur integrierten Entwicklung von Grenzübergängen verabschiedet. Sie sah die Beteiligung aller für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Organe, insbesondere des Grenzschutzes und der Zoll- und Finanzkontrollbehörde, vor. Im Laufe des Jahres 2001 haben die Mitarbeiter des Grenzschutzes fachliche Schulungen und neue Geräte erhalten.

Im Rahmen dieser Modernisierung wurde den Erfordernissen von Schengen Rechung getragen. Im Juli 2002 wurde eine überarbeitete Version des Schengener Aktionsplans vorgelegt, der derzeit durchgeführt wird. Ungarn modernisiert seine Geräte zur Überwachung der Grenzen und baut und erneuert Grenzposten an seiner Ostgrenze.

Insgesamt sind die ungarischen Rechtsvorschriften weitgehend an den Besitzstand der Gemeinschaft/von Schengen angepasst worden. Dies gilt insbesondere seit Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz der nationalen Grenzen und zu den Grenzschutzorganen im Januar 2001. Weiterhin hat das Parlament im Mai 2001 ein Gesetz zur Unterscheidung zwischen Binnen- und Außengrenzen im Sinne des Schengen-Besitzstands verabschiedet. 2002 wurden mit der Slowakei, 2003 mit Slowenien, Kroatien, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Ukraine Abkommen über den Grenzübertritt abgeschlossen. Mit den Nachbarstaaten werden Verhandlungen über den Abschluss von Kooperationsabkommen über die Grenzkontrolle und die Verhütung der Kriminalität geführt.

Im Bereich der Einwanderungspolitik wurden die Rechtsvorschriften im Wesentlichen angepasst und die nötigen Verwaltungsstrukturen eingerichtet.

Ungarn ist ein beliebtes Zielland für Asylsuchende aus Afghanistan, dem Iran und Bangladesh. Mit dem neuen Asylgesetz vom Mai 2001 wurde der Schengen-Besitzstand im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Minderjähriger ohne Begleitung" umgesetzt. Das kürzlich novellierte Gesetz ist im Januar 2003 in Kraft getreten. Die Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörden haben ihre Kapazitäten erweitert, und bei der Renovierung der Aufnahmezentren wurden gute Fortschritte erzielt. 2003 gab es jedoch noch Fälle, in denen sich Asylbewerber ein Jahr lang in Aufnahmezentren befanden. Bei der sozialen Eingliederung von Flüchtlingen sind weitere Anstrengungen vonnöten. Derzeit wird an einer Strategie zur Integration von Flüchtlingen gearbeitet.

Es wurde eine zentrale Dienststelle geschaffen, die das mit EURODAC kompatible Computersystem zur Erfassung von Fingerabdrücken AFIS installieren soll.

Ungarn hat die polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und den EU-Mitgliedstaaten weiterentwickelt. Ungarn muss seine Bemühungen zur Einrichtung eines verantwortungsvollen, verlässlichen und koordinierten Polizeiwesens bis zum Beitritt fortsetzen. Auch wären neue Techniken erforderlich.

Seit April 2002 bemüht sich das Zentrum für internationale Zusammenarbeit zwischen Polizeikräften um internationale polizeiliche Zusammenarbeit und beaufsichtigt die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung mit Europol.

Im April 2001 hat Ungarn ein Zentrum zur Koordinierung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingerichtet. Aufgabe dieses dem Innenministerium unterstellten Zentrums ist es, alle Informationen zur organisierten Kriminalität zu erfassen, zu analysieren und aufzubereiten. Außerdem koordiniert es die Ermittlungen, um Doppelarbeiten in den beteiligten Dienststellen zu vermeiden. Die Kommission schlägt jedoch eine bessere Weitergabe von Informationen über Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität und eine Erhöhung der Finanzmittel zur Durchführung der geplanten Maßnahmen vor.

Ungarn ist nach wie vor ein Transit- und Bestimmungsland beim Menschenhandel. In Übereinstimmung mit dem Ausländergesetz, das seit Januar 2002 in Kraft ist, können gefasste Menschenhändler unverzüglich ausgewiesen werden.

Durch verschiedene Änderungen des Strafgesetzbuches, die seit April 2002 in Kraft sind, wurden die Bestimmungen in Einklang mit dem Besitzstand und dem UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) gebracht.

Dieses Übereinkommen und seine Protokolle sind jedoch noch zu ratifizieren. Ferner stehen noch die Unterzeichnung und Ratifizierung des Protokolls zur Bekämpfung der illegalen Herstellung und des illegalen Handels mit Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichen Stoffen und die Ratifizierung des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen aus.

Auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung hat Ungarn das UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus unterzeichnet und ratifiziert. Zudem ist Ungarn allen anderen UN-Übereinkommen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung beigetreten und hat darüber hinaus den Gemeinsamen Standpunkt der EU zur Terrorismusbekämpfung angenommen. Innerhalb der Polizei wurde eine Einheit geschaffen, die für das Einfrieren der Finanzguthaben von unter Terrorismusverdacht stehenden Personen und terroristischen Organisationen zuständig ist. Ziel dieser Einheit ist es, die Terrorismusbekämpfungspolitik wirksam umzusetzen.

Bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption kann Ungarn weitere Fortschritte vermelden. Insgesamt entspricht der rechtliche Rahmen in nahezu allen Aspekten dem Besitzstand. Im Januar 2003 hat Ungarn das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über die Bekämpfung der Korruption unterzeichnet. Darüber hinaus wurden das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert, womit sich Ungarn an den Besitzstand angepasst hat. Mit 17 Staaten wurden Verhandlungen zum Abschluss bilateraler Abkommen gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und Korruption aufgenommen. Eine nationale Einrichtung zur Prüfung von Geldscheinen und Münzen muss noch benannt werden.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wurde von Ungarn im November 2001 ein Ausschuss zur Koordinierung der Betrugsbekämpfungsaktivitäten in den einzelnen Ministerien ins Leben gerufen. Darüber hinaus wurden verschiedene Institutionen zur effektiven Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsstrategie eingerichtet.

Ungarn ist eines jener ehemaligen kommunistischen Länder, in denen die Situation im Bereich der Korruption weniger gravierend ist. 2001 wurde eine Strategie zur Korruptionsbekämpfung angenommen, mit deren Hilfe die Rechtsvorschriften verbessert werden konnten. Dazu trug auch das Programm zur Förderung von Transparenz („glass pocket programme") bei, das im April 2003 angenommen wurde. Die Korruption stellt jedoch nach wie vor ein ernstes Problem dar. Im Bericht vom März 2003 hat die GRECO (Staatengruppe gegen Korruption) unter anderem festgehalten, dass die Korruption im Bereich der illegalen Parteienfinanzierung besonders problematisch erscheint.

2003 sind Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten. Damit hat Ungarn die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand abgeschlossen. Die mit Finanzfragen befasste Aktionsgruppe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat Ungarn von der Liste der unkooperativen Länder gestrichen. Zudem zeichnet sich die ungarische Finanzaufsichtsbehörde durch große Kompetenz aus. Sie hat unlängst eine Ermittlungsstelle in Finanzfragen eingerichtet.

Im September 2003 hat Ungarn seine Rechtsvorschriften zur Drogenbekämpfung angeglichen. Im Jahr 2000 wurde eine globale Strategie und im November 2002 ein Aktionsplan angenommen. Trotz der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Strategie ist es dringend erforderlich, die für Präventionsprogramme bereitgestellten Mittel aufzustocken.

Ungarn hat nach wie vor keine nationale Kontaktstelle für Kooperation und Informationsaustausch mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht eingerichtet.

Im Bereich Zusammenarbeit der Zollverwaltungen hat Ungarn mit mehreren Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen. Ferner wurden Kooperationsabkommen in diesem Bereich mit Argentinien, der Bundesrepublik Jugoslawien und Kirgisistan (2001) sowie mit Lettland (2002) geschlossen.

Ungarn muss seine Anstrengungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen fortsetzen, um die Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte sicherzustellen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Rechtsvorschriften von 2002 über den Europäischen Haftbefehl zu widmen. Bezüglich der Teilnahme Ungarns an den europäischen Institutionen und Netzen (Europäisches Justizielles Netz, EUROJUST) wurden das Ministerium für Justiz und die Staatsanwaltschaft als Ansprechpartner benannt. Bereits 2000 wurden IPR-Regeln entsprechend dem Übereinkommen von Brüssel (gerichtliche Zuständigkeit, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen) verabschiedet.

Ungarn hat sämtliche Rechtsinstrumente zu den Menschenrechten ratifiziert, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes des Bereichs Justiz und Inneres sind.

Letzte Änderung: 10.08.2005