Slowenien

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2010 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(98) 709 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 512 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 712 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2001) 701 endg. - SEK(2001) 1755 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1411 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Umfassender Monitoring-Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1208 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 gelangte die Europäische Kommission zu der Einschätzung, dass Slowenien mittelfristig den Anforderungen der Europäischen Union im audiovisuellen Bereich gerecht werden können müsste, sofern die notwendigen rechtsetzenden Maßnahmen fristgerecht verabschiedet und von den notwendigen Strukturanpassungen flankiert würden.

Im Bericht vom November 1998 wurde dagegen festgestellt, dass in diesem Bereich nur geringe Fortschritte erzielt wurden und die slowenischen Rechtsvorschriften nicht dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprachen..

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde herausgestellt, welch geringe Fortschritte Slowenien in diesem Bereich gemacht hatte.

Im Bericht vom November 2000 wurde darauf hingewiesen, dass Slowenien seit 1999 keine Fortschritte erzielt hatte.

Im Bericht vom November 2001 wurde festgestellt, dass Slowenien beachtliche Fortschritte im Bereich der audiovisuellen Medien erzielt hatte.. Die Angleichung an den Besitzstand wurde als gut betrachtet.

Dem Bericht vom Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass Slowenien seit dem letzten Bericht bei der Übernahme des Besitzstands im Bereich der audiovisuellen Medien etwas weiter vorangekommen ist.

Im Bericht vom November 2003 wird erklärt, dass Slowenien die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich der audiovisuellen Medien im Wesentlichen erfüllt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie „ Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Slowenien schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Im Bereich der audiovisuellen Medien wurde der Nationale Rundfunk- und Fernsehrat in die im Juli 2001 gegründete Telekommunikations- und Rundfunkbehörde integriert. Der Behörde und dem Rat müssen noch die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Das Mediengesetz wurde im April 2001 verabschiedet. Im September 2001 wurden Änderungen zum Rundfunk- und Fernsehgesetz angenommen, um die slowenischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" anzupassen. Im Dezember 2001 wurden zwei Erlasse angenommen, einer über die Methoden und Kriterien für die Aufstellung der Liste der Großereignisse, zu denen die Öffentlichkeit Zugang erhalten muss, und einer über die Kriterien und Voraussetzungen für die Bestimmung der audiovisuellen Produktionen aus Slowenien.

Slowenien hat seine Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand im Bereich audiovisuelle Medien weitgehend in Einklang gebracht. Allerdings sind bis zum Beitritt noch einige Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Gesetz über Massenmedien zu regeln, insbesondere in Bezug auf die Definition der audiovisuellen Produktionen Europas und die Ausnahme lokaler und regionaler Sendeanstalten von der Verpflichtung zur Ausstrahlung europäischer Werke. Außerdem muss die Annahme der in dem Massenmediengesetz vorgesehenen sekundärrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

Die Abteilung für Medien und audiovisuelle Kultur des Kulturministeriums ist nicht nur für die Verwaltungsaufsicht und -kontrolle zuständig, sondern auch für die Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich audiovisuelle Medien. Sie überwacht außerdem die Umsetzung des Gesetzes über die Massenmedien. Mit drei Mitarbeitern und einem unabhängigen Inspektor ist die Abteilung jedoch eindeutig unterbesetzt.

Im Juni 1999 ratifizierte Slowenien das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen sowie das Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens.

Slowenien hat Maßnahmen für eine Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen Media Plus und Media Fortbildung ab 2003 eingeleitet.

Im Jahr 2003 stimmen die slowenischen Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Medien weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein. Dennoch stellt die Kommission fest, dass Slowenien die Maßnahmen zur Durchführung der bestimmten örtlichen Sendern gewährten Ausnahmeregelung noch bis ins Einzelne ausformen muss. Auch bei den Verwaltungskapazitäten sind noch Verbesserungen vorzunehmen.

Im Bereich Kultur nimmt Slowenien seit Januar 2002 aktiv am Programm Kultur 2000 teil.

Diese Kurzbeschreibung hat rein informativen Charakter. Sie dient weder der Auslegung noch ersetzt sie das Referenzdokument.

Letzte Änderung: 20.01.2004