Slowakei

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM (1997) 2004 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM (1998) 703 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 511 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 711 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM (2001) 700 endg. - SEK (2001) 1754 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM (2002) 700 endg. - SEK (2002) 1410 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Umfassender Monitoring-Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1209 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 gelangte die Europäische Kommission zu der Einschätzung, dass über die Entwicklung der rechtlichen Lage im audiovisuellen Bereich in der Slowakei weitere Informationen erforderlich seien. Sie bekräftigte gleichwohl, dass die Slowakei den Anforderungen der Gemeinschaft im audiovisuellen Sektor mittelfristig gerecht werden dürfte, sofern die nötigen rechtsetzenden Maßnahmen mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben und von der Industrie durch die erforderlichen strukturellen Anpassungen unterstützt würden.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass die Slowakei zusätzliche Anstrengungen zur Anpassung der Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand unternehmen müsse.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde hervorgehoben, dass keine nennenswerten Fortschritte in diesem Bereich gemacht wurden, und dass die slowakische Gesetzgebung immer noch nicht mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehe.

Dem Bericht vom November 2000 war zu entnehmen, dass die Slowakei ihre Rechtsvorschriften weitgehend an den gemeinschaftlichen Besitzstand anpassen konnte.

Im Bericht vom November 2001 wurde auf die erheblichen Fortschritte im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung eingegangen.

Dem Bericht vom Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Slowakei auf dem Gebiet Kultur und audiovisuelle Medien weitere Fortschritte erzielt hat.

Im Bericht vom November 2003 wird darauf hingewiesen, dass die Slowakei die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich der Politik der audiovisuellen Medien und der Kultur erfülle. Sie sei außerdem in der Lage, den Besitzstand in diesen Bereichen ab dem Beitritt umzusetzen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie „ Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Rundfunksender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Slowakei schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Das slowakische Fernsehgesetz von 1991 und das Hörfunk- und Fernsehgesetz von 1991 bilden den rechtlichen Rahmen für den audiovisuellen Sektor. Mit dem ersten Gesetz wurden das Staatsmonopol aufgehoben und die grundlegenden Regeln, Rechte und Vorschriften für den Hörfunkbetrieb und für die Anbieter festgelegt; mit dem zweiten wurde der Rat für den Fernsehbetrieb geschaffen, der über die Vergabe von Lizenzen an die Anbieter entscheidet. Im Mai 1998 trat eine Gesetzesänderung in Kraft. Darin wird die Ausstrahlung eines Mindestprozentsatzes von audiovisuellen Werken aus der Slowakei und der Europäischen Union empfohlen.

Mit der Annahme des neuen Rundfunkgesetzes im Jahr 2000 hat die Slowakei die Angleichung der Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand erreicht. Durch die Abänderung des Gesetzes im April 2001 wurden die slowakischen Rechtsvorschriften weitgehend an die Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen " angepasst.

Im Mai 2002 trat eine Änderung des Gesetzes über Rundfunk und Fernsehen sowie die Weiterverbreitung von Sendungen in Kraft. Damit soll ein verfahrenstechnisches Problem gelöst werden, das den Rat für Rundfunk und Fernsehen daran gehindert hatte, im Falle der Anfechtung von Entscheidungen Sanktionen tatsächlich durchzusetzen. Was die Verwaltungskapazitäten anbelangt, so wurde der Rundfunk- und Fernsehrat im Jahr 2002 personell gestärkt. Das Budget 2002 des Rates wurde ebenfalls aufgestockt.

Im Oktober 2002 wurde das Protokoll zum Übereinkommen des Europarates über das grenzübergreifende Fernsehen ratifiziert. Die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsstrukturen des Rundfunk- und Fernsehrates muss verstärkt und auch im Kulturbereich sollten die institutionellen Kapazitäten verbessert werden.

Die Slowakei hat Maßnahmen ergriffen, um ab 2003 an den Gemeinschaftsprogrammen Media Plus und Media Fortbildung teilzunehmen.

Im Jahr 2003 stimmten die slowakischen Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Medien mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein.

Im Bereich Kultur nahm der Assoziationsrat im Oktober 2001 einen Beschluss an, der es der Slowakei ermöglicht, sich ab 2001 in vollem Umfang am Programm "Kultur 2000" zu beteiligen. Die Leistungsfähigkeit der Strukturen zur Verwaltung dieses Programms ist zu verbessern. Im Zeitraum 2001 - 2002 hat die Slowakische Republik die Leistungsfähigkeit der Verwaltung in diesem Bereich schrittweise ausgebaut. Im Jahr 2003 erfüllten die slowakischen Rechtsvorschriften im Bereich der Kultur die Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen.

Letzte Änderung: 15.01.2004