Tschechische Republik

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2009 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1998) 708 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 503 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 703 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM (2001) 700 endg. - SEK (2001) 1746 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM (2002) 700 endg. - SEK (2002) 1402 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Monitoring-Bericht der Kommission KOM (2003) 675 endg. - SEK (2003) 1200 - [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Tschechische Republik noch erhebliche Anstrengungen zur Anpassung des rechtlichen Rahmens und der Strukturen des Wirtschaftszweigs unternehmen müsse, um den Anforderungen der Gemeinschaft im audiovisuellen Sektor mittelfristig gerecht zu werden.

Die Kommission bekräftigte diese Einschätzung in ihrem Bericht vom November 1998, in dem sie den Mangel an Fortschritten kritisierte.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 gelangte die Kommission zu derselben Auffassung und hielt neuerlich fest, dass bei der Gesetzgebung im audiovisuellen Bereich keine Fortschritte erzielt worden waren.

Dem Bericht vom November 2000 war zu entnehmen, dass die Tschechische Republik nur einige begrenzte Fortschritte gemacht hatte.

Im Bericht vom November 2001 wurden die großen Anstrengungen der Tschechischen Republik im audiovisuellen Bereich hervorgehoben. Weitere Fortschritte waren jedoch noch erforderlich.

Dem Bericht vom Oktober 2002 war zu entnehmen, dass auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien seit dem letzten Bericht keine besonderen Entwicklungen zu verzeichnen waren.

Der Bericht vom November 2003 gelangt zu dem Schluss, dass die Tschechische Republik die Beitrittskriterien im Bereich der audiovisuellen Medien größtenteils erfüllt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der EU sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches Fernsehen, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen Republik schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Die Rechtsvorschriften über audiovisuelle Medien in der Tschechischen Republik entsprechen nicht den Anforderungen der Gemeinschaft und insbesondere der Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen ". Mit dem 2001 in Kraft getretenen Fernseh- und Rundfunkgesetz wurden die tschechischen Rechtsvorschriften weitgehend dem Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien angeglichen. In einigen Punkten, insbesondere in Bezug auf die technische Anpassung der Subsidiaritätskriterien, ist eine weitere Angleichung jedoch noch erforderlich. Die Verwaltungskapazitäten des Fernseh- und Rundfunkrats wurden weiter ausgebaut. Sein Budget wurde aufgestockt, und die Umstellung der Verwaltung auf EDV dürfte Ressourcen freisetzen, die dann bei der Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Förderung europäischer Werke eingesetzt werden könnten. Im Juni 2002 trat eine Änderung des Gesetzes zur Regulierung der Werbung in Kraft, mit der die Zuständigkeiten des Rates bei der Überwachung der Werbung präzisiert wurden.

Nach Angaben der tschechischen Behörden deutet alles darauf hin, dass im Jahr 2002 sämtliche nationalen Fernsehanstalten ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Förderung europäischer und unabhängiger Werke erfüllen werden.

In ihrem Bericht 2002 stellt die Kommission jedoch fest, dass im Vorjahr in Bezug auf die Besitz- und Kontrollverhältnisse im kommerziellen Fernsehbereich ein Mangel an Transparenz und Stabilität zu verzeichnen ist. Darüber ist erneut ein Streit ausgebrochen, der möglicherweise vor einem internationalen Schiedsgericht wird beigelegt werden müssen.

Im Mai 1999 hat die Tschechische Republik das Übereinkommen des Europarats über den grenzüberschreitenden Rundfunk in der durch das Protokoll vom September 1998 geänderten Fassung unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.

Ab Januar 2003 hat die Tschechische Republik die Möglichkeit, Beihilfen im Rahmen der Programme Media Plus und Media Ausbildung für die Schaffung, Verbreitung und Förderung tschechischer Werke sowie für Ausbildungsmaßnahmen zu erhalten.

Im kulturellen Bereich zielt das 1999 von der Regierung angenommene kulturpolitische Konzept auf die Berücksichtigung einschlägiger europäischer Grundsätze und auf eine uneingeschränkte Teilnahme an den kulturfördernden Aktivitäten in Europa ab.

So fasste der Assoziationsrat im Oktober 2001 einen Beschluss, der ab 2001 die uneingeschränkte Teilnahme der Tschechischen Republik am Programm Kultur 2000 ermöglicht. Die Umsetzung des kulturpolitischen Konzepts für die Tschechische Republik wird fortgesetzt; die Regierung hat in ihrem Strategiepapier zur Kulturpolitik Teile dieses Konzepts aufgegriffen bzw. angepasst und gestärkt.

Im Juli 2000 trat ein neues Gesetz über den Erhalt von Museen und Sammlungen in Kraft.

Im Kommissionsbericht 2003 wird unterstrichen, dass die Tschechische Republik im Bereich der Kultur die Anforderungen für die Beteiligung an gemeinschaftlichen Maßnahmen erfüllt.

Letzte Änderung: 15.01.2004