Lettland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2005 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1998) 704 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 506 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 706 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK (2001) 1749 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK (2002) 1405 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Umfassender Monitoring-Bericht der Kommission KOM (2003) 675 endg. - SEK 2003) 1203 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 gelangte die Europäische Kommission zu der Einschätzung, dass Lettland mittelfristig den Anforderungen der Europäischen Union im audiovisuellen Bereich genügen dürfte, sofern die notwendigen rechtsetzenden Maßnahmen fristgerecht verabschiedet und von den notwendigen Strukturanpassungen der Industrie begleitet würden.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass Lettland auf diesem Gebiet einige Fortschritte erzielt hatte, insbesondere durch die Verabschiedung eines neuen Rundfunk- und Fernsehgesetzes. Es wurde jedoch noch nicht abschließend geprüft, ob das Gesetz dem Gemeinschaftsrecht entsprach.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurden die in Lettland stattgefundenen Veränderungen im Bereich der audiovisuellen Medien zur Kenntnis genommen. Trotz des Inkrafttretens der Änderungen des Rundfunk- und Fernsehgesetzes von 1998 waren noch bedeutende Anstrengungen bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands erforderlich. Aus dem Bericht vom November 2000 ging hervor, dass Lettland bei der Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand weiter vorankam.

Im Bericht vom November 2001 wurden die Fortschritte Lettlands bei der Übernahme des Besitzstands im kulturellen und audiovisuellen Bereich hervorgehoben.

Dem Bericht vom Oktober 2002 war zu entnehmen, dass sich weitere Entwicklungen auf diesem Gebiet, insbesondere beim Aufbau der institutionellen Strukturen ergeben hatten. Jedoch waren keine besonderen Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien erreicht worden.

Im Bericht vom November 2003 wird festgestellt, dass Lettland die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich der audiovisuellen Medien erfüllt. Was den Bereich der Kultur anbelangt, hat Lettland seine Vorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der EU sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie „ Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches Fernsehen, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Lettland schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Der rechtliche Rahmen für den audiovisuellen Bereich wurde durch das Rundfunk- und Fernsehgesetz von 1995, das Gesetz für Presse und andere Medien sowie die Verordnungen des Nationalen Rundfunk- und Fernsehrates abgesteckt.

Mit einer Überarbeitung der bestehenden Gesetze wurde 1997 begonnen. Nach den Angaben der lettischen Regierung werden dabei die angesprochenen Mängel beseitigt.

Im Juli 1997 hat Lettland ein Rundfunk- und Fernsehgesetz verabschiedet mit dem Ziel, seine Rechtsvorschriften an die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" anzupassen. Dieses Gesetz wird derzeit bewertet. Gleichwohl muss ein genauer Zeitplan für die Anpassung der Rechtsvorschriften aufgestellt werden. Die Verpflichtung zur Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, die Lettland im Rahmen seines Beitritts zur WTO eingegangen ist, ist positiv zu bewerten. Lettland hat ferner das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert.

Der nationale Rundfunk- und Fernsehrat als unabhängige Aufsichtsbehörde arbeitet effizient. Er ist für die Erteilung der Rundfunk- und Fernsehlizenzen zuständig und überwacht die Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften.

Im November 1998 sind die Änderungen des Rundfunk- und Fernsehgesetzes in Kraft getreten. Zahlreiche Anstrengungen sind jedoch noch erforderlich, um das Gesetz mit der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" vollständig in Einklang zu bringen, insbesondere im Hinblick auf Fernsehsendungen und Teleshopping, die Kriterien der Rechtshoheit, den Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Förderung europäischer und unabhängiger Werke. Der Nationale Rat für Hörfunk und Fernsehen muss personell und finanziell aufgestockt werden. An der Einrichtung eines unabhängigen Überwachungs- und Ahndungssystems muss noch gearbeitet werden.

Im Oktober 1999 änderte Lettland das Rundfunk- und Fernsehgesetz.

Im Laufe des Jahres 2000 wurden die Befugnisse des Staatlichen Rundfunk- und Fernsehrates gestärkt; seine Befugnisse in den Bereichen Aufsicht und Ahndung von Verstößen müssen noch erweitert werden.

Anstrengungen sind noch in folgenden Bereichen erforderlich: Zugang der öffentlichen Radioanstalt zu bedeutenden Ereignissen, Förderung europäischer und unabhängiger Werke und Wettbewerbsvorschriften. Seit Juni 2001 kann sie Geldbußen verhängen. Die Verwaltungsstruktur muss jedoch noch ausgebaut werden.

Wie aus dem Bericht 2002 der Kommission hervorgeht, hat Lettland Maßnahmen zum weiteren Ausbau des Informationszentrums des Rates ergriffen, das die Kodifizierung, Prüfung und Evaluierung der Informationsressourcen abgeschlossen hat. Ferner hebt die Kommission hervor, dass die lettischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Kultur und der audiovisuellen Medien weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang stehen. Jedoch sind noch Änderungen am Rundfunk- und Fernsehgesetz, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Großveranstaltungen und des Anteils lettischer Musik an den Sendungen, erforderlich. Außerdem muss Lettland die Vorschriften über die Sendezeit ändern, die öffentliche Fernsehanstalten Eigenproduktionen widmen müssen, da hier ein angemessenes Verhältnis hergestellt werden muss.

Im Oktober 2000 ratifizierte Lettland das Protokoll zum Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Im Bericht von 2003 wird festgestellt, dass Lettland sein Gesetz über Radio und Fernsehen geändert hat, und zwar hinsichtlich der großen Veranstaltungen, der Ausstrahlung von musikalischen Werken durch dem Land unterstehende Radiosender, der Ausstrahlung von internen Produktionen der öffentlichen Radiosender und der Verstärkung der Sanktionsbefugnisse des nationalen Rates für Radio und Fernsehen. Mit diesen Änderungen wird die Anpassung der lettischen Vorschriften an den Besitzstand im Wesentlichen vervollständigt. Lettland muss jedoch noch das Problem der Ausstrahlung von internen Produktionen durch öffentliche Radiosender lösen.

In kultureller Hinsicht hat Lettland durch seine Beteiligung am Raphaël-Programm unter Beweis gestellt, dass es über die erforderlichen Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Kulturbereich verfügt. Im Oktober 2001 verabschiedete der Assoziationsrat einen Beschluss, dem zufolge sich Lettland ab 2001 uneingeschränkt am Programm Kultur 2000 beteiligen kann.

Was den audiovisuellen Bereich betrifft, wurde im Juli 2002 eine Vereinbarung über die Beteiligung Lettlands an den Gemeinschaftsprogrammen Media Plus (2001-2005) und Media Fortbildung (2001-2005) unterzeichnet, die rückwirkend ab Januar 2002 gilt. Seit diesem Zeitpunkt ist Lettland daher in der Lage, Beihilfen für die Schaffung, Verbreitung und Förderung lettischer audiovisueller Werke sowie für Ausbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.

Letzte Änderung: 12.01.2004