Ungarn

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2001 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1998) 700 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 505 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 705 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1748 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1404 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Umfassende Monitoring-Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. -SEK(2003) 1205 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass Ungarn angesichts ständiger Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass diese von den erforderlichen Strukturanpassungen begleitet werden, in den nächsten Jahren die Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Sektor erfüllen dürfte.

Im Bericht vom November 1998 wurden Fortschritte insbesondere bei der Umsetzung der Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen " festgestellt. Allerdings wurde darin auch auf die Notwendigkeit besonderer Bemühungen bei der Angleichung der nationalen Gesetzgebung an den gemeinschaftlichen Besitzstand hingewiesen.

Im Bericht vom Oktober 1999 stand, dass die Angleichung der einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand weitgehend abgeschlossen war. Weitere Fortschritte waren seit dem Bericht vom November 1998 allerdings nicht festzustellen.

Dem Bericht vom November 2000 war zu entnehmen, dass Ungarn im Jahr 2000 nur geringe Fortschritte gemacht hatte.

Im Bericht vom November 2001 stellte die Europäische Kommission fest, dass es im audiovisuellen Bereich keine weiteren Fortschritte gegeben hatte. Im Kulturbereich hingegen wurden die für eine Teilnahme an den Gemeinschaftsaktionen erforderlichen Strukturen weiter ausgebaut..

Im Bericht vom Oktober 2002 wird hervorgehoben, dass sich im ungarischen audiovisuellen Mediensektor in Bezug auf die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht Erhebliches getan hat.

Im Bericht vom November 2003 wird festgestellt, dass Ungarn die für den Beitritt im Bereich der audiovisuellen Medien festgelegten Anforderungen teilweise erfüllt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie „ Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Rundfunksender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Ungarn schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Das Rundfunk- und Fernsehgesetz von 1996 ist die Rechtsgrundlage für den audiovisuellen Sektor. Mit diesem Gesetz konnte das staatliche Informationsmonopol gebrochen werden. Ferner wurde der Nationale Rundfunk- und Fernsehrat eingerichtet, der für Quotenauswertung, Medienaufsicht, Programmüberwachung und die Kontrolle der Dienste zuständig ist.

Im Oktober 1998 hat Ungarn ein Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens „Grenzüberschreitendes Fernsehen" des Europarates verabschiedet. Dieses Gesetz regelt ferner die Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinie „Fernsehen ohne Grenzen". Gleichwohl sind Bemühungen im Hinblick auf die wirksame Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens notwendig, insbesondere im Bereich der Satellitenübertragung.

Im Juli 2002 wurde schließlich ein neues Mediengesetz verabschiedet. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Besitzstand auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien mit der Verabschiedung dieses Gesetzes weitgehend in ungarisches Recht umgesetzt worden ist. Einige der Bestimmungen - und so auch die zu den europäischen Produktionen - treten erst zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft. Bestimmungen, die eine Diskriminierung aus Gründen der Nationalität beinhalten, werden zum selben Zeitpunkt aufgehoben. Die Vorschriften über exklusive Senderrechte treten erst nach einer gewissen Zeit, aber noch vor dem Beitritt, in Kraft. Einige Aspekte, wie die europäischen Produktionen, bedürfen jedoch noch der Klärung.

Die Zuständigkeit für die Senderechte liegt beim Ministerium für das Nationale Kulturerbe und beim Justizministerium. Der Ungarische Rundfunk- und Fernsehrat ist die nationale Regulierungs- und Aufsichtsbehörde, die über Kontroll- und Sanktionsbefugnisse verfügt. Es besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und erstattet dem Parlament Bericht. Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des neuen Mediengesetzes könnte sich seine weitere Stärkung als notwendig erweisen. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass mehr Transparenz geschaffen werden muss, namentlich bei der Frequenzzuteilung und der Aufteilung der Sendefondsmittel. Es müssen auch Anstrengungen unternommen werden, um das für die Berichterstattung über die Sendetätigkeit zuständige Personal zu verstärken.

Der Bericht der Kommission von 2003 weist darauf hin, dass Ungarn noch nationale Bestimmungen im Bereich der Sprachenpolitik verabschieden muss. Die Kommission hält die Verwaltungskapazitäten, die für die Durchführung des Besitzstandes im Bereich der audiovisuellen Medien erforderlich sind, für ausreichend.

Im Kulturbereich nimmt Ungarn seit 2001 am Programm „ Kultur 2000 " teil. Ungarn baut weiter die Strukturen aus, die für eine Teilnahme an den Gemeinschaftsaktionen erforderlich sind.

Letzte Änderung: 12.01.2004