Estland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2006 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1998) 705 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 504 endg.[Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 704 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1747 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1403 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 - SEK(2003) 1201 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 gelangte die Europäische Kommission zu der Einschätzung, dass Estland mittelfristig den Anforderungen der Europäischen Union im audiovisuellen Bereich genügen dürfte, sofern die notwendigen rechtsetzenden Maßnahmen mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben und von den notwendigen Strukturanpassungen der Industrie begleitet werden.

Im Bericht vom November 1998 wurde jedoch festgestellt, dass auf diesem Gebiet keinerlei Fortschritte zu verzeichnen waren.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde bestätigt, dass trotz der Annahme bestimmter Maßnahmen die estnischen Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich noch nicht dem Besitzstand entsprachen und daher weitere Anstrengungen zu unternehmen waren, um die Rechtsangleichung zu vollenden.

Aus dem Bericht vom November 2000 ging hervor, dass die Rechtsvorschriften Estlands weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang standen. Allerdings mussten die Verwaltungskapazitäten der für die praktische Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden verbessert werden, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse.

Dem Bericht vom November 2001 war zu entnehmen, dass im kulturellen und audiovisuellen Bereich keine Fortschritte zu vermelden waren.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde betont, dass keine nennenswerten Entwicklungen auf kulturellem oder audiovisuellem Gebiet seit dem letzten Bericht zu vermelden seien, da Estland die Angleichung seiner Rechtsvorschriften in diesem Bereich weitgehend abgeschlossen habe.

Der Bericht vom November 2003 weist erneut darauf hin, dass Estland die Verpflichtungen und Auflagen aus den Beitrittsverhandlungen erfüllt hat und somit unmittelbar zum Zeitpunkt des Beitritts zur Umsetzung des Besitzstands in der Lage sein wird.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der EU sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches Fernsehen, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Estland schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie „ Fernsehen ohne Grenzen " ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Im Juni 1999 hat Estland ein Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz erlassen, welches die estnischen Rechtsvorschriften besser an die EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" anpassen soll. Es bestehen jedoch noch erhebliche Abweichungen bei den Kriterien für die Ausübung der Rechtshoheit und für die Förderung europäischer und unabhängiger Programme. Weiterer Anstrengungen bedarf es auch in den Bereichen Zugang der Öffentlichkeit zu Großereignissen, Werbung und Teleshopping.

Im Mai 2000 wurde ein Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz von 1999 verabschiedet. Hiermit wurden die estnischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien in Einklang gebracht. Die estnischen Rundfunkanstalten müssen sich bis 2003 den Vorschriften der Richtlinie anpassen. Bestimmungen über das Recht auf Gegendarstellung, den Jugendschutz, Auflagen in Bezug auf Werbung und Teleshopping wurden angenommen.

Im Januar 2000 ratifizierte Estland das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen. Nachholbedarf bestand beim Ausbau der Verwaltungskapazität vor allem im Bereich der Medien und des Urheberrechts. Eine bessere Koordinierung zwischen den einzelnen für die Anwendung und Überwachung der audiovisuellen Gesetzgebung verantwortlichen Stellen sollte ebenfalls herbeigeführt werden.

Im Juli 2002 wurde eine Vereinbarung über die Teilnahme Estlands an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA-Plus (2001-2005) und MEDIA-Fortbildung (2001-2005) unterzeichnet, die im Januar 2002 wirksam geworden ist.

Im Kulturbereich nimmt Estland seit 2001 am Programm Kultur 2000 teil.

Im Jahr 2002 hatte Estland die notwendigen Schritte zur Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Medien- und Kulturbereich abgeschlossen.

Letzte Änderung: 09.01.2004