Tschechische Republik

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2009 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 708 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 503 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 703 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [SEK(2001) 1746 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass erhebliche Angleichungsarbeiten erforderlich seien, um die tschechischen Maßnahmen mittelfristig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen. Die Übereinstimmung der tschechischen Rechtsvorschriften wurde in Bereichen wie Produktsicherheit, Preisauszeichnung und Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwar als zufrieden stellend eingestuft, jedoch gibt es weiterhin Sektoren, in denen noch keine Rechtsvorschriften bestehen. Ferner wurde beantragt, die Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen, die sich mit dem Verbraucherschutz befassen, zu koordinieren und zu regeln und die Durchführung der Rechtsvorschriften sicherzustellen.

In dem im November 1998 vorgelegten Bericht wurde nachdrücklich auf Verzögerungen bei der Angleichung der tschechischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand hingewiesen, und die Tschechische Republik wurde aufgefordert, ihre Bemühungen in diesem Bereich erheblich auszubauen.

In dem im Oktober 1999 vorgelegten Bericht wurde festgestellt, dass die Angleichung der tschechischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand in wichtigen Bereichen noch nicht ausreichte und dass weitere Anstrengungen erforderlich waren.

In dem im Oktober 2002 vorgelegten Bericht stellt die Kommission fest, dass die Verhandlungen zu diesem Kapitel vorerst abgeschlossen sind und dass die Tschechische Republik keine Übergangsregelung für diesen Bereich beantragt hat. Um die Vorbereitungen für den Beitritt abzuschließen, muss die Tschechische Republik nun ihre Rechtsvorschriften noch weiter ausdifferenzieren, spezielle Maßnahmen treffen und die Koordinierung zwischen den betreffenden Institutionen weiter verbessern.

Aus dem Bericht von 2003 geht hervor, dass die Tschechische Republik in den Bereichen sicherheitsbezogene sowie nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen (Ausnahme Verbraucherorganisationen) weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang steht. Das System der Marktüberwachung muss jedoch noch verbessert werden, um die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verwaltungsstrukturen zu verstärken.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst den Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen (u. a. was irreführende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernverkauf, Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum betrifft), die allgemeine Produktsicherheit sowie die speziellen Bereiche kosmetische Mittel, Bezeichnung von Textilerzeugnissen und Spielzeug.

Das Europa-Abkommen sieht vor, dass die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht angleicht. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die volle Vereinbarkeit des tschechischen Verbraucherschutzsystems mit dem der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die im Weißbuch für die Stufe I vorgesehenen Maßnahmen in den Ländern Mittel- und Osteuropas und im Binnenmarkt (1995) bezwecken vor allem die Verbesserung der Produktsicherheit, auch bei kosmetischen Erzeugnissen, Textilien und Spielzeug, sowie den Schutz der wirtschaftlichen Interessen, insbesondere was irreführende Werbung, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln und Preisangaben betrifft. Die Maßnahmen der Stufe II beziehen sich auf Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum. Außerdem müssen die neuen EG-Rechtsvorschriften, die vor kurzem erlassen worden sind (Fernverkauf, vergleichende Werbung und Preisangaben) berücksichtigt werden.

BEWERTUNG DER LAGE

Sicherheitsbezogene Maßnahmen

Die Tschechische Republik hat beachtliche Anstrengungen unternommen, um ihre Rechtsvorschriften in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Maßnahmen an den Besitzstand anzugleichen. So hat sie im Jahr 2003 die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt. Die Marktüberwachung ist bereits gewährleistet. Für die Marküberwachung sorgen verschiedene Stellen, wobei die Hauptarbeit dem Tschechischen Aufsichtsamt für Landwirtschaft und Lebensmittel und der Staatlichen Veterinärbehörde im Bereich der Lebensmittelkontrolle (bestimmte Bereiche der Lebensmittelkontrolle) sowie dem Tschechischen Gewerbeaufsichtsamt (Kontrolle anderer Erzeugnisse als Lebensmittel sowie Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher) zufällt.

Die Aufgaben sind zwischen den verschiedenen Organisationen klarer verteilt worden, dennoch sind Effizienz und Koordinierung zwischen den Akteuren noch verbesserungsfähig. Auch müssen noch weitere Anstrengungen unternommen werden, um dafür zu sorgen, dass das bestehende System für den Informationsaustausch zwischen den für die Marktüberwachung zuständigen Stellen besser funktioniert.

Die Tschechische Republik bereitet sich derzeit auf die Beteiligung am RAPEX-Informationssystem für gefährliche Produkt vor, insbesondere durch Nutzung von PROSAFE (europäisches Forum zur Durchsetzung der Produktsicherheit).

Nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen

In Bezug auf die nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen hat die Tschechische Republik die Rechtsangleichung praktisch abgeschlossen. Außerhalb des Finanzdienstleistungssektors muss sie noch ein System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten einrichten.

Verbraucherorganisationen

In Bezug auf die Verbraucherorganisationen fällt die Bilanz sehr positiv aus. Aufgrund der jüngsten rechtlichen Änderungen sind die Verbraucherorganisation in der Lage, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen einzubringen. Sie müssen sich aktiver an der Einführung und Überwachung von Produktsicherheitsnormen und an der Aufklärung über die Rechte der Verbraucher beteiligen.

In den letzten Jahren ist die Zahl der Verbraucherorganisationen gestiegen; es ist eine zunehmende Professionalisierung festzustellen. Die Integration der regierungsunabhängigen Verbraucherorganisationen in europäische Strukturen wie das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC), die Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC) und den Europäischen Verbraucherbund (AEC) wurde fortgeführt. Die zur Finanzierung von Verbraucherorganisationen bereitgestellten Mittel stiegen ebenfalls.

Die Arbeit dieser Organisationen konzentriert sich auf die kostenlose Beratung und Information in nahezu fünfzig Beratungszentren, weitere Veröffentlichungen und Aufklärungsmaßnahmen, Vergleichstests von Produkten und Waren sowie außergerichtliche Streitbeilegung.

Letzte Änderung: 29.01.2004