Litauen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2007 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 706 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 507 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2000) 707 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [SEK (2001) 1750 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2002) 700 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1204 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In der Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Meinung, dass es im litauischen Verbraucherschutzrecht, gemessen an den EG-Richtlinien, erhebliche Lücken gab , insbesondere was die allgemeine Produktsicherheit betraf . Sie war der Auffassung, dass obgleich Litauen die notwendigen Einrichtungen für die Umsetzung der Verbraucherschutzvorschriften geschaffen hatte , die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften offensichtlich ein großes Problem war . Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass sofern die Bemühungen um eine Harmonisierung fortgesetzt würden, Litauen in der Lage sein dürfe, auf mittlere Sicht den gemeinschaftlichen Besitzstand in Sachen Verbraucherschutz zu übernehmen.

Aus dem Bericht vom November 1998 ging hervor, dass die Fortschritte in diesem Bereich sehr begrenzt waren, und dass bedeutende Anstrengungen erforderlich seien, insbesondere bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes.

Im Bericht vom Oktober 1999 hielt die Kommission fest, dass trotz positiver Entwicklungen noch großer Handlungsbedarf bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzpolitik in institutioneller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Bewusstseinsbildung der litauischen Bevölkerung in Fragen des Verbraucherschutzes bestand.

Im Bericht vom Oktober 2002 stand, dass Litauen weitere Fortschritte gemacht hat, auch wenn die Stärkung der institutionellen Strukturen für den Verbraucherschutz sich schwierig gestaltete.

Im Bericht vom Oktober 2003 wird bekräftigt, dass Litauen das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit, der Marktaufsicht und der Verbraucherverbände zum großen Teil einhält. Es sind jedoch noch einige Verbesserungen in diesen Bereichen notwendig; insbesondere müssen die nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen vollständig umgesetzt und die Marktaufsicht verbessert werden.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst den Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen (u. a. was irreführende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernverkauf, Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum betrifft), die allgemeine Produktsicherheit sowie die speziellen Bereiche kosmetische Mittel, Bezeichnung von Textilerzeugnissen und Spielzeug.

Das Europa-Abkommen sieht vor, dass Litauen seine Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht angleicht. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Litauens mit dem der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die im Weißbuch für die Stufe I vorgesehenen Maßnahmen in den Ländern Mittel- und Osteuropas und im Binnenmarkt (1995) bezwecken vor allem die Verbesserung der Produktsicherheit, auch bei kosmetischen Erzeugnissen, Textilien und Spielzeug, sowie den Schutz der wirtschaftlichen Interessen, insbesondere was irreführende Werbung, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln und Preisangaben betrifft. Die Maßnahmen der Stufe II beziehen sich auf Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum. Außerdem müssen die neuen EG-Rechtsvorschriften, die vor kurzem erlassen worden sind (Fernverkauf, vergleichende Werbung und Preisangaben) berücksichtigt werden.

BEWERTUNG DER LAGE

Sicherheitsrelevante Maßnahmen

Die litauischen Rechtsvorschriften entsprechen dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der sicherheitsrelevanten Maßnahmen; allerdings ist die neue Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit noch nicht umgesetzt worden. Was das Verfahren der für deren Anwendung notwendigen Marktaufsicht angeht, so ist noch das erforderliche Informationssystem zu schaffen; ferner müssen die mit dieser Aufgabe betrauten Stellen mehr Human- und Finanzressourcen erhalten.

Die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen und anderen Stellen sollte insbesondere durch Einbeziehung des Zolls intensiviert werden, dessen Rolle bei der Überprüfung der Sicherheit von Importgütern sehr verstärkt werden sollte. Die Produktpalette, die von den Marktaufsichtsbehörden kontrolliert wird, ist auszuweiten.

Nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich des Schutzes der Verbraucherinteressen ist noch nicht vollständig umgesetzt. Es muss auch noch eine nationale Datenbank zum Markt für Konsumgüter und Dienstleistungen eingerichtet werden.

Zum anderen ist ein Ausbau der Streitschlichtungsstellen notwendig, die eine sehr wichtige Rolle bei der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten spielen.

Verbraucherverbände

Litauen muss ferner seine Bemühungen zur Unterstützung der Verbraucherorganisationen fortsetzen, und zwar insbesondere mit dem Ziel, sie in die Umsetzung der neuen nationalen Verbraucherschutzstrategie und des nationalen Verbraucherbildungsprogramms einzubinden.

Darüber hinaus muss die Arbeit der Verbraucherschutzkommission (die den Nationalen Rat zum Schutz der Verbraucherrechte berät) gefördert werden.

Letzte Änderung: 21.01.2004