Slowenien

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2010 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 709 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(99) 512 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 712 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1755 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1411 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1208 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 erwartete die Europäische Kommission, dass Slowenien in der Lage sein würde, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich mittelfristig zu übernehmen, sofern die Rahmen- und Durchführungsvorschriften tatsächlich ausgearbeitet und das nationale Umweltschutzaktionsprogramm sowie die Beitrittsstrategie im Bereich Umwelt rasch verabschiedet würden. Da die tatsächliche Erfüllung bestimmter Rechtsvorschriften laufende hohe Investitionen und erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert (z. B. über Behandlung städtischer Abwässer, Trinkwasser, Abfallentsorgung, Luftverschmutzung), erwartete die Kommission dies erst langfristig.

Im Bericht vom November 1998 wurden einige Fortschritte infolge der Verabschiedung der Rahmengesetze festgestellt. Auf gesetzgeberischer Ebene wurden jedoch noch weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten, um den kurzfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft Rechnung zu tragen. Eine der wichtigsten Aufgaben war die Ausarbeitung der für die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften erforderlichen (Finanz-, Verwaltungs- usw.)-Instrumente. Wichtig war auch die Lösung der Probleme in Zusammenhang mit dem akuten Personalmangel im Ministerium für Umwelt und Raumplanung und den damit zusammenhängenden Behörden.

In ihrem Bericht von 1999 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Angleichung des slowenischen Umweltrechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich weit vorangekommen sei. Relativ weit fortgeschritten sei sie in den Bereichen Gewässerschutz, Naturschutz und Abfallentsorgung, wohingegen die Bereiche Risikomanagement in der Industrie, Chemikalien und genetisch veränderte Organismen vernachlässigt wurden. Erhebliche Anstrengungen, insbesondere in Form von Investitionen, seien erforderlich, doch schien Slowenien nach Einschätzung der Kommission in der Lage, die erforderlichen Ressourcen freizusetzen.

In dem Bericht für das Jahr 2000 wurden die wichtigsten Fortschritte Sloweniens bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere in der horizontalen Gesetzgebung sowie in den Bereichen Abfallentsorgung und Chemikalien, hervorgehoben. Fortschritte wurden auch bei der Aufstellung der richtlinienspezifischen Umsetzungsprogramme erzielt. Allerdings waren weitere Maßnahmen zur Um- und Durchsetzung des gemeinsamen Besitzstandes erforderlich. Die Verwaltungskapazität muss aufgestockt werden.

Aus dem Bericht vom November 2001 ging hervor, dass Slowenien Fortschritte bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands erzielt und Vorkehrungen für seine Anwendung getroffen hatte. Die Angleichung der slowenischen Rechtsvorschriften im Bereich der horizontalen Rechtsvorschriften, der Abfallwirtschaft, der Chemikalien und des Lärmschutzes war praktisch abgeschlossen.

Im Bericht von Oktober 2002 wurde darauf hingewiesen, dass wichtige Rahmengesetze erlassen worden sind. Abgesehen von der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung war die Umsetzung im Umweltschutzbereich praktisch abgeschlossen. Die Durchführung und die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bleiben weiterhin problematisch. Die bereits gute Verwaltungskapazität wurde noch weiter ausgebaut.

In dem Bericht vom November 2003 wird betont, dass Slowenien die im Zuge der Beitrittsverhandlungen (abgeschlossen im Dezember 2002) eingegangenen Verpflichtungen im Bereich Umwelt im Wesentlichen erfüllt. Das Land müsste in der Lage sein, den umweltrechtlichen Besitzstand am 1. Mai 2004, dem Tag seines Beitritts zur Union, anzuwenden.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund zweihundert Rechtsakte zu den unterschiedlichsten Bereichen, z. B. Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallwirtschaft, Behandlung chemischer Erzeugnisse, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsstudie, in der die Auswirkungen auf die Umwelt beurteilt werden, erstellt wird, bevor die Genehmigung zur Durchführung bestimmter öffentlicher oder privater Vorhaben erteilt wird.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss Slowenien seine wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG

Im September 1999 wurde das nationale Aktionsprogramm für die Umwelt angenommen, das die Einbeziehung ökologischer Gesichtspunkte in andere Politikbereiche sicherstellen soll. Die Strategie für die Weiterentwicklung Sloweniens ist fortgeführt worden, insbesondere in den Bereichen Transport, Energie und Landwirtschaft.

Die horizontale Gesetzgebung besteht und entspricht dem Besitzstand. Ausgenommen sind bestimmte Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Im November 2000 wurde eine Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen angenommen. Das Ratifizierungsinstrument für das Kyoto-Protokoll ist im Juni 2002 verabschiedet worden. Das Übereinkommen über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung wurde im April 2001 ratifiziert. Die für die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ist noch zu bestimmen.

Im Bereich des Schutzes der Luftqualität wurde die Umsetzung abgeschlossen und die Rechtsvorschriften entsprechen dem Besitzstand, abgesehen von den Durchführungsvorschriften für die Luftqualitätskontrolle,. 2001 wurden Verordnungen über die Qualität flüssiger Brennstoffe erlassen.

Für den Bereich Abfälle wurden die erforderlichen Rechtsvorschriften verabschiedet. Sie entsprechen dem Besitzstand, abgesehen von bestimmten Vorschriften für finanzielle Sicherheiten zur Nutzung von Deponien. Die Einrichtung von Systemen zur Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen muss fortgeführt werden. Ein operationelles Programm für die Wiederverwertung und das Recycling von Verpackungsabfällen ist im März 2002 angenommen worden und läuft bis 2007. Außerdem sind Erlasse über die Steuer für die Müllabfuhr und die Ölsteuer verabschiedet worden. Für Verpackungsabfälle wurde eine Übergangsfrist bis Dezember 2007 genehmigt.

Die Rechtsvorschriften für den Bereich Wasserqualität wurden verabschiedet. Sie entsprechen bis auf die jüngsten Vorschriften im Bereich Wasser dem Besitzstand. Es müssen ein Verzeichnis über die Lagerplätze gefährlicher Stoffe sowie Programme zur Verringerung der Umweltverschmutzung in diesem Bereich ausgearbeitet werden. Zudem wurden zwei Programme für die Sammlung und Behandlung kommunaler Abwässer sowie für die Umsetzung von Projekten zur Wasserversorgung verabschiedet. Im Zusammenhang mit der Nitrat-Richtlinie wurde das gesamte slowenische Hoheitsgebiet als empfindliches Gebiet ausgewiesen. Das Wasserschutzgesetz wurde im Juli 2002 verabschiedet. Es regelt alle Aspekte der Wasserwirtschaft und sieht die Schaffung eines Sonderfonds für Wasser vor. Für kommunale Abwässer wurde eine Übergangsfrist bis Dezember 2015 genehmigt.

Die Rechtsvorschriften zum Naturschutz wurden mit Ausnahme der Durchführungsvorschriften für die Habitatrichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie verabschiedet. Ferner wurden Gesetze zur Ratifizierung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens angenommen. Bei der Durchführung des CITES-Übereinkommens konnten Fortschritte verzeichnet werden. Die Listen der besonderen Schutzgebiete im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse müssen vor dem EU-Beitritt Sloweniens ausgearbeitet werden. Der Schutz dieser Gebiete muss ebenfalls gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang sind die Konsultationsverfahren zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit ist den Verwaltungskapazitäten zu widmen.

Für die Bereiche industriebedingte Umweltverschmutzung und Risikomanagement sind die erforderlichen Rechtsvorschriften teilweise vorhanden und entsprechen dem Besitzstand. Die Durchführungsvorschriften bezüglich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) und der Gefahren bei schweren Unfällen sowie die jüngsten Rechtsvorschriften über nationale Emissionshöchstgrenzen und Großfeuerungsanlagen müssen noch umgesetzt werden. Die Verwaltungskapazitäten für die Erteilung von Lizenzen für Anlagen, die unter die IPPC-Richtlinie fallen, müssen erweitert werden. Das nationale Programm für den Schutz vor Naturkatastrophen wurde im Mai 2002 verabschiedet und läuft bis 2007. Für bestimmte unter die IPPC-Richtlinie fallende Anlagen wurde eine Übergangsfrist bis Oktober 2011 genehmigt.

Die erforderlichen Rechtsvorschriften für die Bereiche Chemikalien und genetisch veränderte Organismen (GVO) wurden verabschiedet. Sie entsprechen dem Besitzstand, abgesehen von den jüngsten Vorschriften über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Ferner wurden eine nationale Chemiebehörde eingerichtet sowie ein Team zur Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren geschaffen. Ein Verhaltenskodex für Tierversuche wurde erlassen. Im November 1999 wurde ein Tierschutzgesetz verabschiedet, das auch genetisch veränderte Organismen einbezieht. Im Jahre 2002 wurde ein Gesetz über GVO verabschiedet, durch das negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit vorgebeugt und Import- und Exportfragen geregelt werden. Die Verwaltungskapazitäten im Bereich der Biozid-Produkte müssen erweitert werden. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen.

Die Umsetzung der Rahmengesetze im Bereich nukleare Sicherheit wurde abgeschlossen. Sie entsprechen dem Besitzstand. Dennoch fehlen Durchführungsvorschriften insbesondere für die grundlegenden Normen für Sicherheit, externe Arbeitskräfte, die Verbringung radioaktiver Abfälle und medizinische Exposition. Es wurde eine nationale Datenbank zur Überwachung der Strahlenbelastung betroffener Arbeitnehmer erstellt. Ein Gesetz zum Schutz vor ionisierender Strahlung und zur nuklearen Sicherheit wurde im Juli 2002 verabschiedet.

Es wurden Vorschriften über die Lärmemission von Haushaltsgeräten verabschiedet. Die Umsetzung erfolgt nach dem im Bereich Lärm vorgesehenen Zeitplan. Die verabschiedeten Rechtsvorschriften entsprechen dem Besitzstand, abgesehen von den jüngsten Rechtsvorschriften zum Umgebungslärm. Die benannten Stellen sind noch zu genehmigen.

Für die Rechtsangleichung im Umweltbereich werden über einen Zeitraum von 15 Jahren Kosten in Höhe von insgesamt 2,72 Mrd. Euro veranschlagt. Für die Durchsetzung des Besitzstandes sind auch mittelfristig umfangreiche Investitionen notwendig.

In einigen Bereichen wurden die Verwaltungskapazitäten weiter ausgebaut. Im April 2001 wurde eine Umweltagentur geschaffen, die uneingeschränkt funktionsfähig ist. Sie ist für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Umwelt zuständig. Ein Umweltschutzinstitut hat im Januar 2002 die Arbeit aufgenommen. Die Struktur des Umweltministeriums ist vereinfacht und rationalisiert worden.

Slowenien ist Mitglied der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und -beobachtungsnetzes.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind abgeschlossen.

Letzte Änderung: 19.02.2004