Rumänien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2003 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 702 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 510 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 710 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1753 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1409 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1211 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1200 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2004) 5347 endg. - SEK(2005) 1354 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

Laut Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Juli 1997 müsste Rumänien im Hinblick auf die Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand dem Umweltschutz höhere Priorität einräumen, gezielte umweltpolitische Beitrittsstrategien und Arbeitsprogramme durchführen, die finanziellen Mittel erheblich aufstocken und seine Verwaltungskapazitäten ausbauen. Mit einer solchen Strategie könnte der gemeinschaftliche Besitzstand mittel- bis langfristig vollständig in die rumänische Rechtsordnung umgesetzt werden. Die tatsächliche Erfüllung bestimmter Rechtsvorschriften, die laufende hohe Investitionen und erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern (z. B. Behandlung städtischer Abwässer, Trinkwasser, Abfallentsorgung, Luftverschmutzung usw.), dürfte nach Ansicht der Kommission erst sehr langfristig zu erwarten sein.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass Rumänien bei der Harmonisierung der Rechtsvorschriften keine Fortschritte erzielt hatte und dass bei der Umsetzung der kurzfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft noch erheblicher Handlungsbedarf bestand. Ernste Probleme stellten weiterhin die Luftverschmutzung, die Trinkwasserversorgung und die Abfallentsorgung dar.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde darauf hingewiesen, dass Rumänien in seinen Angleichungsbemühungen noch nicht weit vorangekommen war. Das Land verfügte nach wie vor über keine allgemeine Umweltstrategie mit Kostenschätzungen sowie Durchführungs- und Finanzierungsplänen zu den einzelnen Richtlinien. Nach Ansicht der Kommission erforderte die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Umweltschutzes deutlich mehr Engagement seitens der Regierung, eine Stärkung des Umweltministeriums und eine deutliche Aufstockung der Ressourcen für den Umweltschutz.

Im Bericht vom November 2000 wurde hervorgehoben, dass Rumänien zwar eine Reform der lokalen Umweltschutzbehörden durchgeführt hat, die Verwaltung auf nationaler Ebene jedoch weiterhin wenig leistungsfähig ist. Rumänien erzielte bei der Umsetzung des Besitzstandes nur wenig Fortschritte, auch wenn die meisten Sektorstrategien für die Rechtsangleichung fertig gestellt wurden. Eine Kosteneinschätzung für die Anwendung der grundlegenden Richtlinien stand noch aus.

In ihrem Bericht von November 2001 stellte die Kommission Fortschritte bei der Ratifizierung der internationalen Übereinkommen, bei der Aufstellung von Aktionsplänen für die Angleichung und der Übernahme des Besitzstandes fest. Dennoch blieben die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften unzureichend. Erforderlich waren Finanzierungsstrategien und Umsetzungspläne sowie eine Stärkung der Verwaltungen.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde festgestellt, dass Rumänien bei der Umsetzung des Besitzstands Fortschritte gemacht hat, allerdings wurde bei der Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften den erforderlichen administrativen und finanziellen Ressourcen nicht ausreichend Beachtung geschenkt. Die Kapazitäten für die Umsetzung der Rechtsvorschriften sollten ausgebaut werden.

Im Bericht vom November 2003 wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich der Rechtsvorschriften Fortschritte gemacht worden waren. Die für die Umwelt bestimmten administrativen und finanziellen Mittel waren nicht ausreichend, obwohl ein großer Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Umweltbereich umgesetzt worden war. Bei der Umsetzung der Umweltrechtsvorschriften waren daher zusätzliche Anstrengungen erforderlich.

Im Bericht von Oktober 2004 wird einerseits auf die Fortschritte Rumäniens bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand und andererseits auf die Anstrengungen hingewiesen, die noch erforderlich sind, um die vollständige Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in wichtigen Bereichen wie dem der Luftqualität, der Abfallwirtschaft und der Wasserqualität zu erreichen. Außerdem müssen vor allem Anstrengungen zur Anwendung in der Praxis unternommen werden, insbesondere was die Schaffung der erforderlichen Verwaltungseinrichtungen und die Investitionen betrifft. Rumänien hat die Verhandlungen über das Kapitel Umwelt vorläufig abgeschlossen.

Der Bericht von Oktober 2005 unterstreicht die großen Fortschritte, die Rumänien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand erreicht hat. Es gelte, diese Anstrengungen fortzusetzen, insbesondere auf den Gebieten der horizontalen Gesetzgebung, der Abfallbewirtschaftung, der Wasserqualität, der industriellen Umweltverschmutzung und der Verwaltungskapazitäten im Allgemeinen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Bei der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt.

Im Bereich der horizontalen Rechtsvorschriften waren Fortschritte zu verzeichnen. Es wurden Rechtsvorschriften über die Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der strategischen Umweltprüfung erlassen. Ausgearbeitet wurden ein Informationsverfahren zur Anhörung der Öffentlichkeit sowie ein Leitfaden für die Durchführung. Die folgenden internationalen Übereinkünfte waren bereits ratifiziert worden: das Übereinkommen von Arhus, das Übereinkommen von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und das Protokoll von Kyoto. Die vollständige Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die strategische Umweltprüfung und den Zugang zu Informationen steht jedoch noch aus. Zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen sollten auch in diesem Bereich durchgeführt werden.

Im Bereich Abfallwirtschaft hat Rumänien zwar Rechtsvorschriften über die Verbringung von Abfällen und technische Normen für die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft verabschiedet, aber die Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Abfallwirtschaft muss fortgeführt werden, insbesondere in Bezug auf Abfalldeponien, Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Verbringung von Abfällen, Altfahrzeuge sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte. Die Schließung bzw. der Umbau der bestehenden Deponien und die Inbetriebnahme neuer werden fortgesetzt. Für die Abfallverbringung ist nun das Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig, aber auf regionaler und kommunaler Ebene müssen die Verwaltungskapazitäten noch verstärkt werden und die Koordination der Verwaltungen muss gewährleistet sein. Außerdem müssen die Abfallwirtschaftspläne auf regionaler Ebene verabschiedet werden.

In punkto Wasserqualität hat sich die Lage verbessert. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über kommunale Abwässer und die Ableitung gefährlicher Stoffe in Oberflächengewässer wurden umgesetzt, wenngleich einige ergänzende Maßnahmen noch erforderlich sind. Das Wassergesetz wurde geändert, sodass es nun der Wasserrahmenrichtlinie und den Trinkwasserrechtsvorschriften entspricht. Es wurden Rechtsvorschriften für eine umfassende Kontrolle der Wasserverschmutzung durch Nitrat sowie für die Genehmigung von Programmen zur Kontrolle von Schadstoffen aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen. Auch für die Überprüfung der Wasserqualität auf bestimmte gefährliche Stoffe hin und über Hygienenormen für abgefülltes Wasser wurden Verordnungen erlassen. Rumänien hat Maßnahmen getroffen, damit sein ganzes Hoheitsgebiet für die Zwecke der Behandlung von kommunalem Abwasser zu einem „empfindliches Gebiet" erklärt wird. Zudem wurden Maßnahmenpläne für die Ballungsgebiete aufgestellt und die bestehende Infrastruktur für die Abwasserbehandlung qualitativ überprüft. Ferner wurde eine Methode für die Ausweisung von Gebieten entwickelt, die durch nitratverunreinigtes Wasser bedroht sind.

Was die Kontrolle und die Gefahr der industriellen Verschmutzung betrifft, so wurden mehre Durchführungsvorschriften erlassen, u. a. für die Erteilung integrierter Genehmigungen. Die Liste der Anlagen, die von der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU) betroffen sind, wurde überprüft und die Anlagen wurden einer Beurteilung unterzogen. Nichtsdestoweniger ist es zwingend notwendig, die Anstrengungen hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen für Anlagen, die der IVVU-Richtlinie unterliegen, fortzusetzen.Um ein Verzeichnis der Schadstoffemissionen aufzustellen, wurde eine erste Analyse durchgeführt. Außerdem wurde das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen im März 2003 ratifiziert. Die Umsetzung des Besitzstandes muss fortgeführt werden, vor allem was die Abfallverbrennung, die Großfeuerungsanlagen und die bei der Verwendung organischer Lösungsmittel freigesetzten flüchtigen Bestandteile betrifft.

Was die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz betrifft, so wurden zwar dank der Veröffentlichung neuer Normen weitere Fortschritte erzielt, doch müssen die Bemühungen weitergehen, vor allem was die Überwachung der Verbringung radioaktiver Abfälle betrifft. Es wurde ein Verzeichnis der Tätigkeiten aufgestellt, bei denen die Gefahr ionisierender Strahlung besteht. In einer neuen Datenbank werden die Genehmigungsanträge für die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie die tatsächlich erteilten Genehmigungen registriert.

In Bezug auf den Lärm sind gewisse Fortschritte zu verzeichnen, für die die Lärmbelästigung in Ballungsgebieten, durch Autobahnen, Eisenbahnen und Flughäfen erfasst wurde.

Im Bereich des Naturschutzes wurde der gemeinschaftliche Besitzstand im Wesentlichen umgesetzt. Neue Fortschritte wurden bei der Errichtung des Natura-2000-Netzes und bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in innerstaatliches Recht verzeichnet. Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Sonderschutzgebiete werden zurzeit, vor allem unter Mitwirkung von Nichtregierungsorganisationen,ausgewiesen. Dennoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Betroffenen aufzuklären und für eine Beteiligung zu gewinnen. Außerdem müssen die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich ausgebaut werden.

In Bezug auf die chemischen Stoffe und gentechnisch veränderten Organismen hat Rumänien kaum Fortschritte gemacht. Es wurden Gesetze für Stoffe erlassen, welche die Ozonschicht schädigen, und das neue staatliche Programm zur schrittweisen Unterbindung dieser Stoffe verabschiedet. Im März 2003 hat Rumänien das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit ratifiziert. Die Vorschriften für Biozide müssen noch vervollständigt werden.

Die Rechtsvorschriften zur Luftqualität wurden erlassen und stehen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang, vor allem dank der in den letzten Jahren verabschiedeten Durchführungsbestimmungen, die für den Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe, die Einsetzung von Aufsichtsorganen, die Emission flüchtiger organischer Verbindungen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Otto- und Dieselkraftstoff erlassen wurden. Zudem wurden Gebiete zur Beurteilung der Luftqualität und zur Luftreinhaltung ausgewiesen und eine erste Beurteilung vorgenommenen, während in den Ballungsgebieten ein Netz zur Überwachung der Luftqualität eingerichtet wurde. Die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung von Luftreinhaltungsplänen und -programmen wurden veröffentlicht. Zum Schutz der Atmosphäre wurde eine Strategie entwickelt und ein staatlicher Aktionsplan verabschiedet. Allerdings müssen die Aktionspläne und die Überwachungsregelungen noch in der Praxis angewendet werden, und auch die Emissionsvorschriften der Gemeinschaft für mobile Maschinen und Geräte sind noch nicht vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Rumänien ist Mitglied der Europäischen Umweltagentur.

Was die Verwaltungskapazität betrifft, so wurden während des Berichtszeitraums im Umweltsektor erhebliche institutionelle Veränderungen vorgenommen. Nachdem das Umweltministerium im Juni 2003 mit dem Landwirtschaftsministerium fusioniert worden war, gibt es seit März 2004 wieder ein eigenständiges Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft. Für das nationale Umweltamt und die acht regionalen Umweltämter, die neu geschaffen wurden, haben im Frühjahr 2004 die Einstellungen begonnen. Das Personal für diese Verwaltungen wird ebenso wie das der 34 lokalen Umweltschutzämter zurzeit verstärkt. Die Verwaltungskapazitäten müssen jedoch , vor allem in den Regionen und Kommunen, weiter ausgebaut werden. Darüber hinaus muss die Koordination zwischen den für die Umwelt zuständigen Behörden verbessert werden.

Bei den mittel- und langfristig zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands erforderlichen Investitionen gab es keine Fortschritte. In dem Bericht wird daran erinnert, dass nach wie vor beträchtliche Investitionen vor allem auf mittlere Sicht für die Umsetzung der EU-Umweltvorschriften in innerstaatliches Recht erforderlich sind. Die Zusammenarbeit mit den nichtstaatlichen Organisationen hat sich zwar gebessert, dennoch muss die Öffentlichkeit stärker an der Konzeption und Anwendung der Umweltpolitik beteiligt werden.

Die Verhandlungen zwischen Rumänien und der Union über das Kapitel Umwelt wurden vorläufig abgeschlossen. Für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes auf Gebieten wie dem der Abwasserreinigung in Städten, Trinkwasser, der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch bestimmte Anlagen und der Abfallbehandlung wurden Übergangsregelungen für ein bis zwölf Jahre gewährt.

Letzte Änderung: 13.12.2005