Tschechische Republik

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2009 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 708 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1999) 503 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 703 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1746 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1402 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1200 - Nicht im Amtsblatt erschienen]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Übernahme des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstandes im Umweltbereich und die tatsächliche Verwirklichung seiner wichtigsten Elemente (z. B. bestimmte Rechtsvorschriften über Luftqualität, Umweltverträglichkeitsprüfung, industrielle Risiken und chemische Stoffe) mittelfristig möglich sein dürften. Da bestimmte Rechtsvorschriften hohe Investitionen und erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern (z. B. über Behandlung städtischer Abwässer, Trinkwasser, Abfallentsorgung, Luftverschmutzung), vertrat die Kommission ferner die Auffassung, dass die tatsächliche Erfüllung dieser Vorschriften nur langfristig zu erwarten sein könne.

Im Bericht vom November 1998 wurde darauf hingewiesen, dass bei der Erfüllung der im Rahmen der Beitrittspartnerschaft vorgesehenen kurzfristigen Prioritäten begrenzte Fortschritte erzielt wurden. Es wurde davon ausgegangen, dass zur Angleichung der tschechischen Umweltvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand noch erhebliche Anstrengungen erforderlich wären, vor allem im Bereich der industriellen Verschmutzung und im Wassersektor.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde die Einschätzung des vorausgegangen Berichts bestätigt: Bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes waren nur sehr geringe Fortschritte erzielt worden. Im Bericht wurde gleichzeitig gefordert, die Anstrengungen in der Wasser- und der Abfallpolitik zu intensivieren und die Aufmerksamkeit vor allem auf den Ausbau der Verwaltungskapazitäten sowie auf die Erstellung eines Finanzierungsplans für jede Richtlinie zu richten.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgestellt, dass bei der Umsetzung des Umweltrechts bestimmte Fortschritte erzielt worden waren: etwa ein Viertel der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften waren mittlerweile umgesetzt. Allerdings mussten in einigen Bereichen - z.B. der Luft-, Wasser- und Abfallpolitik - die Rahmenvorschriften noch umgesetzt werden. Ferner fehlten nach wie vor Vorschriften für bestimmte Industriezweige und für den Naturschutz.

Im Bericht vom November 2001 wurde hervorgehoben, dass die Tschechische Republik gute Fortschritte bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Verwaltung gemacht hatte. Weitere Anstrengungen waren in den Bereichen Luft- und industrielle Umweltverschmutzung sowie Naturschutz erforderlich.

Aus dem Bericht von Oktober 2002 geht hervor, dass die Umsetzung und die Durchführung des gemeinschaftlichen Besitzstandes gute Fortschritte gemacht haben. Das Gleiche gilt für die Stärkung der Verwaltungskapazität. Allerdings sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Umsetzung und die Durchführung des Besitzstandes abzuschließen und die Verwaltungskapazität insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene weiter auszubauen.

Wie dem Bericht vom November 2003 zu entnehmen ist, hält die Tschechische Republik die Umweltverpflichtungen, die bei den (im Dezember 2002 abgeschlossenen) Beitrittsverhandlungen eingegangen wurden, im Wesentlichen ein. Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der Umwelt wird voraussichtlich am 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts der Tschechischen Republik, überwiegend umgesetzt werden können.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund 200 Rechtsakte zu zahlreichen Bereichen, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher und privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss die Tschechische Republik ihre wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG DER LAGE

Im Bereich der horizontalen Gesetzgebung ist die Umsetzung erfolgt und entspricht die Gesetzgebung dem gemeinschaftlichen Besitzstand, mit Ausnahme der neuesten Bestimmungen über die strategische Bewertung der Umweltauswirkungen. Diese Bestimmungen dürften bis zum Juli 2004 erlassen werden. Das für die strategische Bewertung zuständige Gremium muss noch eingesetzt werden. Die Tschechische Republik hat das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen unterzeichnet. Sie hat das Kyoto-Protokoll im November 2001 ratifiziert.

Im Bereich des Gewässerschutzes wurden die dem Besitzstand entsprechenden Gesetze verabschiedet, mit Ausnahme des Gesetzes über Badegewässer und der neuesten Gewässervorschriften. All diese Bestimmungen müssen vor dem Beitritt erlassen werden. Eine bessere Koordinierung zwischen den vorhandenen Wasserversorgungsunternehmen erweist sich als notwendig. Die Überwachung der Gewässerqualität ist zu verbessern. Die Bestandsaufnahme der gefährlichen Abfälle und die entsprechenden Genehmigungen sind vor dem 1. Mai 2004 abzuschließen. Gleiches gilt für die Programme über Nitrate und gefährliche Stoffe. Für kommunale Abwässer wurde eine Übergangsfrist bis zum Dezember 2010 bewilligt.

Im Bereich der Abfallwirtschaft wurden die notwendigen Rechtsvorschriften eingeführt. Sie entsprechen dem gemeinsamen Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen über Verpackungsabfälle, die finanzielle Sicherheit der Mülldeponien und die neuen Vorschriften für Altfahrzeuge. All diese Bestimmungen müssen bis zum 1. Mai 2004 erlassen werden. Die regionalen Abfallbewirtschaftungspläne sind zu verabschieden. Die Einrichtung von Müllabfuhrsystemen und Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen ist fortzusetzen. Das Abfallwirtschaftszentrum ist auszubauen und seine Koordinierung mit dem Ministerium zu verbessern. Für Verpackungsabfälle wurde eine Übergangsregelung bis 2005 bewilligt.

Was die Umweltverschmutzung durch die Industrie und Risikomanagement betrifft, ist die Umsetzung abgeschlossen und entspricht die Gesetzgebung dem gemeinsamen Besitzstand. Das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurde verabschiedet. Seiner Durchführung ist jedoch verstärkt Aufmerksamkeit zu widmen. Gleiches gilt für Bestimmungen über erhöhte Unfallrisiken. Die Genehmigungen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung müssen den neuen Anlagen bis zum 1. Mai 2004 und den bestehenden Anlagen bis zum Oktober 2007 erteilt werden. Einigen Verbrennungsanlagen wurde eine Übergangsfrist bis zum Dezember 2007 gewährt.

Im Bereich der Luftqualität ist die Umsetzung erfolgt und entspricht die Gesetzgebung dem gemeinsamen Besitzstand, mit Ausnahme der neuen Ozonvorschriften. Das Gesetz über flüchtige organische Bestandteile aus der Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff ist geringfügig zu überarbeiten. Vor dem Beitritt der tschechischen Republik zur Union sind Projekte und Programme zur Luftqualität zu verabschieden und konsequenter durchzuführen.

Die Rechtsvorschriften im Bereich der Chemikalien und gentechnisch veränderten Organismen (GVO) wurden umgesetzt. Die Gesetze entsprechen dem gemeinsamen Besitzstand, ausgenommen die neuen Bestimmungen über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt. Diese sind bis zum 1. Mai 2004 zu verabschieden.

Beim Lärmschutz schreitet die Umsetzung planmäßig voran. Die Gesetzgebung steht im Einklang mit dem Besitzstand, mit Ausnahme der neuen Bestimmungen über Umgebungslärm. Diese Vorschriften müssen bis zum Juli 2004 eingeführt sein. Im Juni 2000 ist eine Norm über den Schutz der Gesundheit vor Lärmemissionen in Kraft getreten. Eine Verordnung über Lärmemissionen ist im April 2002 in Kraft getreten. Ein Überwachungssystem wurde ebenfalls eingerichtet.

Die Umsetzung im Bereich Strahlenschutz ist abgeschlossen, und die Gesetzgebung entspricht dem Besitzstand.

Im März 1999 hat die Tschechische Republik das gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit radioaktiver Abfälle ratifiziert.

Weitere Aspekte der Atomsicherheit werden im Kapitel „ Energie " behandelt.

Beim Naturschutz fehlt es noch an einem Rechtsrahmen. Nur die Gemeinschaftsvorschriften für zoologische Gärten wurden vollständig umgesetzt. Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die der besonderen Schutzgebiete sind vor dem Beitritt aufzustellen. Gleiches gilt für die Anwendung der Schutzmaßnahmen. Die Verwaltung auf diesem Gebiet benötigt mehr Personal und technische Einrichtungen.

Die Tschechische Republik beteiligt sich an der Europäischen Umweltagentur und dem europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind abgeschlossen.

Letzte Änderung: 17.02.2004