Slowenien

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2010 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 709 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1999) 512 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 712 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1755 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1411 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1208 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Laut Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Juli 1997 hatte Slowenien bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verkehrsbereich zufrieden stellende Fortschritte erzielt. Sofern das Land weitere Anstrengungen für den Güterkraftverkehr (Marktzugang und Besteuerung) unternehme und Fortschritte hinsichtlich der finanziellen Transparenz des Eisenbahnsektors erziele, würde es nach Ansicht der Kommission im Verkehrsbereich bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes für den Binnenmarkt keine Schwierigkeiten geben. Die Kommission forderte Slowenien allerdings auf, darauf zu achten, dass die erforderlichen Mittel zur Schaffung der Grundlage des künftigen transeuropäischen Verkehrsnetzes auch weiterhin bereitgestellt würden.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass der Harmonisierungsprozess in zufrieden stellender Weise voranschreite, jedoch auch mehr Wettbewerb in allen Verkehrsbereichen sowie eine wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften verlangt. Ebenso müssten die entsprechenden Verwaltungsstrukturen eingerichtet bzw. ausgebaut werden.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass Slowenien im Verkehrssektor die „Rechtsangleichung und die Integration bereits weit vorangetrieben" habe.

Aus dem Bericht der Kommission vom November 2000 ging hervor, dass Slowenien weitgehend in der Lage ist, die Anforderungen der Gemeinschaft im Verkehrsbereich zu erfüllen.

Im Bericht vom November 2001 wurde unterstrichen, dass Slowenien seine Rechtsvorschriften weiter an den Besitzstand angeglichen und dabei beachtliche Fortschritte erzielt hat, insbesondere in den Bereichen Straßen-, Luft- und Seeverkehr.

Der Bericht vom Oktober 2002 stellt fest, dass Slowenien die Umsetzung des Besitzstands vorangetrieben und weitere Fortschritte erzielt hat, insbesondere durch den Beschluss von Rechtsvorschriften zur Durchführung einer Reihe von Rahmengesetzen, die im letzten Jahr verabschiedet wurden. Slowenien muss sich insbesondere um die Anwendung der sozialen und technischen Bestimmungen des Besitzstands im Straßenverkehrssektor bemühen, die Angleichung der Rechtsvorschriften fortsetzen und den Aufbau der Institutionen im Eisenbahnsektor vorantreiben.

Entsprechend dem Bericht des Jahres 2003 erfüllt Slowenien im Wesentlichen die Anforderungen und Verpflichtungen, die sich aus den Betrittsverhandlungen ergeben. Es muss jedoch für die Projekte der transeuropäischen Verkehrsnetze sowie im Bahnverkehr seine Verwaltungskapazitäten erhöhen und die Angleichung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Binnenschifffahrt, Straßen-, Bahn-, Luft- und Seeverkehr abschließen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Verkehrspolitik der Gemeinschaft erstreckt sich auf drei wesentliche Gebiete.

Das Europa-Abkommen sieht eine Angleichung der slowenischen Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht vor und schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrssektors, den verbesserten Zugang zum Verkehrsmarkt, die Erleichterung des Transits und die Erreichung von Betriebsstandards, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind. Das Weißbuch enthält insbesondere Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Verkehrssektor geschaffen werden. Hierzu gehören auch Fragen des Wettbewerbs und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften.

BEWERTUNG DER LAGE

In Bezug auf die horizontalen Fragen hat Slowenien den TINA-Schlussbericht gebilligt, der als Grundlage zur Ausdehnung des transeuropäischen Netzes nach Slowenien dienen soll. Beim Finanzierungsrahmen und der Interoperabilität von Hochgeschwindigkeitszügen besteht noch Handlungsbedarf.

Für den Landverkehr wurden im Januar 2000 die Bestimmungen zur Durchführung des Gefahrguttransportgesetzes verabschiedet sowie im Juni 2000 die Änderungen der Rechtsvorschriften über Gewichte und Abmessungen von Kraftfahrzeugen und die Änderungen des Straßenverkehrssicherheitsgesetzes. Durch diese beiden Gesetzesänderungen wurden ein geeignetes System zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren auf der Grundlage von Jahresgebühren geschaffen, die Ausbildungsprogramme der Führerscheinprüfer angepasst, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsflusses und der Straßenverkehrssicherheit vorbereitet sowie die Bestimmungen über die technische Überwachung bestimmter Kraftfahrzeuge angeglichen. Slowenien hat das Übereinkommen über die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ratifiziert.

Im Jahr 2001 wurde ein neues Straßenverkehrsgesetz verabschiedet, das verschiedene Aspekte dieses Sektors regelt, beispielsweise den Zugang zum Markt des nationalen und grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs. Weiter wurde 2001 eine neue Aufsichtsbehörde für den Straßengüterverkehr eingerichtet, die für die Ausstellung von EG-Genehmigungen für das Straßengüterverkehrsgewerbe sowie für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zur Regelung der Grenzkontrollen im Hinblick auf die mit dem offiziellen Beitritt eintretenden Änderungen wurde 2002 eine Regelung über Genehmigungen für Straßengüterverkehrsdienste eingeführt und ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Verkehrswege verabschiedet. Slowenien hat darüber hinaus auf der Grundlage des Gesetzes über den Gefahrguttransport Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Stoffe erlassen. 2003 wurde die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im steuerlichen und sozialen Bereich abgeschlossen. Im technischen Bereich müssen noch Anwendungsbestimmungen verabschiedet werden (Geschwindigkeitsbegrenzer, technische Überwachung von Nutzfahrzeugen, digitale Fahrtenschreiber, tragbare Druckgeräte).

Hinsichtlich der transeuropäischen Verkehrsnetze hat die Regierung 2001 ein Autobahnbau- und Instandhaltungsprogramm verabschiedet. Mit der Sanierung der bestehenden Strecken wurde begonnen und es wurde eine neue Eisenbahnstrecke eingeweiht, mit der eine Direktverbindung mit Ungarn hergestellt wird. Darüber hinaus hat Slowenien ein Abkommen mit Italien über die Streckenführung der neuen Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke zwischen Venedig und Ljubljana unterzeichnet.

In dem im November 1999 verabschiedeten Schienenverkehrsgesetz werden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestimmt, der Zugang zur Infrastruktur geregelt und die Umstrukturierung und Privatisierung der slowenischen Eisenbahngesellschaft vorgeschrieben. Das Gesetz über die Eisenbahninfrastrukturen, das rollende Material und den Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme wurde im Jahr 2000 verabschiedet. Im Jahr 2002 wurden neue Durchführungsbestimmungen verabschiedet, mit denen ein Teil des Besitzstands im Bereich der technischen Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur umgesetzt wird. Die kürzlich eingerichtete Eisenbahnbehörde ist zu stärken, insbesondere durch eine spezialisierte Ausbildung ihres Personals.

Im Luftverkehrssektor wurde im Februar 2000 das Gesetz über die Pflichten und sonstigen rechtlichen Beziehungen in der Luftfahrt verabschiedet. Darüber hinaus wurden sekundärrechtliche Vorschriften über die technische Harmonisierung und die Verringerung der Lärmemissionen erlassen. Die Verhandlungen zwischen der EU und Slowenien über das multilaterale Abkommen zur Schaffung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (EEAC) wurden Ende 1999 mit der Unterzeichnung eines bilateralen Protokolls abgeschlossen. Ferner wurden Haushaltsmittel zur Einstellung von 39 Mitarbeitern bei der Zivilluftfahrtbehörde im Jahr 2000 genehmigt. Slowenien verabschiedete im Jahr 2001 das Gesetz über den Luftverkehr, das insbesondere Vorschriften in Bezug auf die Luftfahrzeuge, das Bordpersonal, die Flughäfen, die Infrastrukturen usw. enthält. Außerdem wurde das Land Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA). Weiter wurden Schritte zur Einrichtung einer neuen Stelle unternommen, die Unfälle und Störungen in der Zivilluftfahrt untersuchen soll. 2003 waren die Rahmenvorschriften weitgehend vorhanden und im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Einige Änderungen sind jedoch noch notwendig, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuweisung von Zeitnischen und den Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen.

Im Seeverkehr wurden sekundärrechtliche Vorschriften über die für die Sicherheitsüberprüfungen an Bord zuständigen Behörden in Hinblick auf die Ratifizierung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle durch Slowenien verabschiedet. Darüber hinaus hat die Regierung einen Erlass zur Senkung der Hafengebühren für Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast sowie Bestimmungen zur Lotsenprüfungen angenommen. Das Personal der Seeverkehrsverwaltung wird gegenwärtig aufgestockt und die Mittel für die Einstellung von sieben neuen Mitarbeiter im Jahr 2000 genehmigt.

Slowenien hat 2001 den Seeverkehrskodex und die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Ölverschmutzung angenommen.

Im Jahr 2002 wurde eine Regelung über die Verkehrssicherheit in Häfen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in den slowenischen Häfen und Hoheitsgewässern verabschiedet. Slowenien muss noch einige Durchführungsbestimmungen verabschieden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Paket "ERIKA" und den letzten Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften für Passagierschiffe, Fischereifahrzeuge, Schiffsausrüstung und Hafenanlagen.

Letzte Änderung: 10.03.2004