Türkei – Wettbewerb

Die Kandidatenländer führen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU), um sich auf den Beitritt vorzubereiten. Bei diesen Beitrittsverhandlungen geht es um die Übernahme und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften (Besitzstand) und vor allem um die Prioritäten, die gemeinsam von der Kommission und den Kandidatenländern im Rahmen einer analytischen Prüfung (Screening) des politischen und legislativen EU-Besitzstands festgelegt wurden. Die Kommission prüft jedes Jahr die Fortschritte der Kandidatenländer, um zu bewerten, welche Anstrengungen das betreffende Land noch bis zu seinem Beitritt unternehmen muss. Diese Prüfungen werden in jährlichen Berichten festgehalten, die dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

RECHTSAKT

Bericht der Kommission [KOM(2011) 666 endg. – SEK(2011) 1201 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrem Bericht 2011 stellt die Kommission fest, dass die Türkei zufrieden stellende Fortschritte in Bezug auf die staatlichen Beihilfen erzielt hat und dass die Angleichung der Rechtsvorschriften zum Kartellrecht gut vorangekommen ist. Einige Beihilferegelungen müssen jedoch noch an das europäische Recht angepasst werden.

BESITZSTAND DER EUROPÄISCHEN UNION (Wortlaut der Kommission)

Der Besitzstand im Bereich Wettbewerb umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung) und der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Die Wettbewerbsregeln sind im Allgemeinen in der ganzen Union unmittelbar anwendbar, und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

BEWERTUNG DER LAGE (Wortlaut der Kommission)

Was die Wettbewerbspolitik angeht, so hat die Türkei bei der Angleichung der Rechtsvorschriften zum Kartellrecht und zur Fusionskontrolle bedeutende Fortschritte erzielt. Die Wettbewerbsbehörde setzt die Kartellvorschriften wirksam durch und der Umfang ihrer Unabhängigkeit ist zufriedenstellend. Gute Fortschritte wurden auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erzielt. So wurde inzwischen insbesondere die Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen eingerichtet. Allerdings müssen noch eine Reihe wichtiger Beihilferegelungen an die Bestimmungen der Zollunion angepasst werden.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission [KOM(2010) 660 endg. – SEK(2010) 1327 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In ihrem Bericht 2010 hebt die Kommission den hohen Angleichungsstand hervor, den die Türkei erreicht hat und stellt fest, dass die Wettbewerbsvorschriften wirksam angewendet werden. Zudem wurden Fortschritte im Bereich staatlicher Beihilfen erzielt.

Bericht der Kommission [KOM(2009) 533 endg. – SEK(2009) 1334 endg. Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2008) 674 endg. – SEK (2008) 2699 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht vom November 2008 hob eine zufriedenstellende Angleichung im Kartellbereich und im Bereich der Kontrolle von Fusionen hervor, weist aber gleichzeitig auf die weiterhin fehlenden Fortschritte im Bereich staatlicher Beihilfen hin.

Bericht der Kommission [KOM(2007) 663 endg. – SEK (2007) 1436 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht vom November 2007 stellte zwar weitere Fortschritte im Bereich des Kartellrechts aber fehlende Fortschritte im Bereich staatlicher Beihilfen fest.

Bericht der Kommission [KOM(2006) 649 endg. – SEK (2006) 1390 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom November 2006 konnte festgestellt werden, dass die Angleichung des Kartellrechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand inzwischen gut vorangekommen ist und weitere Fortschritte erzielt werden. Bezüglich der staatlichen Beihilfen waren aber keine Fortschritte zu erkennen.

Bericht der Kommission [KOM(2005) 561 endg. – SEK (2005) 1426 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom November 2005 wurden nur begrenzte Fortschritte im Wettbewerbsreich vermeldet. Erneut wurde festgestellt, dass Rechtsangleichung und Rechtsvollzug im Kartellbereich generell zufrieden stellend verliefen, aber bei staatlichen Beihilfen noch immer keine Fortschritte zu erkennen waren.

Bericht der Kommission [KOM(2004) 656 endg. – SEK(2004) 1201 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom Oktober 2004 wurde festgestellt, dass zwar Fortschritte beim Kartellrecht, nicht aber im Bereich staatliche Beihilfen erzielt wurden. Die Türkei muss dieser Lage dringend abhelfen.

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. – SEK(2003) 1212 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In ihrem Bericht vom November 2003 wies die Kommission auf gewisse Fortschritte beim Kartellrecht hin. Bei der Angleichung der Gruppenfreistellungen sowie im Bereich der staatlichen Monopole und der Unternehmen, die ausschließliche Rechte besitzen, waren jedoch noch weitere Anstrengungen erforderlich. Die Türkei sollte dringend die Rechtsvorschriften für die Kontrolle staatlicher Beihilfen übernehmen und eine für die Beihilfenkontrolle zuständige Behörde einrichten.

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. – SEK(2002) 1412 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 stellte die Kommission weitere Fortschritte bei der Angleichung der kartellrechtlichen Vorschriften fest. Im Bereich der staatlichen Handelsmonopole und der Kontrolle der staatlichen Beihilfen hingegen waren kaum Fortschritte zu verzeichnen.

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. – SEK(2001) 1756 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In ihrem Bericht vom November 2001 stellte die Kommission substanzielle Fortschritte bei der Angleichung der kartellrechtlichen Vorschriften fest. Gleichzeitig wies sie aber auf die Verzögerungen im Bereich der staatlichen Beihilfen hin; hier waren dem Bericht zufolge keinerlei Fortschritte zu verzeichnen (die Kontrollbehörde sollte ihre Arbeit erst im Januar 2003 aufnehmen). Obwohl die für die Anpassung in der Zollunion vorgesehene Übergangsfrist bereits Anfang 1998 ausgelaufen ist, war der von der Türkei eingeleitete Liberalisierungsprozess nach wie vor unzureichend (vgl. das staatliche Alkohol- und Tabakmonopol).

Bericht der Kommission [KOM(2000) 713 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In ihrem Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass die Türkei bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht weitere Fortschritte erzielt und das abgeleitete Kartellrecht weitgehend verabschiedet hat. Im Bereich der staatlichen Handelsmonopole hingegen waren keinerlei Fortschritte zu verzeichnen, und die Situation war alles andere als zufrieden stellend. Da noch immer keine Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen eingeführt worden war, konnten in diesem Bereich nur begrenzte Fortschritte erzielt werden.

Bericht der Kommission [KOM(1999) 513 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In ihrem Bericht von 1999 stellte die Kommission fest, dass die Türkei trotz der Änderungen am Wettbewerbsgesetz die Angleichung der kartellrechtlichen Bestimmungen weiter voranbringen muss. Besonderen Anlass zur Sorge gab die privilegierte Position der Unternehmen, die eine Monopolstellung innehaben und ausschließliche Rechte besitzen. Die Gespräche zwischen der Kommission und den türkischen Behörden in Bezug auf die türkischen Beihilferegelungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

Bericht der Kommission [KOM(1998) 711 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

See also

Letzte Änderung: 30.12.2011