Tschechische Republik

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2009 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission KOM(1998) 708 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission KOM(1999) 503 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission KOM(2000) 703 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1746 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1402 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEC(2003) 1200 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In der Stellungnahme vom Juli 1997 wurde die Auffassung vertreten, dass die Tschechische Republik im Kartellbereich beachtliche Erfolge bei der Angleichung der Rechtsvorschriften erzielt hatte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Amt für den Schutz des Wirtschaftswettbewerbs bei der Anwendung der Rechtsvorschriften ebenfalls wesentliche Anstrengungen unternommen hatte. Im Bereich der staatlichen Beihilfen waren bedeutende Fortschritte vor allem bei der Transparenz verzeichnet worden.

Nach dem Bericht von November 1998 hingegen wurden weder im Bereich der Kartelle, noch im Bereich der staatlichen Beihilfen wesentliche Fortschritte erzielt.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde hervorgehoben, dass die Fortschritte im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen unzureichend sind. Dagegen stehen die Kartellvorschriften weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang.

Nach dem Bericht vom November 2000 waren bei der Angleichung der tschechischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand erhebliche Fortschritte erzielt worden. Zwar waren die Erfolge bei den Kartellrechtsvorschriften nur gering, doch im Bereich der staatlichen Beihilfen waren nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes spürbare Fortschritte erzielt worden.

Im Bericht vom November 2001 wurde darauf hingewiesen, dass im Juli ein neues Kartellgesetz in Kraft getreten ist und dass im Bereich der staatlichen Beihilfen weitere Fortschritte zu verzeichnen sind. Die tschechische Republik hatte die meisten der im Bericht 2000 festgestellten Rechtsmängel behoben, so dass der größte Teil der tschechischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen war. Der Bericht vom Oktober 2002 bescheinigt der Tschechischen Republik weitere Fortschritte in den genannten Bereichen. Gleichwohl muss sie auf die Stärkung der Durchführungsmaßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen hinwirken.

Dem Bericht vom November 2003 zufolge wurden die im Kartell- und Beihilfenbereich eingegangenen Verpflichtungen eingehalten, es sind jedoch weitere Anstrengungen erforderlich, um sie auch künftig wirksam zu erfüllen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik, das am 1. Februar 1995 in Kraft trat, sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 97 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen, die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG

Das Kartellrecht ist weitgehend an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Bereich der staatlichen Beihilfen im Jahr 2000 und eines neuen Kartellgesetzes im Juli 2001 wurden noch bestehende Lücken geschlossen.

Die Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen verfügt mittlerweile über eine ausreichende Zahl an gut ausgebildeten Kräften und kann bezüglich der Kartellrechtsvorschriften eine positive Bilanz vorweisen; diese ließe sich allerdings mithilfe strengerer Sanktionen noch weiter verbessern.

Die Tschechische Republik hat ihre Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Weitere Anstrengungen sind noch bei der Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Beihilfen für den Banksektor und die Stahlindustrie erforderlich. Trotz der bis zum Dezember 2006 geltenden Übergangsregelungen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie muss die Tschechische Republik sicherstellen, dass keine mit dem Protokoll über den Stahlsektor unvereinbaren Beihilfen gewährt werden.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel dauern noch an. Um ihre Beitrittsvorbereitungen abschließen zu können, muss die Tschechische Republik ihre Anstrengungen darauf konzentrieren, eine wirksamere Kontrolle und Überwachung der staatlichen Beihilfen zu gewährleisten.

Letzte Änderung: 03.03.2004