Estland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2006 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 705 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM (1999) 504 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 704 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1747 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1403 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1201 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass die Annahme des Entwurfs eines neuen Wettbewerbsgesetzes in Estland ein bedeutsamer Schritt auf dem Wege zur Harmonisierung des Kartellrechts sei und dass mit einigen Änderungen an diesem Entwurf der Stand der Harmonisierung auch im Bereich der staatlichen Beihilfen zufriedenstellend wäre. Allerdings seien erhebliche Anstrengungen erforderlich, um mittelfristig den Anforderungen an die Überwachung staatlicher Beihilfen, insbesondere hinsichtlich der Transparenz, zu genügen.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass trotz der Verabschiedung eines neuen Wettbewerbsgesetzes insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen weitere Anstrengungen erforderlich sind. Dem Bericht zufolge sollte die Kontrolle der staatlichen Beihilfen ausgebaut und für uneingeschränkte Transparenz bei der Gewährung staatlicher Beihilfen gesorgt werden, damit ein vollständiges und aktualisiertes Inventar der staatlichen Beihilfen erstellt werden könnte. Zudem sollte das Aufsichtsamt für staatliche Beihilfen mit umfassenderen Befugnissen versehen werden.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde hervorgehoben, dass zwar Fortschritte in der Antikartellgesetzgebung erzielt wurden, die geltenden Rechtsvorschriften jedoch noch nicht alle Aspekte der Fusionskontrolle erfassten. Bei den staatlichen Beihilfen seien Anstrengungen zu unternehmen, um die kurz- und mittelfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft verwirklichen zu können.

Dem Bericht vom November 2000 zufolge hatte Estland Fortschritte bei der Einhaltung des Besitzstands im Bereich Wettbewerb, insbesondere bei den staatlichen Beihilfen, erzielt. Im Januar traten Änderungen an den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Kraft, wodurch eine Ex-ante-Kontrolle und eine Stärkung der Rolle des Aufsichtsamtes für staatliche Beihilfen ermöglicht wurden.

Im Bericht vom Oktober 2001 wurde festgestellt, dass Estland regelmäßig Fortschritte in diesem Bereich erzielt hat. Mit dem im Oktober in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsgesetz wurden eine Fusionskontrolle und eine spätere Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Kartellrecht und staatliche Beihilfen eingeführt.

Im Bericht vom Oktober 2002 wird eingeschätzt, dass Estland weiter vorangekommen ist. Anstrengungen seien allerdings noch erforderlich, um den Anforderungen zur Kontrolle staatlicher Beihilfen gerecht zu werden.

Im Bericht vom November 2003 stellt die Kommission fest, dass Estland die wichtigsten Auflagen, die sich aus den Beitrittsverhandlungen für den Wettbewerb ergeben, erfüllt. Allerdings muss Estland auf die ordnungsgemäße Durchführung und Einhaltung der Rechtsvorschriften achten; dies gilt insbesondere für das neue Strafverfahren, das bei Kartellfällen Anwendung findet.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das Europa-Abkommen mit Estland wurde am 12. Juni 1995 unterzeichnet; es wird in Kraft treten, sobald es von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert ist. Das Europa-Abkommen sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Estland vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat Estland seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Fusionskontrollverordnung (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG

Das neue Wettbewerbsgesetz ist im Oktober 2001 in Kraft getreten. Es ermöglichte weitgehend die Angleichung des Kartellrechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich des Vorgehens bei der Fusionskontrolle, bei vertikalen Einschränkungen und bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenschlüsse. Nach der Verabschiedung des neuen Strafgesetzbuches im Juni 2001 änderte Estland im September 2002 das Wettbewerbsgesetz.

Das nationale Wettbewerbsamt ist von seiner personellen und technischen Ausstattung her in der Lage, eine große Anzahl von Fällen zu bearbeiten. Allerdings sind hierfür erhebliche finanzielle Mittel vorzusehen.

Bei den staatlichen Beihilfen ermöglicht das neue Wettbewerbsgesetz, das eine Reihe einschlägiger Bestimmungen enthält, eine weitere Angleichung der estnischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand. Die nationale Kontrollstelle, das dem Finanzministerium unterstehende Aufsichtsamt für Wettbewerb und staatliche Beihilfen, verfügt über weitreichende Befugnisse zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Estland muss die Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen in den sensiblen Sektoren Stahl, Kraftfahrzeuge und Kunstfasern noch weiter vervollkommnen.

Seit der Stellungnahme der Kommission im Jahre 1997 hat Estland kontinuierlich Fortschritte gemacht. Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen (s. Bericht 2002). Estland hat keine Übergangsregelung in diesem Bereich beantragt.

Letzte Änderung: 05.03.2004