Malta

1) BEZUG

Bericht der Kommission KOM(99) 69 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(99) 508 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2000) 708 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1751 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1407 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1206 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Das Mehrwertsteuersystem Maltas beruht auf den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Zur vollkommenen Angleichung des maltesischen Rechts an den Besitzstand der Gemeinschaft sind jedoch Änderungen notwendig.

Aus dem zweiten Bericht von 1998 ging hervor, dass Malta seine Anpassungsbestrebungen im Bereich der Mehrwertsteuer mit Nachdruck fortsetzen muss. Im Bereich der Verbrauchsteuern bestanden große Abweichungen zwischen den Gemeinschaftsbestimmungen und dem maltesischen Recht. Wesentliche Anstrengungen waren erforderlich, um das maltesische Verbrauchsteuerrecht in Einklang mit dem Besitzstand der Gemeinschaft zu bringen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass es Malta möglich sein müsse, an den Mechanismen der gegenseitigen Amtshilfe teilzunehmen.

Der Bericht vom Oktober 1999 bemängelte, dass im Bereich der Verbrauchsteuern keine Fortschritte verzeichnet werden konnten und dass Malta eine klar strukturierte und zielgerichtete Heranführungsstrategie entwickeln müsse.

Nach dem Bericht vom November 2000 hatte Malta insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer Fortschritte erzielt.

Im Bericht vom November 2001 wurde festgestellt, dass Malta insbesondere im Bereich der Verbrauchsteuern beträchtliche Fortschritte erzielt hat. So hatte Malta seine Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke geändert. Auch Heizöl und Methan unterlagen nun der Verbrauchsteuer. Die Mehrwertsteuervorschriften wurden dahingehend geändert, dass die Lieferung von Speisen in Betriebskantinen und Mensen dem Normalsatz unterlag. Zugleich wurden Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Sozialhilfe von der Mehrwertsteuer befreit. Was die direkten Steuern betraf, so waren seit dem vorhergehenden Bericht keine Angleichungen vorgenommen worden. Die Verwaltungskapazität wurde durch die Einrichtung eines für die Beitrittsvorbereitungen zuständigen Referats gestärkt. Ferner wurden die Zahl der Mehrwertsteuerinspektoren erhöht und EDV-Anwendungen für die Verwaltung von Forderungen installiert.

In dem Bericht vom Oktober 2002 wurde darauf hingewiesen, dass Malta einige Fortschritte, insbesondere im Bereich der indirekten Steuern und der Mehrwertsteuer erzielt hat. Keine nennenswerten Fortschritte sind dagegen bei den direkten Steuern sowie der Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung zu verzeichnen.

In dem Bericht von 2003 wurde festgestellt, dass Malta die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen Verbrauchsteuern, MwSt und Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erwachsenden Verpflichtungen erfüllt und folglich in der Lage sein dürfte, die diesbezüglichen Vorschriften des Besitzstandes vom Beitritt an anzuwenden. Die Anforderungen im Bereich der direkten Steuern waren nur teilweise erfüllt und demnach weitere Bemühungen zur Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. Als besonders dringend erachtet wurde die Beseitigung der Steuervergünstigungen für gebietsfremde internationale Handelsunternehmen und für Auslandseinkünfte sowie die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung in Bezug auf Gewinnausschüttungen aus ausländischen Beteiligungen.

In den Beitrittsverhandlungen wurde Malta eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010 eingeräumt, während der das Land den Nullsatz für Lebensmittel und Arzneimittel beibehalten kann. Ferner wurden Malta folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: MwSt-Befreiung für die Personenbeförderung im inländischen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Seeverkehr innerhalb Maltas und MwSt-Befreiung ohne Recht auf Vorsteuerabzug für von öffentlichen Einrichtungen geliefertes Wasser sowie für Gebäude und Bauland. Eine weitere Ausnahmeregelung sieht für bestimmte Kategorien kleiner und mittlerer Unternehmen eine MwSt-Befreiung und Registrierungsschwellen von 37 000 , 24 300 und 14 600 vor.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Bereich der direkten Steuern hat Malta die Kapitalverkehrsteuer abgeschafft; seine Rechtsvorschriften dürften nun dem Besitzstand voll und ganz angeglichen sein.

Was die indirekten Steuern betrifft, so wird in dem letzten Bericht darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt auf der Besteuerung der Kraftstoffe sowie der leitungsgebundenen Telefonie liegt, für die nun ein Normalsatz von 15 % gilt. In diesem Zusammenhang wurden die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei Kraftstoffen für Nutzfahrzeuge geändert. Außerdem wurde der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert, so dass nun auch das öffentliche Energieversorgungsunternehmen als steuerpflichtig gilt.

Im Bereich der Verbrauchsteuern besteht der Hauptfortschritt darin, dass die Verbrauchsteuern für bestimmte Arten von Zigaretten erhöht wurden, so dass das Mindestkriterium der Gemeinschaft erfüllt ist. Außerdem wurde die Berechnung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle dem Besitzstand angepasst.

Im Hinblick auf die Verwaltungskapazität wurde die Mehrwertsteuer-Abteilung verstärkt. Gleichzeitig wurden spezielle Referate eingesetzt, um die Qualität der Dienstleistungen für Steuerzahler zu verbessern. In der Abteilung Zölle und Verbrauchsteuern wurde ein Direktor ernannt, um die Zollbestimmungen der Handelsstrategie im Hinblick auf den Beitritt anzuwenden und die geplante Reform der Zoll- und Steuerverwaltung mit Erfolg durchzuführen.

BEWERTUNG

Allgemein betrachtet hat Malta bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erhebliche Fortschritte erzielt, muss jedoch weiterhin große Anstrengungen machen.

Mehrwertsteuer

Im Januar 1999 wurde die Mehrwertsteuer wieder eingeführt. Damit verfügt Malta über den erforderlichen Rechtsrahmen für die Umsetzung des Besitzstandes. Dennoch sind weitere umfassende Anpassungen erforderlich. Die größten Divergenzen liegen nach wie vor bei den Steuersätzen und der Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze. Besonders problematisch ist die übermäßige Anwendung des Nullsatzes. In diesem Bereich muss Malta eine strukturierte Beitrittsstrategie festlegen. Im Jahr 2001 wurde darauf hingewiesen, dass zwar Fortschritte erzielt wurden, aber nach wie vor Unterschiede zwischen den maltesischen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Anwendung der Steuersätze und dem Geltungsbereich der Steuerbefreiungen bestehen.

Im Oktober 2001 wurde für die Lieferung von Gold durch die Zentralbank, für die zuvor der Mehrwertsteuer-Nullsatz galt, der Mehrwertsteuer-Normalsatz eingeführt. Der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände wurde auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ausgeweitet. Außerdem wurden die Sonderregelung für Reisebüros weiter dem Besitzstand angeglichen.

Im Bereich der Mehrwertsteuer bedarf es noch erheblicher Anpassungen der Rechtsvorschriften an den Besitzstand, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich der Steuer, die Unterscheidung zwischen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die Definition von "Einfuhr", die Mehrwertsteuer-Befreiung ohne Recht auf Vorsteuerabzug sowie die innergemeinschaftlichen Umsätze.

Ende 2003 muss Malta noch die Umsetzung der Vorschriften über die Höhe des ermäßigten MwSt-Satzes in Bezug auf Elektrizität abschließen und den Anwendungsbereich des ermäßigten MwSt-Satzes sowie des Nullsatzes genauer definieren. Außerdem müssen Regelungen für besteuerbare Umsätze von öffentlichen Einrichtungen (Lieferung von Elektrizität und Fernwärme) getroffen und in einigen Bereichen die vollständige steuerliche Gleichbehandlung bestimmter Leistungen unabhängig von ihrem Ursprung gewährleistet werden.

Verbrauchsteuern

Die maltesischen Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern stehen 2001 mit dem einschlägigen Besitzstand in Einklang. Im Februar 2002 wurden einige Rechtsvorschriften in Bezug auf das allgemeine System über den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingeführt.

Malta muss sich noch mit der Frage des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes für Bier aus kleinen Brauereien befassen, da der ermäßigte Steuersatz nur für kleine, unabhängige Brauereien gelten soll und nicht für solche, die in Lizenz brauen.

Ende 2003 sind die Rechtsvorschriften dem Besitzstand noch weiter anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage und die Definition einiger Waren, die Steuersätze für einige Waren sowie in Bezug auf einige Befreiungen, wozu auch die Beseitigung der ad hoc gewährten Befreiungen zählt. Außerdem muss Malta seine vorhandenen Regelungen über die Steueraussetzung auf innergemeinschaftliche Beförderungen ausdehnen und dafür sorgen, dass diese Regelung in nicht diskriminierender Weise, d.h. unabhängig vom Ursprung der Waren, angewandt wird.

Direkte Steuern

Im Bereich der direkten Steuern wurden 2001 und 2002 keine Angleichungen vorgenommen. Malta muss in diesem Bereich noch Anstrengungen unternehmen, um den Anforderungen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu entsprechen.

Ende 2003 muss Malta noch die Umsetzung des Besitzstandes in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Kapitalzuführungen und Fusionen abschließen und außerdem den Besitzstand in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren sowie von Zinserträgen umsetzen.

Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe muss Malta noch das EDV-System zum Austausch von Informationen über die Mehrwertsteuer einführen. Im Jahr 2002 war in diesem Bereich kein Fortschritt festzustellen.

Ende 2003 gibt es noch immer kein Zentrales Verbindungsbüro und kein Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro. Die Vorbereitungen für den Aufbau des MwSt-Informationsaustauschsystems (MIAS), der Anwendung von MwSt auf elektronische Dienstleistungen sowie der SEED-Datenbank für den Informationsaustausch im Bereich der Verbrauchsteuern werden fortgesetzt.

Verwaltungskapazitäten

Was die Verwaltungskapazitäten betrifft, so sind die wichtigsten Strukturen zur Umsetzung des Besitzstandes vorhanden, die damit verbundenen Implikationen wie die Informatisierung werfen jedoch nach wie vor Probleme auf. Im Jahr 2001 sollte Malta dafür sorgen, dass sein Plan zur Reform der Steuerverwaltung voll und ganz umgesetzt wird. Im Jahr 2002 muss die Modernisierung der Steuerverwaltung, insbesondere bei den Verbrauchsteuern fortgesetzt und intensiviert werden. Es ist dringend geboten, die mit dem Beitritt verbundenen Änderungen in diesem Bereich zu planen und zu prüfen sowie das erforderliche Personal zusammenzustellen und zu schulen.

Ende 2003 ist die Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltung im Bereich der MwSt angemessen. Die Verwaltungsstrukturen im Verbrauchsteuerbereich sind weiter zu stärken. Dabei sollte der Verbesserung der Verbrauchsteuererhebung und der Einführung von Risikoanalyse- und Kontrolltechniken Vorrang eingeräumt werden. Die Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltung im Bereich der direkten Steuern ist angemessen, nach und nach wird qualifiziertes Personal eingestellt. Es sollten geeignete Methoden zur Überprüfung von Verrechnungspreisen festgelegt werden.

Letzte Änderung: 16.01.2004