Tschechische Republik

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2009 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(1998) 708 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(1999) 503 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2000) 703 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1746 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1402 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(200) 675 endg. - SEK(2003) 1200 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

2) INHALT

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern der Tschechischen Republik keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Diese Beurteilung galt auch für die indirekten Steuern unter der Voraussetzung, dass die Tschechische Republik beträchtliche Anstrengungen unternähme.

Im Bericht vom November 1998 wurde hingegen festgestellt, dass bei der Angleichung der tschechischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand keine Fortschritte erzielt wurden.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde darauf hingewiesen, dass die Tschechische Republik ein Mehrwertsteuersystem eingeführt hat, das dem des gemeinschaftlichen Besitzstandes sehr ähnlich ist, während das Verbrauchsteuersystem noch nicht völlig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehe. Die Tschechische Republik müsse nunmehr eine besser strukturierte und gezieltere Strategie zur Vorbereitung auf den Beitritt verfolgen.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgestellt, dass im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer einige zusätzliche Maßnahmen ergriffen wurden. Dagegen war bei der Amtshilfe und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden keine besondere Entwicklung zu verzeichnen. Im Bereich der direkten Steuern wurden die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer auf 32 % bzw. 31 % (Spitzensätze) gesenkt. Außerdem wurden die Rechtsvorschriften über die Quellensteuer von 15 % auf Dividenden und Zinserträge an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen.

Im Bericht vom November 2001 wurde festgestellt, dass nur im Bereich der Verbrauchsteuern spürbare Fortschritte erzielt worden waren. So wurden eine einheitliche kombinierte (d.h. aus spezifischer/Ad-Valorem-Komponente bestehende) Steuer auf Zigaretten sowie Steuermarken für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos eingeführt. Bei bestimmten Mineralölen wurden die Verbrauchsteuersätze erhöht, und für Wein galt nunmehr der Nullsatz. Keinerlei Fortschritte waren dagegen im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer zu verzeichnen. Der Mehrwertsteuersatz auf Umsätze im Gaststättengewerbe wurde sogar von 22% auf 5% gesenkt, was nicht mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar ist. Die endgültige Schließung der Duty-free-Shops an den Landgrenzen wurde auf Dezember 2003 verschoben. Im Bereich der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit (Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Ausgleichs- und Ausrichtungsfonds für die Landwirtschaft, den Zöllen, der Mehrwertsteuer und bestimmten Verbrauchsteuern) wurden Fortschritte gemacht. Die Effizienz und Transparenz der Steuerverwaltung erhöhen ihre Leistungsfähigkeit.

Aus dem Bericht vom Oktober 2002 geht hervor, dass weder bei den indirekten noch bei den direkten Steuern eine weitere Angleichung der Rechtsvorschriften stattgefunden hat. Fortschritte sind dagegen bei der Besteuerung, der Verwaltungskapazität sowie der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe zu verzeichnen.

Dem Bericht für 2003 zufolge erfüllt die Tschechische Republik - mit Ausnahme der Duty-free-Läden an den Landesgrenzen - im Steuerbereich im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Angesichts des wiederholten Versäumnisses, diese Läden zu schließen, und insbesondere nach der erneuten Verschiebung der Schließung bis Ende März 2004, ist es nun unabdingbar, diese Läden unverzüglich zu schließen.

Der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsfrist eingeräumt sowohl in Bezug auf die weitere Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes auf Bauleistungen für den nicht im Rahmen der Sozialpolitik finanzierten Wohnungsbau (bis 31. Dezember 2007) als auch hinsichtlich der Lieferung von Wärmeenergie an Haushalte und Kleinunternehmen, die in Bezug auf Heizung und Warmwasseraufbereitung nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Ferner wurden dem Land folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: eine MwSt-Befreiung im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs sowie eine MwSt-Befreiung und eine Registrierungsschwelle für KMU von 35 000 EUR. Außerdem gilt eine Übergangsfrist in Bezug auf die spätere Anwendung der Verbrauchsteuersätze bei Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen (bis 31. Dezember 2006 in Bezug auf den Mindestsatz von 57 % des Kleinverbrauchspreises bzw. bis 31. Dezember 2007 in Bezug auf den Mindestsatz von 60 EUR je 1000 Stück Zigaretten der gängigsten Preisklasse) wobei eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die weitere Anwendung der Verbrauchsteuerregelung für die Destillation durch Kleinobstbauern, sofern eine Höchstmenge von 30 Litern Obstbrand pro Haushalt im Jahr nicht überschritten wird und der ermäßigte Satz mindestens 50 % des tschechischen Regelsatzes für Äthylalkohol beträgt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern betrifft hauptsächlich bestimmte Aspekte der Körperschafts- und der Kapitalsteuer.

Die vier im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten haben jedoch weiterreichende Folgen für die nationalen Steuersysteme.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der indirekten Steuern umfasst im wesentlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts, d.h. die Erhebung einer nichtkumulativen allgemeinen Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und die steuerliche Gleichbehandlung von Inlands- und Einfuhrumsätzen.

Bei den Verbrauchsteuern geht es u. a. um die Harmonisierung der Steuerstruktur, die Festlegung von Mindestsätzen und gemeinsame Vorschriften über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (einschließlich einer Steuerlagerregelung).

BEWERTUNG

Mehrwertsteuer

Die Tschechische Republik hat ihre Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuergesetzgebung weiter angeglichen. Das tschechische Mehrwertsteuersystem beruht im Großen und Ganzen auf denselben Grundsätzen wie das EG-Mehrwertsteuerrecht. Seit dem Bericht von 1998 sind jedoch bei der Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand keine echten Fortschritte erzielt worden, da der weiteren Angleichung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern seit der Stellungnahme der Kommission von 1997 nur geringe Priorität beigemessen wurde. Jedoch wurde ein besonderes Programm zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Mehrwertsteuererklärungen entwickelt.

Zwar sind im Jahr 2000 Anstrengungen unternommen worden, doch bleiben die Probleme in den sensiblen Bereichen wie der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie der Mehrwertsteuerbefreiung von Subventionen bestehen. Auch müssen noch Maßnahmen in Bezug auf die volle Erstattung der Mehrwertsteuer aller nicht in der Tschechischen Republik ansässiger ausländischer Steuerpflichtiger und die Anwendung des Rechts auf Vorsteuerabzug ergriffen werden.

Im April 2002 wurde eine Mehrwertsteuer von 10 % auf Bustransporte, die von österreichischen Busunternehmern angeboten werden, eingeführt. Die Kommission stellt in ihrem Bericht von 2002 fest, dass diese Mehrwertsteuer nicht im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand ist, da sie nur gegen österreichische Busunternehmer und nicht generell angewandt wird, so dass es zu einer Diskriminierung kommen kann.

Infolge der Verzögerungen, die bei der schrittweisen Angleichung der Steuersätze aufgetreten sind, sind die Mehrwertsteuersätze in der Tschechischen Republik dem gemeinschaftlichen Besitzstand noch keineswegs angeglichen.

Bis Ende 2003 muss die Tschechische Republik noch die Definition und den Geltungsbereich der Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes bei bestimmten Warenlieferungen und Dienstleistungen und im Hinblick auf den Geltungsbereich der steuerbefreiten Umsätze die Rechtsangleichung abschließen. Auch in den folgenden Bereichen ist eine weitere Angleichung erforderlich: MwSt-Erstattungen an nicht im Inland ansässige ausländische Steuerpflichtige; weitere Absenkung der MwSt-Registrierungs- und Befreiungsschwellen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Einführung bestimmter Sonderregelungen u. a. bei Gebrauchtwaren, Reisebüros und Anlagegold; Einführung der innergemeinschaftlichen Regelung.

Verbrauchsteuern

Obgleich die Tschechische Republik ihre Verbrauchsteuergesetzgebung weiter angeglichen hat, sind bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes Verzögerungen aufgetreten. Wie bei der Mehrwertsteuergesetzgebung wurden auch im Bereich der Verbrauchsteuer-Rechtsangleichung nur geringe Fortschritte erzielt.

Im Juli 1999 wurde das Verbrauchsteuergesetz durch Anhebung der Verbrauchsteuersätze auf Tabakwaren (auch Zigaretten) und Mineralölerzeugnisse geändert.

Die Duty-free-Shops an den Landgrenzen mit der Europäischen Union bestehen weiter. Der Vorschlag der Regierung, die Lizenzen für den Betrieb dieser Läden spätestens 2001 ablaufen zu lassen, wurde vom Parlament abgelehnt. Im September 1999 billigte die Regierung einen neuen Vorschlag für die Schließung dieser Läden, ohne dass ein Termin festgelegt wurde. Die Schließung der Duty-free-Shops ist nun für den 31. Dezember 2001 vorgesehen. Da der Termin aber bereits mehrmals verschoben wurde, ist eine Kontrolle erforderlich.

Im Bericht aus dem Jahr 2000 wurde erklärt, dass eine einheitliche kombinierte (spezifische/proportionale) Verbrauchsteuer auf Zigaretten eingeführt werden sollte.

Im Bericht aus dem Jahr 2001 wurde festgestellt, dass für Zigaretten eine solche einheitliche kombinierte Steuer eingeführt wurde. Im Bericht aus dem Jahr 2002 ist dagegen kein spürbarer Fortschritt im Bereich der Verbrauchsteuern zu erkennen.

2003 hat die Tschechische Republik Rechtsvorschriften erlassen, um eine vollständige Angleichung an den Besitzstand zu erreichen. Davon ausgenommen sind die Bereiche, in denen bei den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden.

Direkte Steuern

Im letzten Bericht der Kommission - Bericht von 2002 - wird darauf hingewiesen, dass die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften an den Besitzstand weiter angleichen muss. Handlungsbedarf bestehe insbesondere bei den Bestimmungen zur Beseitigung potentiell schädlicher steuerlicher Maßnahmen. Sie müssten geändert werden, um in demselben Maße wie die entsprechenden Vorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten mit dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung übereinzustimmen.

Bis Ende 2003 muss die Tschechische Republik noch die Rechtsangleichung an die Richtlinie betreffend indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, die Fusionsrichtlinie und die Richtlinie betreffend Mutter- und Tochtergesellschaften abschließen und die Richtlinien über Zinsen und Lizenzgebühren und die Besteuerung von Zinserträgen in nationales Recht umsetzen.

Verwaltungskapazität

Die Tschechische Republik hat ihre Steuerverwaltung sowohl im Mehrwertsteuer-Bereich als auch bei den direkten Steuern ausgebaut und modernisiert. Nach dem Bericht der Kommission von 2002 scheinen angemessene Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen sowie die für eine wirksame Steuereinziehung, für den Steuervollzug und für Kontrollen erforderlichen Mittel vorhanden zu sein. Die Verlagerung der Verbrauchsteuerverwaltung zu den Zollbehörden komme planmäßig voran. Bei der Generalzolldirektion besteht inzwischen eine Verbrauchsteuerabteilung; das auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene für die Verwaltung der Verbrauchsteuern notwendige Personal wurde bereitgestellt und nimmt an verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen teil. Die erforderlichen konkreten Schritte im Bereich der Gesetzgebung stehen jedoch noch aus.

Ende 2003 sind die in den Bereichen MwSt und direkte Steuern erforderlichen Verwaltungskapazitäten vorhanden.

Die Übertragung der Zuständigkeit für die Verwaltung der Verbrauchsteuern auf die Zollverwaltung verläuft plangemäß, jedoch muss sichergestellt werden, dass auch die restlichen Maßnahmen termingerecht abgeschlossen werden.

Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe

Im Februar 2002 wurde bei der Steuerverwaltung ein zentrales Verbindungsbüro eingerichtet. Im Januar 2002 wurde das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingeführt. Eine Versuchsplattform wurde entwickelt, um 2002 einen Pilotversuch durchführen zu können.

Bis Ende 2003 wurde das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro eingerichtet, es bedarf allerdings einer Personalaufstockung. Die Vorbereitungen auf die Anwendung des MwSt-Informationsaustauschsystems verlaufen ebenfalls nach Plan.

Letzte Änderung: 09.01.2004