Tschechische Republik

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(97) 2009 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(98) 708 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(1999) 503 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2000)703 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2001)700 endg. - SEK(2001) 1746 - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2002)700 endg. - SEK(2002) 1402 - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1200 - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtVertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Kommission kam in ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 zu dem Schluss, dass die Tschechische Republik bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes für den Bereich des freien Warenverkehrs sehr gut vorangekommen war und stellte fest, dass sie bereits die wichtigsten Richtlinien umgesetzt hatte. Die Umsetzung der Bestimmungen des Europa-Abkommens und des Weißbuchs war insgesamt zufrieden stellend. Die Kommission forderte die Tschechische Republik auf, die Entwicklungen im Bereich der Sicherheit gewerblicher Waren aufmerksam zu verfolgen; dies gilt sowohl für die Rechtsvorschriften als auch für die Umsetzungsstrukturen.

In dem Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass in diesem Bereich, insbesondere was die Normung und Zertifizierung anbetrifft, erhebliche Fortschritte erzielt wurden.

Der Bericht vom Oktober 1999 hob weitere Fortschritte in diesem Bereich hervor.

Der Bericht vom November 2000 hielt anhaltende Fortschritte im Bereich des freien Warenverkehrs und der Zollunion fest.

Im Bericht vom November 2001 wurden anhaltende Fortschritte im Bereich des freien Warenverkehrs, bei der Zollunion jedoch keine Fortschritte festgestellt.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 vermerkte die Kommission noch weitere erhebliche Fortschritte.

Im Bericht vom November 2003 stellte die Kommission fest, dass die Tschechische Republik die mit dem Beitritt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen erfüllt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der freie Warenverkehr setzt die Beseitigung sämtlicher Handelsschranken voraus. Dazu gehören nicht nur die Zölle und die mengenmäßigen Beschränkungen, sondern auch alle Maßnahmen mit gleicher, d. h. protektionistischer Wirkung.

Wo es an harmonisierten technischen Vorschriften fehlt, gilt nach dem Urteil in der Rechtssache „Cassis de Dijon" der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Bestimmungen.

Bei der Harmonisierung ist die Europäische Gemeinschaft zu einem „ neuen Konzept " übergegangen. Sie schreibt nicht länger technische Lösungen vor, sondern legt lediglich grundlegende Anforderungen fest, welchen die Waren entsprechen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Bei der Anpassung der Rechtsvorschriften wurden große Fortschritte erzielt, insbesondere im Bereich der nach dem „neuen Konzept" erlassenen Richtlinien in den Sektoren Maschinen, einfache Druckbehälter, Druckgeräte, Baustoffe, Medizinprodukte und Aufzüge. In den durch besondere Rechtsvorschriften geregelten Bereichen wie Lebensmittel, Arzneimittel, Chemikalien und Textilien wurden ebenfalls Fortschritte erzielt.

Allerdings hängt die vollständige Übernahme der nach dem "neuen Konzept" erlassenen Richtlinien vom Inkrafttreten des Rahmengesetzes von 1997 über die technischen Anforderungen an Produkte und die Bewertung ihrer Konformität ab, das durch die Verabschiedung eines neuen Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit noch in einigen Fällen geändert werden wird. Die Verabschiedung der geplanten Änderung des Rahmengesetzes durch das Parlament steht immer noch aus. Im April 2000 ist die Änderung eines Gesetzes über die technischen Anforderungen an Produkte in Kraft getreten. Sie betrifft die Verfahren bezüglich der wesentlichen Anforderungen und der Konformitätsbewertung und ermöglicht die vollständige Umsetzung der Grundsätze des neuen Konzepts.

Was das öffentliche Auftragswesen betrifft, so ist am 1. Juni 2001 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes von 1994 in Kraft getreten, mit dem Versorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Verkehr und Kommunikation) in dessen Geltungsbereich aufgenommen werden. Im Bericht des Jahres 2002 vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die Umsetzung des Besitzstandes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verzögert hat und vor dem Beitritt geregelt werden muss. Im Bericht 2003 wurde festgestellt, dass die Angleichung noch abgeschlossen werden muss, damit Unternehmen aus der Gemeinschaft durch die Streichung der Vorzugsklausel für nationale Unternehmen gleicher Zugang gewährleistet ist.

Die Rahmenvorschriften für die horizontalen Maßnahmen und Verfahren sind größtenteils geschaffen. Im Mai 2002 wurde das Gesetz über die technischen Anforderungen an Produkte geändert, von dem bestimmte Elemente zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft treten.

Anstrengungen sind außerdem in den Bereichen Produkthaftung und -sicherheit erforderlich (siehe " Verbraucher ").

Im Januar 1999 waren ungefähr 90 % der europäischen Normen umgesetzt. Die Vorschriften über technische Anforderungen an Medizinprodukte und an in den menschlichen Körper implantierbares Gerät wurden durch Regierungsverordnungen umgesetzt. Im Bereich Nahrungsmittel erging ein neuer Erlass zur Umsetzung der EU-Richtlinien über Behandlungs- und Zusatzstoffe. Im Bereich Chemikalien wurden dank der Verabschiedung eines Rahmengesetzes über chemische Stoffe und Produkte, dem 13 Durchführungserlasse folgten, die meisten EU-Vorschriften abgedeckt und somit große Fortschritte erzielt. Alle EU-Richtlinien im Bereich Textilien werden durch drei neue Erlasse zur Gewährleistung der Anwendung des Verbraucherschutzgesetzes von 1992 abgedeckt. Mit dem Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes im Juli 2001 ist die Angleichung des tschechischen Rechts an den Besitzstand weiter fortgeschritten. Im Bericht 2002 wird festgestellt, dass 99 % der übernommenen Gemeinschaftsnormen bereits angewandt werden.

Tschechien hat in diesem Bereich auch seine Verwaltungsstrukturen ausgebaut. Im Januar 1999 richtete das Tschechische Amt für Normung, Messwesen und Prüfung ein Zentrum für die Übersetzung von EU-Richtlinien ein. Im Gesundheitsministerium gibt es seit Juni 1999 eine Stelle zur Erfassung der auf dem tschechischen Markt vertriebenen Chemikalien. Außerdem wird die Einhaltung der Prinzipien der Guten Laborpraxis im Chemikaliensektor seit Januar 1999 durch eine nationale Behörde überwacht. Im Bericht 2001 wird die Funktionsweise der Normungs- und Genehmigungsbehörden als ordentlich beurteilt. Eine Entschließung vom Juni 2002 garantiert die Einrichtung von Verwaltungsstrukturen zur Überwachung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Einführung von Klauseln über gegenseitige Anerkennung in die geänderten neuen technischen Vorschriften.

Im Bericht 2003 wurde festgestellt, dass die Basisrechtsvorschriften, die die zur Verwaltung des Besitzstands auf der Grundlage des "neuen Konzepts" erforderlichen horizontalen und verfahrenstechnischen Maßnahmen einführen, nun vorhanden sind. Dasselbe gilt für die Umsetzungsstrukturen im Bereich der Normung, der Messtechnik, der Akkreditierung, der Konformitätsbewertung und der Marktaufsicht.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden abgeschlossen. Auf diesem Gebiet wurden keine Übergangsregelungen beantragt.

Was die Übernahme des Besitzstands im Bereich der Zollunion betrifft, so wurde zwischen den Zollvorschriften der Tschechischen Republik und dem gemeinschaftlichen Besitzstand ein hoher Grad der Vereinbarkeit erreicht. Im Jahr 2000 hat die Tschechische Republik eine Reihe von Initiativen im Hinblick auf die mit der Umsetzung des Besitzstands betrauten administrativen und operativen Kapazitäten ergriffen. Was die Angleichung an die Zollvorschriften der EU betrifft, so sind im Juli 2002 die im November 2001 verabschiedete Änderung des Zollkodex sowie deren Durchführungsbestimmungen in Kraft getreten.

Im Bericht 2003 wurde festgestellt, dass die Tschechische Republik ihre Zollkapazitäten zur Bekämpfung von Betrug, Produktpiraterie, Fälschung und Wirtschaftskriminalität verstärken müsste. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Land die Verpflichtungen und Anforderungen, die sich aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich der Zollunion ergeben, im Wesentlichen erfüllt und in der Lage sein müsste, den Besitzstand zum Zeitpunkt des Beitritts mit den erforderlichen administrativen und operativen Kapazitäten anzuwenden.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden abgeschlossen. Die Tschechische Republik hat keine Übergangsregelungen beantragt.

Letzte Änderung: 23.02.2004