Bulgarien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(1997) 2008 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1998) 707 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1999) 501 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 701 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1744 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1400 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1210 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1199 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2005) 534 endg. - SEK(2005) 1352 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 erklärte die Europäische Kommission, Bulgarien habe seine Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen in Bezug auf den freien Warenverkehr zufrieden stellend erfüllt. Obwohl große Fortschritte erzielt worden seien, bedürfe es jedoch noch beträchtlicher Anstrengungen, bis der gemeinschaftliche Besitzstand von Bulgarien vollständig und wirksam umgesetzt sei.

Im Bericht vom November 1998 wurde diese Einschätzung bestätigt und Bulgarien um weitere Anstrengungen ersucht.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde festgestellt, dass Bulgarien in den Bereichen Kraftwagen, Vorläufersubstanzen, gesetzliches Messwesen und Produkthaftung gute Fortschritte erzielt habe. Hingegen seien zur Durchführung der Richtlinien des „neuen Konzepts" noch beträchtliche Anstrengungen nötig.

Im Bericht vom November 2000 verwies die Kommission auf die Verabschiedung eines Rahmengesetzes, das die Umsetzung der Grundsätze des „neuen Konzepts" und des Gesamtkonzepts gewährleistet.

Im Bericht vom November 2001 wurde festgestellt, dass Bulgarien in diesem Bereich weitere gute Fortschritte erzielt habe.

Im Bericht vom Oktober 2002 bescheinigte die Kommission Bulgarien erneut gute Fortschritte in diesem Bereich.

Der Bericht vom November 2003 hob die großen Fortschritte Bulgariens im Bereich des freien Warenverkehrs und weitere Fortschritte im Zollbereich hervor.

Der Bericht vom Oktober 2004 hielt fest, dass Bulgarien auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs weitere Fortschritte erzielt habe. Weitere Anstrengungen seien aber beim öffentlichen Auftragswesen nötig.

Der Bericht vom Oktober 2005 stellt fest, dass Bulgarien sich trotz beträchtlicher Fortschritte verstärkt um das öffentliche Auftragswesen und die nicht harmonisierten Wirtschaftsbereiche bemühen müsse.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der freie Warenverkehr setzt die Beseitigung sämtlicher Handelsschranken voraus. Dazu gehören nicht nur die Zölle und die mengenmäßigen Beschränkungen, sondern auch alle Maßnahmen mit gleicher, d. h. protektionistischer Wirkung.

Wo es an harmonisierten technischen Vorschriften fehlt, gilt nach dem Urteil in der Rechtssache „Cassis de Dijon" der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Bestimmungen.

Bei der Harmonisierung ist die Europäische Gemeinschaft zu einem "neuen Konzept" übergegangen. Sie schreibt nicht länger technische Lösungen vor, sondern legt lediglich grundlegende Anforderungen fest, welchen die Waren entsprechen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Seit 1990 verfolgte Bulgarien eine allgemeine Politik der Handelsliberalisierung und hat bereits damit begonnen, die Preise vollständig freizugeben. Aber erst seit dem Bericht von 1998 verzeichnete das Land größere Fortschritte. Im Jahre 1999 wurde das Gesetz über nationale Normung verabschiedet, mit dem auch die entsprechenden Verwaltungsorgane eingesetzt wurden, sowie das Rahmengesetz zur Umsetzung der Grundsätze des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts.

Was die Verwaltungsinfrastruktur angeht, so dürften der bulgarische Akkreditierungsdienst, das Amt für Normung und Messwesen sowie einzelne Ministerien die funktionale Unabhängigkeit technischer Regelung, Normung, Akkreditierung und Zertifizierung gewährleisten. Bulgarien muss jedoch diese Einrichtungen weiter stärken und eine Zollinfrastruktur sowie eine Infrastruktur für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden schaffen. Im Bericht von 2001 wurde festgestellt, dass die Neuordnung des Amts für Normung und Messwesen, einschließlich der Trennung von Normung, Zulassung und Marktüberwachung, noch ausstehe. Im Jahr 2002 hatte der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Konformität noch immer nicht in die bulgarischen Rechtsvorschriften Eingang gefunden. Das Land sollte sich ferner stärker um die Entwicklung eines nationalen Konformitätsbewertungssystems bemühen. Der Bericht von 2004 hielt fest, dass die Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Konformität in die bulgarischen Rechtsvorschriften noch immer ausstehe. Auch 2005 gab es in diesem Bereich nur beschränkte Fortschritte: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wurde auch in diesem Jahr nicht angenommen und in die bulgarische Rechtsordnung überführt.

Bei den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, insbesondere bei der Umsetzung der Richtlinien des „ neuen Konzepts " sind die Fortschritte uneinheitlich. Einzige Ausnahme bildet der Bereich der Gasverbrauchseinrichtungen. Im Bericht von 2001 wurde festgestellt, dass Bulgarien durch den Erlass eines Dekrets über Konformitätskennzeichnung im August 2000 erste Schritte zur Übernahme der CE-Kennzeichnungsgrundsätze gemäß dem neuen Konzept unternommen habe. Im Bericht von 2002 verwies die Kommission darauf, dass etwa zwölf Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien, u. a. die Richtlinien über Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte, Maschinen, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, elektromagnetische Verträglichkeit, einfache Druckbehälter, zivile Sprengmittel und Niederspannungsbetriebsmittel. Der Bericht von 2004 vermerkte die Verabschiedung weiterer Umsetzungsvorschriften, und zwar in den Bereichen Gasverbrauchseinrichtungen, Maschinen, Seilbahnen, Aufzüge, Spielzeug, nicht selbsttätige Waagen sowie Sicherheit elektrischer Geräte. Im Bericht von 2005 verwies die Kommission darauf, dass die meisten sektorspezifischen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept umgesetzt worden seien. Dennoch seien zusätzliche Anstrengungen in mehreren spezifischen Sektoren erforderlich, insbesondere im Bereich Medizinprodukte, bei denen mit der Umsetzung noch nicht begonnen wurde.

Bei der Umsetzung der Richtlinien des „alten Konzeptes" sind in den Bereichen Kraftfahrzeuge und Lebensmittel durch die Verabschiedung von Rahmengesetzen Fortschritte erzielt worden, ebenso in den Bereichen chemische Erzeugnisse und pharmazeutische Erzeugnisse. Im Jahr 2001 war die Lage im Vergleich zum Vorjahr unverändert, mit Ausnahme der Bereiche Kraftfahrzeuge, Glas, Schuhe, Pharmazeutika und Kosmetika. Im Bericht von 2004 wurden neue Fortschritte vermerkt, insbesondere die Vervollständigung der Rechtsgrundlagen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, und zwar durch die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr. 2005 wurden zahlreiche Vorschriften verabschiedet, insbesondere für Kraftfahrzeuge. Bei Lebensmitteln sind die meisten Vorschriften umgesetzt, dies gilt allerdings noch nicht für die Vorschriften über neuartige Lebensmittel und den gemeinschaftlichen Besitzstand aus dem Jahr 2004. Es wurde ein Nationaler Rat für Lebensmittelsicherheit geschaffen. Bis Ende 2006 müssen Lebensmittelhersteller den HACCP-Auflagen (Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte) nachkommen.

Im Bereich Vorläufersubstanzen wurde im März 1999 ein Gesetz zur Kontrolle von Suchtstoffen und Vorläufersubstanzen erlassen, das den diesbezüglichen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes gerecht zu werden scheint.

Für Glas und für die Kennzeichnung von Textilwaren und Schuhen gibt es noch keine Bestimmungen, die dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen. Das Gesetz über Verbraucherschutz und Handelsregeln vom März 1999 bildet jedoch die erforderliche Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesen Bereichen.

Im Bereich des gesetzlichen Messwesens wurden auf der Grundlage des Messgesetzes vom April 1998 drei Durchführungsverordnungen erlassen; diese betreffen Messnormen, messtechnische Kontrollen und Prüfzeichen sowie die Genehmigung zur Prüfung und Reparatur von Messinstrumenten. Im Bericht von 2003 wurde festgehalten, dass Bulgarien ein nationales Institut für Messwesen eingerichtet habe. Laut dem Bericht von 2005 sind weitere Anstrengungen im Bereich des gesetzlichen Messwesens erforderlich.

Seit Oktober 1998 ist in Bulgarien ein Gesetz über die Kontrolle von Explosivstoffen, Schusswaffen und Munitionen in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Kontrolle der Tätigkeiten von natürlichen Personen, Justizbehörden und Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf Explosivstoffe. Im Bericht von 2002 wurde festgestellt, dass hinsichtlich des gemeinschaftlichen Besitzstands bezüglich Schusswaffen keinerlei Entwicklungen zu verzeichnen seien. Auch der Bericht von 2004 vermerkte keine neuen Bestimmungen für Schusswaffen.

Im Bereich der Produkthaftung erzielte Bulgarien mit der Annahme eines Gesetzes über Verbraucherschutz (s. „Verbraucher") und Handelsregeln wesentliche Fortschritte.

Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens müssen die Rechtsmittelbestimmungen so geändert werden, dass sie dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen. Die in diesem Bereich tätigen Einrichtungen müssen gestärkt werden. Im Jahr 2001 wurden verstärkte Anstrengungen zur Anpassung der Rahmenvorschriften unternommen. Mit der Änderung des Gesetzes über die öffentliche Beschaffung, die im Mai 2002 in Kraft trat, wurde zwar eine wichtige Maßnahme ergriffen, der Bericht von 2003 verwies aber darauf, dass das neue Gesetz nicht immer angewandt werde und dass der gegenwärtige Verwaltungsaufbau immer noch wenig zufrieden stellend sei. Der Bericht von 2004 verzeichnete spürbare Fortschritte bei der Angleichung des Besitzstandes beim öffentlichen Auftragswesen, insbesondere durch die Verabschiedung eines neuen Gesetzes im März 2004. Dieses im Oktober 2004 in Kraft getretene Gesetz definiert die verschiedenen Auftragsarten und die zugehörigen Ausnahmen, die vorgeschriebenen Vergabeverfahren sowie die Auftraggeber. Dieses Gesetz enthält nach Auffassung der Kommission jedoch kein voll wirksames Einspruchsverfahren. Dem Bericht von 2005 zufolge müssen die neuen Bestimmungen der Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2004 noch umgesetzt werden. In die Agentur für das öffentliche Beschaffungswesen muss weiter investiert werden, dies gilt zum einen für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und zum anderen für die klare Trennung der Beratung- und Aufsichtstätigkeit.

Im Bereich der Zollunion wurden Bulgarien im Bericht von 2001 gewisse Fortschritte bescheinigt. Was den Zollkodex der EG und dessen Durchführungsvorschriften anbelangt, so hat Bulgarien seine Rechtsvorschriften bereits weitgehend angeglichen. Bei den administrativen und operativen Kapazitäten zur Umsetzung des Besitzstands wurden jedoch nur wenige Fortschritte erzielt. Diesbezüglich muss Bulgarien seine Verwaltungs- und Betrugsbekämpfungsstrukturen erheblich ausbauen. Die im Oktober 2001 angenommene nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung umfasst besondere Maßnahmen zur Umsetzung einer gegen Korruption gerichteten Reform der Zollbehörden.

Der Bericht vom November 2003 verzeichnete weitere Fortschritte, insbesondere beim Transit, bei den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, bei den Zollfreigebieten und Freilagern, bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren und bei der Zollschuld. Im April 2003 schloss Bulgarien mit der Europäischen Union eine Vereinbarung über die Teilnahme am Aktionsprogramm ab. Der Bericht von 2004 verzeichnete Fortschritte bei den administrativen und operativen Kapazitäten. Sie betreffen zum einen die Fahndungs- und Ermittlungsdienste, zum anderen die Zolleinnahmen. Die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Nachbarländer wurde weiter vertieft. Darüber hinaus war eine weitere Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der nationalen Zollbehörde und den anderen nationalen Vollzugsbehörden zu verzeichnen. Der Bericht 2005 verwies auf den notwendigen Ausbau der Verwaltungskapazitäten der nationalen Zollbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Zollformalitäten und die Verstärkung der nachträglichen Kontrollen. Die Übertragung der Zuständigkeiten für die Erhebung der Verbrauchssteuern an die nationale Zollbehörde sei vorrangig und verdiene besondere Anstrengungen.

Die Verhandlungen über die Kapitel freier Warenverkehr und Zollunion sind vorläufig abgeschlossen. Bulgarien hat in diesem Bereich keinerlei Übergangsregelungen beantragt. Im Allgemeinen erfüllt Bulgarien die Verpflichtungen, die es zu diesen Verhandlungskapiteln eingegangen ist.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2006