Litauen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2007 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 706 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 507 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 707 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1204 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In der Stellungnahme von Juli 1997 war die Europäische Kommission der Auffassung, dass die sozialen Reformen fortgesetzt, das Gesundheitswesen erheblich verbessert und der soziale Dialog gefördert werden müssen. Ferner wurde Litauen dazu aufgefordert, in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit, Arbeitsrecht und Chancengleichheit Anstrengungen zu unternehmen, um seine Rechtsvorschriften in Einklang mit den Anforderungen der Union zu bringen, und weitere Strukturen zu schaffen, die für die tatsächliche Anwendung der Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Litauen mittelfristig in der Lage sein dürfte, den Verpflichtungen einer EU-Mitgliedschaft gerecht zu werden, sofern es seine Anstrengungen fortsetze.

Aus dem Bericht von November 1998 ging hervor, dass Litauen Fortschritte im Bereich der Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz erzielt hatte, dass es bei der Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Beschäftigung und soziale Angelegenheiten jedoch bedeutende Anstrengungen zu unternehmen habe.

Inzwischen gibt es Fortschritte zu verzeichnen, und zwar vor allem auf dem Gebiet Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Laut Bericht 2003 erfüllt Litauen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden.

In den Bereichen öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen erfüllt Litauen die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. In diesen Bereichen sind noch weitere Anstrengungen geboten.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Neben den verschiedenen speziellen Aktionsprogrammen, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Europäischen Sozialfonds, umfassen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Bereiche Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht und Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit von Männern und Frauen, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer sowie Tabakerzeugnisse.

In allen diesen Bereichen setzen die Rechtsvorschriften der Union Mindestnormen mit Schutzklauseln für die am weitesten fortgeschrittenen Mitgliedstaaten fest.

Darüber hinaus sind der soziale Dialog und die Konsultation der Sozialpartner auf europäischer Ebene in Artikel 138 und 139 des Vertrags vorgesehen (vormals Artikel 118a und 118b).

BEWERTUNG DER LAGE

Die Arbeitslosenquote belief sich im Mai 2000 auf 14,7 %; seit der Unabhängigkeit ist dies die höchste registrierte Arbeitslosigkeit. Es werden Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems ergriffen, so etwa die Schaffung im September 1999 eines Jugendarbeitszentrums in Vilnius. Laut Bericht 2003 lag die Arbeitslosigkeit 2002 bei 13,1 % und im ersten Quartal 2003 bei 13,8 %. Was die Beschäftigungspolitik betrifft, so ist eine wirksame Umsetzung der im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung festgelegten Prioritäten erforderlich, damit Litauen sich in vollem Umfang an der europäischen Beschäftigungsstrategie beteiligen kann.

Für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz in litauisches Recht sind im Jahr 2000 bereits verschiedene Rechtsakte verabschiedet worden. Vier neue Gesetze zur Umsetzung der Richtlinien über Arbeitsmittel, Sicherheitskennzeichnung, Fischereifahrzeuge und Lärm wurden erlassen. Die Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand ist in diesem Bereich kurz vor dem Beitritt nahezu abgeschlossen.

Was den sozialen Dialog anbelangt, ist dem Bericht vom November 2000 zu entnehmen, dass Litauen sich noch im Anfangsstadium befindet. Dreierstrukturen überwiegen, bei denen der Regierung nach wie vor eine recht wichtige Rolle zukommt. Im Februar 2000 wurde ein Gesetz verabschiedet, mit dem der Dialog der Sozialpartner in Unternehmen gefördert werden soll. Der Bericht 2003 hält fest, dass der institutionelle und administrative Rahmen für den sozialen Dialog vorhanden ist, die Verwaltungskapazität der Sozialpartner wie auch der Regierung allerdings ausgebaut werden muss.

Im Bereich der Chancengleichheit decken die litauischen Rechtsvorschriften wesentliche Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ab, der Grundsatz der Gleichbehandlung wird indessen nicht immer geachtet. Um diesem Missstand abzuhelfen, hat Litauen das Amt des Gleichstellungsbeauftragten geschaffen. Dieser kann Überprüfungen durchführen, um in Erfahrung zu bringen, wie die Arbeitgeber das Gesetz über die Chancengleichheit umsetzen. Das Staatliche Arbeitsaufsichtsamt ist wie der Gleichstellungsbeauftragte befugt, Kontrollen durchzuführen.

Litauen hat kurz vor dem Beitritt den größten Teil der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern umgesetzt.

Die Kommission hatte bereits in ihrem Bericht 2000 hervorgehoben, dass das öffentliche Gesundheitswesen ein Bereich ist, in dem noch erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen. Litauen hat bereits die Tabakerzeugnisse betreffenden Richtlinien übernommen, laut Bericht 2003 muss allerdings die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Litauen hat sich ferner bereit erklärt, an Programmen der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten wie auch der Drogenabhängigkeit teilzunehmen. 1999 wurde der Staatliche Fonds für das Gesundheitswesen ins Leben gerufen, der Gesundheitsprogramme und im Bereich der Volksgesundheit tätige öffentliche Einrichtungen finanziert. Der Bericht 2003 hält fest, dass Litauens Rechtsvorschriften über die Verhütung und Kontrolle von übertragbaren Krankheiten mit den EG-Vorschriften übereinstimmen. Zur vollständigen Umsetzung dieser Vorschriften sind jedoch noch umfassende Maßnahmen zur Schaffung und Stärkung der erforderlichen administrativen und technischen Kapazitäten nötig. Den steigenden Ausgaben für den Gesundheitssektor und der Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Laut Bericht 2003 schließt Litauen zurzeit die Angleichung an die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Arbeitsrecht ab, wobei in folgenden Bereichen noch weitere rechtliche Anpassungen erforderlich sind: Europäische Betriebsräte, Entsendung von Arbeitnehmern, Teilzeitarbeit und Zeitarbeit.

Was den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL anbelangt, wurden zwar im Jahr 2003 erhebliche Fortschritte erzielt, doch sind dringend weitere Anstrengungen geboten, um auf nationaler wie auch regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Management, Durchführung, Begleitung, Rechnungsprüfung und Kontrolle auszubauen.

Im Jahr 2004 müssen die Kommission und Litauen die Ausarbeitung des Gemeinsamen Memorandums zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden.

Im Bereich des sozialen Schutzes schließlich sollten die zentralen Ziele des Nationalen Programms für die soziale Eingliederung von Behinderten weiterverfolgt werden, insbesondere im Hinblick auf eine bessere soziale Eingliederung und die Chancengleichheit. Konsequente Bemühungen sind im Bezug auf die Verabschiedung und Umsetzung der Sozialversicherungsreform und der Rentenreform erforderlich.

Letzte Änderung: 12.01.2004