Zollabkommen mit Japan

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2008/202/EG – Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Japan über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Abkommen zwischen der EU und Japan über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ABKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit im Zollbereich

Gegenseitige Amtshilfe

Es gibt zwei Arten von Amtshilfe zwischen Behörden, um bei Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht eingreifen zu können:

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollbehörde: im Falle Japans das Finanzministerium und im Falle der EU die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und die Zollbehörden der EU-Länder.
Ersuchte Behörde: die Zollbehörde einer Vertragspartei, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die Zollbehörde einer Vertragspartei, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2008/202/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 23)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 24-29)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2011/197/EU der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 8-9)

2010/637/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich vom 24. Juni 2010 gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zur gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 71-73)

Letzte Aktualisierung: 08.01.2019