Abkommen zwischen der EU und dem Internationalen Strafgerichtshof

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2006/313/GASP über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

Beschluss 2011/168/GASP über den Internationalen Strafgerichtshof

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ABKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Rat der Europäischen Union und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sind verantwortlich für die Koordination der Maßnahmen, die von der EU und den EU-Ländern zur Umsetzung der Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2011/168/GASP ergriffen werden, insbesondere im Rahmen der drei folgenden Bereiche:

Förderung der universellen Unterstützung

Gewährleistung der Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

Um die Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu gewährleisten, unternehmen die EU und die EU-Länder Folgendes:

Unterstützung eines effektiven Betriebs

Aktionsplan

Der Aktionsplan für die Folgemaßnahmen zu dem Beschluss 2011/168/GASP befasst sich mit

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Mai 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Internationale Strafgerichtshof ist das weltweit erste und einzige ständige internationale Strafgericht und hat seinen Sitz in Den Haag in den Niederlanden. Der Internationale Strafgerichtshof untersucht und, sofern gerechtfertigt, führt ein Verfahren gegen Einzelpersonen, die wegen der schwerwiegendsten Straftaten, welche die internationale Gemeinschaft berühren: Völkermord*, Kriegsverbrechen*, Verbrechen gegen die Menschlichkeit* und Verbrechen der Aggression*. Es wurde eingerichtet und unterliegt dem Römischen Statut, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist und von allen EU-Ländern ratifiziert wurde.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Komplementarität: in diesem Zusammenhang der Grundsatz, gemäß dem der IStGH als Gericht in letzter Instanz vorgesehen ist, d. h., er wird nur dann ermittelnd und strafverfolgend tätig, wenn nationale Gerichte nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen.
Völkermord: Taten, die mit der Absicht begangen werden, ganz oder teilweise eine Nation, eine ethnische Gruppe, eine Rasse oder Angehörige einer Religionsgemeinschaft zu vernichten.
Kriegsverbrechen: Taten, die begangen werden und gegen die in bewaffneten Konflikten geltenden Rechtsvorschriften und Gebräuche verstoßen (z. B. Genfer Konventionen). Dazu zählen die Misshandlung von Kriegsgefangenen, die Tötung von Geiseln oder die vorsätzliche Zerstörung von Städten oder Dörfern.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Handlungen im Rahmen eines allgemeinen oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung im Wissen um den Angriff.
Verbrechen der Aggression: Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung durch eine Person, die in der Lage ist, politische oder militärische Handlungen eines Staates auszuüben oder zu steuern, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2006/313/GASP des Rates vom 10. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 49)

Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 50-56)

Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56-58)

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020