Ausfuhr von Kulturgütern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Zum Schutz der europäischen Kulturgüter soll mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einheitliche Kontrollen mit Hilfe von Ausfuhrgenehmigungen durchgeführt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung enthält Regelungen für den Schutz von Kulturgütern bei der Ausfuhr. Sie stellt sicher, dass bei der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der EU einheitliche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kategorien von Kulturgütern, für die diese Verordnung gilt, werden in Anhang I der Verordnung aufgeführt.

Ausfuhrgenehmigung

Durchführung

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Bei der Verordnung (EU) Nr. 116/2009 handelt es sich um die kodifzierte Fassung eines ursprünglichen Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 3911/92) und seiner nachfolgenden Änderungen. Sie ist am 2. März 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1-7)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Liste der Behörden, die bevollmächtigt sind, Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter auszustellen, veröffentlicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (ABl. C 164 vom 16.7.2009, S. 6-20)

Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind, veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 9-13)

Letzte Aktualisierung: 20.02.2017