Einfache Druckbehälter

Diese Richtlinie regelt die Herstellung und den Verkauf von einfachen Druckbehältern. Druckbehälter, die den in dieser Richtlinie festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen, können auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter.

ZUSAMMENFASSUNG

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden, wenn sie angemessen angebracht, gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden. Sollten sie eine Gefährdung durch Leckage oder Bersten darstellen, dürfen sie auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) weder in den Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen werden.

Serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter sind geschweißte Behälter,

die aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind;

einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind;

zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind; und

keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt sind.

Die Richtlinie gilt nicht für:

Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind;

Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;

Feuerlöscher.

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

Europäische harmonisierte Normen werden von europäischen Normungsgremien im Einklang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Sicherheitsanforderungen festgelegt. Diese Sicherheitsanforderungen gelten insbesondere für Werkstoffe, die für die Herstellung eingesetzt werden, und die Normen müssen bei der Konstruktion der Behälter, bei den Herstellungsverfahren und der Inbetriebnahme der Behälter beachtet werden.

Sollte die Kommission oder ein EU-Land der Auffassung sein, dass die festgelegten Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden, können sie den Vorschriften mit der Angelegenheit befassen.

Bescheinigungsverfahren

Vor Beginn der Produktion muss der Hersteller sein Produkt von einer zugelassenen nationalen Prüfstelle prüfen lassen, die die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit den Sicherheitsanforderungen bewertet.

CE-Kennzeichnung

Produkte, die die grundlegenden Voraussetzungen für den Vertrieb und das Inverkehrbringen erfüllen, werden mit dem „CE“-Kennzeichen versehen. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und unauslöschbar angebracht sein und mit den in Anhang II der Richtlinie vorgesehenen Angaben versehen sein.

Sollte ein Behälter trotz der CE-Kennzeichnung eine Gefährdung darstellen, können die Behörden des EU-Lands diesen vom Markt nehmen. Das EU-Land muss die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme unterrichten. Die Kommission informiert anschließend die übrigen EU-Länder darüber.

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/105/EG wird durch die Richtlinie 2014/29/EU mit Wirkung zum 20. April 2016 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/105/EG

28.10.2009

-

ABl. L 264 vom 8.10.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Amtsblatt L 96 vom 29. März 2014, S. 45-78).

Letzte Änderung: 03.03.2015