Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Diese Mitteilung soll die politische Debatte über die anstehende Überprüfung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) eröffnen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. März 2011 – „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [KOM(2011) 146 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Die Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) stehen zur Überprüfung an. Das gegenwärtige Paket aus dem Jahr 2005 umfasst eine Reihe von Maßnahmen, wie die DAWI-Entscheidung und den DAWI-Gemeinschaftsrahmen, in denen die Kommission klarstellt, wie die (das Beihilferecht betreffenden) Artikel 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf den Ausgleich für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzuwenden sind.

In ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ hat sich die Kommission verpflichtet, bis 2011 eine Mitteilung mit einem Maßnahmenpaket zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorzulegen. Die Kommission hat betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass öffentliche Dienstleistungen leichter auf der jeweils geeigneten Ebene erbracht werden können, klaren Finanzierungsregeln unterliegen, von höchstmöglicher Qualität und für alle effektiv zugänglich sind. Die EU-Wettbewerbsvorschriften gelten nur dann für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wenn diese „wirtschaftlicher“ Art sind.

Überprüfung der DAWI-Beihilfevorschriften

Übergeordnetes Ziel der Reform der DAWI-Beihilfevorschriften ist es, den Beitrag zu erhöhen, den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur allgemeinen wirtschaftlichen Erholung in der EU leisten können. Die EU-Länder müssen garantieren, dass bestimmte Dienste wie Krankenhäuser, Bildung, sozialer Wohnungsbau, Kommunikation und Verkehr ihren Bürgern zu vertretbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.

Im Einklang mit den Anforderungen der DAWI-Entscheidung und des DAWI-Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission eine breit angelegte Konsultation durchgeführt. Dies umfasste die Aufforderung an die EU-Länder, Berichte über die Anwendung des derzeit geltenden Maßnahmenpakets zu übermitteln, sowie die Einleitung einer öffentlichen Konsultation. Insgesamt ging aus dem Konsultationsprozess hervor, dass die Einführung des gegenwärtigen DAWI-Maßnahmenpakets allgemein begrüßt wurde und dass die bestehenden Instrumente einen positiven Beitrag zum übergeordneten Ziel der Rechtssicherheit geleistet haben. Die Konsultation ergab jedoch auch, dass Verbesserungsbedarf besteht; insbesondere müssten die Rechtsinstrumente klarer, einfacher, verhältnismäßiger und wirksamer sein, um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen. Mit Blick auf diese Ziele erwägt die Kommission, die anstehende Reform auf zwei Grundsätzen aufzubauen: mehr Klarheit sowie einem diversifizierten und verhältnismäßigen Ansatz.

Um für mehr Klarheit zu sorgen, erwägt die Kommission weitere Erläuterungen zu den Schlüsselkonzepten im Bereich der DAWI-Beihilfevorschriften. Soweit die Konzepte durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung durch die Gerichte bestimmt werden, beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, klarzustellen, wie sie den AEUV und die Rechtsprechung versteht. Zu den Punkten, zu denen die Kommission weitere Erläuterungen erwägt, zählen insbesondere:

Das derzeit geltende DAWI-Maßnahmenpaket unterscheidet bereits Prüfungen von unterschiedlichem Umfang. Mit einem diversifizierten und verhältnismäßigen Ansatz beabsichtigt die Kommission, noch deutlicher zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen zu unterscheiden, abhängig davon, inwieweit Beihilfen für die betreffenden Wirtschaftszweige ein ernsthaftes Risiko für Wettbewerbsverfälschungen mit sich bringen. Das würde Folgendes beinhalten:

Letzte Änderung: 18.08.2011