Freistellung für Spezialisierungsvereinbarungen

Mit dieser Verordnung wird eine Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen erlassen, um auf diese Weise den Wettbewerb wirksam zu schützen und zugleich den an Spezialisierungsvereinbarungen beteiligten Parteien angemessene Rechtssicherheit zu bieten.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen.

ZUSAMMENFASSUNG

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet auf Spezialisierungsvereinbarungen * (einschließlich Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion) keine Anwendung, sofern die Vereinbarung keine Kernbeschränkungen des Wettbewerbs enthält und der gemeinsame Marktanteil der Parteien höchstens 20 % beträgt. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 vorgesehene Freistellung gilt auch für Spezialisierungsvereinbarungen, deren Bestimmungen sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen beziehen, sofern diese Bestimmungen nicht Hauptgegenstand solcher Vereinbarungen sind, sich aber unmittelbar auf ihre Umsetzung beziehen und dafür erforderlich sind. Die Freistellung gilt auch für Spezialisierungsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion, wenn die Parteien eine Alleinbezugs- oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder die Produkte, die sie herstellen, gemeinsam vertreiben.

Der Marktanteil wird anhand des Absatzwerts berechnet; liegen darüber keine Angaben vor, so können zur Ermittlung des Marktanteils der Parteien Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten beruhen. Überschreitet der Marktanteil nach einer gewissen Zeit die 20 %-Schwelle, bleibt aber unter 25 %, so gilt die Freistellung noch für zwei weitere Jahre. Überschreitet der Marktanteil jedoch 25 %, so gilt die Freistellung nur für ein weiteres Jahr.

Kernbeschränkungen

Die Freistellung gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar einen der folgenden Zwecke verfolgen:

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 1218/2010

1.1.2011 – 31.12.2022

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ABl. L 335, 18.12.2010

Letzte Aktualisierung: 25.05.2011