Kraftfahrzeuge – Gruppenfreistellung vom EU-Wettbewerbsrecht

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Artikel 101(3) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt vertikale Vereinbarungen* frei, die so viele Vorteile bieten, dass sie die wettbewerbswidrigen Auswirkungen überwiegen.

Die Verordnung, die als Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor bekannt ist, gewährt dem Kraftfahrzeugsektor eine spezifische Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge sowie für vertikale Vereinbarungen über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für diese Kraftfahrzeuge und für den Vertrieb von Ersatzteilen.

Die ursprünglich bis zum 31. Mai 2023 befristete Verordnung (EU) 2023/822 zur Änderung hat ihre Gültigkeit um weitere fünf Jahre verlängert. Damit soll die Europäische Kommission in die Lage versetzt werden, rechtzeitig auf Veränderungen auf dem Kraftfahrzeugmarkt zu reagieren und Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich beispielsweise aus der Digitalisierung, der Elektrifizierung und den neuen Mobilitätsmustern von Fahrzeugen ergeben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge

Zweck der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 war ursprünglich die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auf vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge. Die Verordnung (EU) 2022/720 hat die Verordnung (EG) Nr. 330/2010 abgelöst (siehe Zusammenfassung).

Vertikale Vereinbarungen über den Kfz-Anschlussmarkt

Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 wendet die Verordnung (EU) Nr. 2022/720 auch auf vertikale Vereinbarungen über die Bedingungen für den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen oder für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge an, wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/720 erfüllen und keine der folgenden in der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 aufgeführten Kernbeschränkungen enthalten:

Gemäß Verordnung 19/65/EWG (siehe Zusammenfassung) kann die Kommission beschließen, dass in Fällen, in denen mehr als 50% des relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, diese Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.

Evaluierung

Die Änderungsverordnung (EU) 2023/822 verpflichtet die Kommission, das Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 zu überwachen und ihre Bewertung vor dem 31. Mai 2028 vorzulegen. Der letzte Bewertungsbericht über die Funktionsweise der Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeuge wurde 2021 veröffentlicht.

Leitlinien

Die Kommission hat auch ihre Leitlinien aktualisiert, die den Unternehmen des Kfz-Sektors helfen, die Vereinbarkeit ihrer vertikalen Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union (EU) zu prüfen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Anbieter des Anschlussmarktes, einschließlich der Werkstätten, weiterhin Zugang zu den für die Reparatur und Wartung erforderlichen Fahrzeugdaten haben.

Unter anderem sollen die Leitlinien:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten und bleibt bis 31. Mai 2028 gültig.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertikale Vereinbarung. Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, die zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig ist, besteht und die die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52-57).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 461/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission Änderung der Bekanntmachung der Kommission – Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen )2023/C 133 I/01) (ABl. C 133 I vom 17.4.2023, S. 1-6).

Verordnung (EU) Nr. 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4-13).

Bericht der Kommission – Bewertungsbericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung) (COM(2021) 264 final, 28.5.2021).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89).

Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533-535).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.06.2023