Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

Die Kommission kann bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen von der Anmeldepflicht freistellen. Diese Verordnung vereinfacht und stärkt das für freigestellte Beihilfen geltende Beihilfenrecht der Europäischen Union (EU). Sie weitet den Anwendungsbereich der Freistellungen erheblich aus, verbessert die Transparenz der Beihilfemaßnahmen und verstärkt die Wirksamkeit der Kontrollen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) und gemäß der Verordnung 994/98 kann die Kommission erklären, dass bestimmte staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 AEUV (ex-Artikel 88 EGV) unterliegen.

Diese Verordnung legt im Einklang mit der Verordnung 994/98/EG die Vereinbarkeitskriterien und die Voraussetzungen für die Freistellung von der Anmeldepflicht hinsichtlich bestimmter Gruppen von staatlichen Beihilfen fest.

Anwendungsbereich45

Um von der Anmeldepflicht freigestellt zu werden, müssen die betreffenden Gruppen von Beihilfen alle Bedingungen des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllen (also insbesondere einen Anreizeffekt aufweisen und im Interesse der Transparenz liegen) sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II (Beihilfeintensität, beihilfefähige Kosten, Beihilfehöchstbetrag) entsprechen. Sie sollten zudem einen ausdrücklichen Verweis auf diese Bestimmungen enthalten. Die vorliegende Verordnung gilt für folgende Beihilfegruppen:

Intensität und Kumulierung der Beihilfen

Die Beträge der von der Anmeldepflicht freigestellten Einzelbeihilfen *, die als Ad-hoc-Beihilfe * oder auf der Grundlage einer Beihilferegelung * gewährt werden, sind durch festgelegte Schwellenwerte begrenzt. Bei Überschreiten dieser Schwellenwerte sind die Einzelbeihilfen bei der Kommission anzumelden. Die Verordnung legt außerdem die Beihilfehöchstintensitäten * für jede Beihilfegruppe fest.

Die in dieser Verordnung geregelten Beihilfen können mit anderen von der Anmeldung freigestellten staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Dagegen darf eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der EU für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für die Beihilfeintensität bzw. den Beihilfebetrag überschritten werden.

Transparenz und Kontrolle der Beihilfen

Binnen 20 Arbeitstagen informieren die EU-Mitgliedstaaten die Kommission mit dem in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Formular über das Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe. Außerdem wird der vollständige Wortlaut dieser Maßnahmen veröffentlicht.

Die Kommission überprüft die Beihilfemaßnahmen. Sie kann Einblick in die ausführlichen Aufzeichnungen verlangen, die vollständige Angaben über die Empfänger, die Freistellungsvoraussetzungen, die beihilfefähigen Kosten und den Anreizeffekt der Beihilfen enthalten. Werden die angeforderten Informationen nicht übermittelt, kann die Kommission eine Entscheidung erlassen, nach der künftige Beihilfemaßnahmen anzumelden sind.

Hintergrund

Diese Verordnung ersetzt im Interesse der Vereinfachung und der Transparenz die Verordnung 70/2001 über Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, die Verordnung 2204/2002 über Beschäftigungsbeihilfen, die Verordnung 68/2001 über Ausbildungsbeihilfen sowie die Verordnung 1628/2006 über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung 800/2008/EG

29.8.2008

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ABl. L 214 vom 9.8.2008

See also

Letzte Änderung: 17.10.2011