Verbesserung der Arbeitsnormen im Seeverkehr

Die Kommission möchte die Sozialpartner dazu anhören, wie die einschlägigen Bestimmungen des im Februar 2006 verabschiedeten Übereinkommens der IAO über Seearbeitsnormen in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden sollen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2006 gemäß Artikel 138 Absatz 2 EG-Vertrag über die Verbesserung der Arbeitsnormen im Seeverkehr [KOM(2006) 287 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission hat die Abfassung des Übereinkommens der IAO über Seearbeitsnormen eingehend unterstützt. Sie hält es für unerlässlich, das Übereinkommen sowohl auf Ebene der Gemeinschaft als auch der einzelnen Mitgliedstaaten durchzuführen.

Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Kommission die Sozialpartner vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte, anzuhören.

Anwendungsbereich der Richtlinie

Das Übereinkommen fasst eine Reihe von Bestimmungen zusammen und verfolgt das Ziel, menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 500 Tonnen und mehr zu gewährleisten, die für internationale Reisen verwendet werden oder Fahrten zwischen Häfen in einem anderen Land durchführen. In den Bestimmungen werden folgende Themenfelder angesprochen:

Nutzen des Übereinkommens

Erstes Ziel des Übereinkommens der IAO ist es, eine Konsolidierung der verschiedenen seit 1919 von der IAO verabschiedeten Übereinkommen und Empfehlungen zur Arbeit an Bord von Schiffen in einem einzigen Rechtstext von großer juristischer und politischer Wirksamkeit zu erreichen. Hierbei werden innovative Verfahren eingesetzt, um den Wortlaut umfassend wirksam werden zu lassen.

Das zweite Ziel des Übereinkommens besteht darin, die Globalisierung zu bewältigen und fairere Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Es trägt zur Stabilisierung der Seeverkehrsbranche, die einem sehr starken weltweiten Wettbewerb ausgesetzt ist, und zur Vereinheitlichung des Status der Seeleute im Kontext der Globalisierung bei. Denn einige negative Auswirkungen der Globalisierung, wie beispielsweise das Sozialdumping, führen dazu, dass Seeleute und Reeder, die die geltenden Bestimmungen einhalten, benachteiligt werden.

Und letztlich sollen die Sicherheit im Seeverkehr und die Attraktivität des Berufs verbessert werden. 80 % der Unfälle auf See gehen auf menschliches Versagen zurück. Es ist daher unerlässlich, soziale Mindestnormen in einem kohärenten Rahmen zu schaffen und dabei auch die Ausbildung zu berücksichtigen, denn Qualifikation und Arbeitsbedingungen ergänzen einander.

Rolle der EU

Die Kommission hat die Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Übereinkommens von Anfang an in vollem Umfang unterstützt, da sie von der Zweckmäßigkeit des Vorgehens zur Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs und zur weltweiten Förderung von Sozialnormen überzeugt war. Sie hat die Arbeiten durch ihre aktive Rolle vorangetrieben und so einen Mehrwert in den Verhandlungen erbracht und des Weiteren sichergestellt, dass der Wortlaut des Übereinkommens und das Gemeinschaftsrecht miteinander kompatibel sind. Darüber hinaus hat sie die Standpunkte der Mitgliedstaaten regelmäßig abgestimmt und einen Finanzbeitrag geleistet.

Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, die Ratifizierungen voranzutreiben, damit das Übereinkommen so schnell wie möglich in Kraft treten kann. Da das Übereinkommen als Voraussetzung für das Inkrafttreten 30 Mitgliedstaaten mit mindestens 33 % der weltweiten Tonnage festlegt und die 27 europäischen Staaten ein großes Gewicht haben, kann die Union als treibende Kraft wirken.

Darüber hinaus bemüht sich die Kommission darum, die Gemeinschaftsnormen weiterzuentwickeln und zu bereichern, indem sie versucht, die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht zu integrieren.

Somit sind die Sozialpartner in dieser ersten Phase der Anhörung aufgerufen, zu verschiedenen Fragen in Bezug auf die Durchführung des Übereinkommens Stellung zu nehmen, die auch im Rahmen einer Folgenabschätzung untersucht werden. Dazu gehört die Frage nach:

Zudem fordert die Kommission die Sozialpartner auf, dazu Stellung zu nehmen, ob es zweckmäßig ist, in dem im Übereinkommen vorgesehenen Follow-up-Ausschuss die dreigliedrige Struktur der Gemeinschaft widerzuspiegeln.

Hintergrund

Die Kommission hält es nach Annahme des Übereinkommens für unerlässlich, die für die Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Mittel sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft als auch der einzelnen Mitgliedstaaten zu mobilisieren. Die Kommission will die europäischen Werte und Interessen stärken und weltweit hohe Normen fördern.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2007/431/EG des Rates vom 7. Juni 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren [Amtsblatt L 161 vom 22.6.2007].

Die Koordination der Sozialversicherungssysteme fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission. Sie kann eine Konvention jedoch nicht anstelle der Mitgliedstaaten ratifizieren. Die Entscheidung des Rates vom 7. Juni 2007 macht die Ratifizierung des Übereinkommens, das auch Teile enthält, welche die Koordination der Sozialversicherungssysteme betreffen, möglich.

Letzte Änderung: 10.01.2008