Gemeinschaftlicher Tabakfonds: Informationsprogramme

Zur Unterstützung der Bekämpfung des Tabakmissbrauchs finanziert die Europäische Union (EU) Maßnahmen zur Aufklärung der Erzeuger und zur Umstellung auf andere Erzeugnisse.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds [Siehe Rubrik „Ändernde Rechtsakte“].

ZUSAMMENFASSUNG

Der gemeinschaftliche Tabakfonds wurde 1992 mit der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak eingerichtet. Er finanziert Maßnahmen, die folgende Ziele verfolgen:

Informationsprogramme

Ziel der durch den Fonds finanzierten Informationsprogramme ist es, die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums aufzuklären. Sie umfassen Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums, zur Verhütung des Tabakkonsums und zur Raucherentwöhnung sowie zur Verbreitung der Ergebnisse dieser Maßnahmen. Alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein solches Projekt einreichen, akzeptieren damit die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einschließlich der Verpflichtung, aus eigenen Mitteln mindestens 25 % der Projektkosten zu decken.

Was die Informationsprogramme betrifft, so wird der Fonds von der Kommission mit Unterstützung durch einen wissenschaftlichen und technischen Ausschuss verwaltet.

Die unabhängigen Sachverständigen, die die eingereichten Projekte bewerten, überprüfen, ob diese eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Die Projekte müssen unter anderem eine Partnerschaft zwischen natürlichen oder juristischen Personen aus mehreren Mitgliedstaaten vorsehen und kulturelle und sprachliche Unterschiede berücksichtigen.

Sobald die Entscheidung über die Finanzierung eines Projekts gefallen ist, werden die Beziehungen zwischen der Kommission und der Person, die das ausgewählte Projekt vertritt, vertraglich geregelt. Die Verordnung enthält eine ausführliche Darstellung der einzelnen Bestandteile dieses Vertrags.

Umstellungsmaßnahmen

Aus dem Fonds wurden finanziert:

Die letzten Umstellungsmaßnahmen, die aus dieser Quelle Mittel erhielten, wurden 2006 eingereicht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002

10.12.2002

-

ABl. L 331 vom 7.12.2002

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 480/2004

19.3.2004

-

ABl. L 78 vom 16.3.2004

Verordnung (EG) Nr. 1881/2005

25.11.2005

-

ABl. L 301 vom 18.11.2005

Die im Laufe der Zeit erfolgten Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 wurden in den Ausgangstext übernommen. Diese konsolidierte Fassung hat keinen rechtlichen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen [Amtsblatt L 194 vom 18.7.2001]. Zwecks Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus enthält diese Richtlinie Bestimmungen zum Teergehalt von Zigaretten, zu Tabakerzeugnissen, die zum oralen Gebrauch bestimmt sind, und zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen.

Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen [Amtsblatt L 226 vom 10.9.2003]. Ziel dieser Entscheidung ist es, Vorschriften für die Anbringung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen auf Zigarettenpackungen festzulegen, welche die gesundheitlichen Auswirkungen des Rauchens zeigen. Sie folgt auf die Richtlinie 2001/37/EG über Tabakerzeugnisse, die bereits vorschreibt, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen zu vergrößern. Die Verwendung schockierender Abbildungen zusätzlich zu den Warnhinweisen ist jedoch nicht zwingend.

Letzte Änderung: 12.10.2007