Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten

Das Frühwarn- und Reaktionssystem ist Bestandteil des allgemeinen Netzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten, das die Gemeinschaft 1998 eingerichtet hat. Nach den geltenden Vorschriften ist dieses System nur für Ereignisse von gemeinschaftlicher Tragweite zu nutzen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Diese Vorschriften beschreiben auch, wie das System funktioniert. Die Bestimmungen dieser Verordnung garantieren den Schutz personenbezogener Daten bei der europaweiten Ermittlung von Kontaktpersonen.

RECHTSAKT

Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 21 vom 26.1.2000] [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

ZU MELDENDE EREIGNISSE

Das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) ist Ereignissen oder Verdachtsfällen von gemeinschaftlicher Tragweite vorbehalten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden könnten. Die Mitgliedstaaten melden solche Ereignisse, sammeln anschließend alle notwendigen Informationen über die Ereignisse und tauschen diese aus. Zudem umfasst der Geltungsbereich des EWRS die Meldung und Koordinierung der Gegenmaßnahmen die zur Reaktion auf diese Ereignisse, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, durchgeführt oder geplant werden.

Ereignisse, die durch übertragbare Krankheiten verursacht werden und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit müssen gleichzeitig dem EWRS und der Weltgesundheitsorganisatin (WHO)(EN) gemeldet werden, wenn sie nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) einen Notfall von internationalem Ausmaß darstellen.

Die im Rahmen des Frühwarn- und Reaktionssystems zu meldenden Ereignisse sind:

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sammeln alle nötigen Informationen über die betreffenden Ereignisse und über die zur Reaktion auf diese Ereignisse oder Verdachtsfälle solcher Ereignisse ergriffenen oder geplanten Maßnahmen und tauschen sie aus, beispielsweise mithilfe eines nationalen Überwachungssystems oder des Systems zur epidemiologischen Überwachung des Gemeinschaftsnetzes.

ERMITTLUNG VON KONTAKTPERSONEN

Ergreifen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Personen zu ermitteln, die einer Infektionsquelle ausgesetzt waren, und die eine Infektionskrankheit von gemeinschaftlicher Bedeutung entwickelt haben oder möglicherweise entwickeln („Ermittlung von Kontaktpersonen“), werden die personenbezogenen Daten in manchen Fällen innerhalb des EWRS ausgetauscht. Zum Austausch personenbezogener Daten müssen die von der Ermittlung der Kontaktpersonen betroffenen Mitgliedstaaten einen selektiven Austauschkanal wählen. Er bietet ausreichende Garantien, sobald personenbezogene Daten über das EWRS übermittelt werden, und sollte sicherstellen, dass zur Durchführung dieser Entscheidung nur angemessene, sachdienliche und nicht übermäßig umfangreiche personenbezogene Daten über das EWRS übermittelt werden. Eine als Hinweis dienende Aufstellung der personenbezogenen Daten wurde speziell für die Ermittlung von Kontaktpersonen erstellt. Sie umfasst Angaben über:

Die europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (Richtlinie 96/45/EG) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind in diesem Zusammenhang maßgebend.

VERFAHREN

Die Entscheidung sieht Verfahren für die Information, die Konsultation und die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Kommission vor. Diese Verfahren kommen auf drei Stufen zur Anwendung:

Aktivierungsstufe 1: Informationsaustausch

Stufe 1 wird aktiviert, wenn die auf einzelstaatlicher Ebene erhobenen Informationen nahe legen, dass eine Gefährdung der Gesundheit wahrscheinlich ist. In diesem Fall ist ein rascher Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die erhobenen Informationen müssen so schnell wie möglich von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden bewertet werden.

Aktivierungsstufe 2: mögliche Gefährdung

Im Falle einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit kommen ähnliche Verfahren zur Information, Konsultation und Zusammenarbeit zum Einsatz. Ferner sind Phasen zur Überprüfung bzw. Bewertung der Informationen und zur Deaktivierung des Systems vorgesehen.

Aktivierungsstufe 3: bestätigte Gefährdung

Wird eine Gefährdung bestätigt, unterrichten die betreffenden Gesundheitsbehörden unverzüglich die entsprechenden Behörden in den anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission über Art und Umfang der möglichen Gefährdung. Außerdem teilen sie mit, welche Maßnahmen sie allein oder gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten treffen wollen.

Koordinierung der Maßnahmen

Die betreffenden Gesundheitsbehörden informieren die anderen Mitgliedstaten und die Kommission unverzüglich über die erzielten Fortschritte und die Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen. Diese können zusätzliche auf Gemeinschaftsebene zu treffende Maßnahmen festlegen. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Anstrengungen, um die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu bewältigen und den Schutz der Bevölkerung sicherzustellen.

Deaktivierung

Das System wird nach Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten deaktiviert, welche die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten informieren.

Information der breiten Öffentlichkeit und der Fachwelt

Im Falle eines einschlägigen Ereignisses stellen die Mitgliedstaaten der Fachwelt und der breiten Öffentlichkeit unverzüglich geeignetes Informationsmaterial zur Verfügung. Sie teilen ebenfalls mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2000/57/EG

23.12.1999

-

ABl. L 21 vom 26.1.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 351/2008/EG

1.5.2008

-

ABl. L 117 vom 1.5.2008

Entscheidung 2009/547/EG

-

-

ABl. L 181 vom 14.7.2009

VERWANDTE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. März 2007 über die Arbeit des Frühwarn- und Reaktionssystems (EWRS) des Gemeinschaftsnetzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten in den Jahren 2006 und 2007 (Entscheidung 2000/57/EG) (Text von Bedeutung für den EWR) [KOM(2009) 228 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. März 2007über die Arbeit des Frühwarn- und Reaktionssystems der Gemeinschaft (EWRS) des Gemeinschaftsnetzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten in den Jahren 2004 und 2005 (Entscheidung 2000/57/EG) [KOM(2007) 121 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission vom 29. März 2005 über die Arbeit des Frühwarn- und Reaktionssystems des Gemeinschaftsnetzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten (Entscheidung 2000/57/EG) in den Jahren 2002 und 2003 [KOM(2005) 104 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft.

See also

Letzte Änderung: 10.11.2009