Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Auftrag und Aufgaben

Die Aufgabe des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten ist es, aktuelle und neu auftretende Gesundheitsgefahren durch übertragbare Krankheiten zu ermitteln, zu bewerten und zu melden und für Maßnahmen auf EU-weiter und nationaler Ebene sowie auf regionaler Ebene gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

Um diese Ziele zu erreichen, wird es:

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen unverzüglich:

Spezielle Netze und Netzwerkaktivitäten

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten:

Die Mitgliedstaaten benennen eine, zuständige Koordinierungsstelle, eine nationale Anlaufstelle und operative Kontaktstellen, die für die Aufgaben der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der epidemiologischen Überwachung, sowie für verschiedene Seuchengruppen und einzelne Krankheiten von Bedeutung sind. Diese Schwerpunkte bilden Netze, die dem Zentrum strategische Beratung bieten.

Verstärkte Maßnahmen

Unter anderem führt die Änderungsverordnung (EU) 2022/2370 Artikel ein, die sich speziell mit der Art und Weise befassen, wie das Zentrum:

Aufbau

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten umfasst Fogendes.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das Zentrum ist seit Mai 2005 in Betrieb und hat seinen Sitz in Stockholm, Schweden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Seroepidemiologie. Epidemiologische Untersuchungen auf der Grundlage der Verteilung von Blutserum-Antikörpern in Populationen von Personen.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EC) 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1-11).

Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1-25).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26-63).

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2022