Aktionsplan im Bereich der Drogenbekämpfung (1995-1999)

1) ZIEL

Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die künftige Aktion der Union im Bereich der Drogenbekämpfung

2) RECHTSAKT

Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament zu einem Aktionsplan der Europäischen Union im Bereich der Drogenbekämpfung (1996-2000) [KOM (1994) 234 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Merkmale

Mehrjähriger Globalaktionsplan (1996-2000), mit dem die Union eine Gesamtstrategie zur Drogenbekämpfung für eine Verringerung der Nachfrage, den Kampf gegen den illegalen Drogenhandel und die Maßnahmen gegenüber Dritterzeuger- und Transitländern verfolgt.

Dieser Plan schließt an die Verlängerung der beiden ersten europäischen Pläne vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union an, die auf den Sitzungen des Europäischen Rates von Rom (Dezember 1990) und Edinburgh (Dezember 1992) gebilligt wurden.

Der Aktionsplan ist wie folgt strukturiert

a) Verringerung der Nachfrage

Gemäß Artikel 152 (vormals Artikel 129) des Vertrages über die Europäische Union sieht das gemeinschaftliche Aktionsprogramm im Bereich der Drogensucht vor, die Aktivitäten für Hochrisikogruppen in besonderen Situationen zu fördern und zu erleichtern, die Ermittlung, die Entwicklung, die Erprobung und Anwendung der besten Verfahren zu fördern, um eine Informationsverbreitung zu gewährleisten, Initiativen im Bereich Erziehung/Ausbildung zu fördern und Präventionsstrategien zu entwickeln, die Arbeiten über Früherkennung und Beratung für Drogenbenutzer zu unterstützen und die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung zu fördern.

b) Bekämpfung des Drogenhandels

Der neue Aktionsplan schlägt vor, das bisher in der Gemeinschaft Erreichte weiterzuentwickeln und zu konsolidieren und Titel VI des Vertrags über die Europäische Union umzusetzen. Auf Gemeinschaftsebene wurden Ergebnisse erzielt, die auf die Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung der mißbräuchlichen Nutzung von Vorläuferprodukten und psychotropen Substanzen sowie auf die Richtlinie "Kapitalwäsche" zurückgehen. Die Kommission empfiehlt, diese Maßnahmen durch Anwendung der vorhandenen Instrumente (Ausbau elektronischer Kuriernetze zur Beschleunigung des Informationsaustauschs usw.), durch Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern entsprechend dem Modell der gemeinschaftlichen Gesetzesinstrumente und anderer internationaler Vereinigungen und durch die Auswertung der praktischen Durchführung dieser Maßnahmen zu intensivieren. Titel VI, die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, stellt eine neue Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Union, in Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Justiz, Polizei und Zoll (Artikel K.1.7), 1.8) und 1.9)) zusammenzuarbeiten. Die Tätigkeit der künftigen Europol konzentriert sich demnächst auf die Bekämpfung des Rauschgifthandels.

Gemäß Artikel Kl.4 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Drogensucht formuliert die Kommission Vorschläge zur Ergänzung der derzeit laufenden Maßnahmen, d. h.:

C) Internationale Maßnahmen

Die Europäische Union muß ihren Aktionsplan durch einen externen Teil ergänzen, indem sie auf Gemeinschaftsinstrumente sowie auf neue Möglichkeiten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zurückgreift. Auf Gemeinschaftsebene müßte die Aktion folgende Bereiche betreffen:

Über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik können die politischen und diplomatischen Beziehungen der Europäischen Union stärkeren Einfluß auf die kommerziellen Mechanismen und die bereits bestehende Entwicklungszusammenarbeit ausüben. Der Rat hat im übrigen die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels als einen für eine Gemeinschaftsaktion geeigneten Bereich erkannt, wobei in diesem Zusammenhang der Maghreb und der Mittlere Osten als vorrangige Regionen genannt werden. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, daß die Maßnahmen im Bereich der gemeinschaftlichen Außen- und Sicherheitspolitik die Form gemeinsamer Positionen annehmen können, um eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Verflechtungen sowie gemeinsame Maßnahmen zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Bemühungen zur Stärkung der Drittländer für ein volles Engagement bei der Bekämpfung von Drogen zu gewährleisten.

d) Koordination

Die Mitteilung unterstreicht, daß die Koordination auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf der Ebene der Europäischen Union unbedingt beibehalten und verbessert werden muß, insbesondere in folgendem Rahmen:

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000-2004) [KOM (1999) 239 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff (Juni 1998) und Wien (Dezember 1998) beauftragte er den Rat, die Kommission und das Parlament, eine globale Drogenbekämpfungsstrategie zu entwickeln, die an die im Zeitraum 1995-1999 durchgeführten Maßnahmen anschließt.

Letzte Änderung: 27.11.2003