Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit ihr wird die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 revidiert und aufgehoben, mit der ursprünglich die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) geschaffen wurde.

Die Verordnung erweitert den Aufgabenbereich der Beobachtungsstelle auf die Überwachung beispielsweise neuer Trends im Drogenkonsum, insbesondere im Mischkonsum (bei dem illegale Drogen in Verbindung mit legalen Drogen oder Medikamenten eingenommen werden).

Die Verordnung wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2101 in Bezug auf den Informationsaustausch und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen* (NPS).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Beobachtungsstelle:

Ihre Hauptziele:

Schwerpunktbereiche

Die Beobachtungsstelle konzentriert sich auf:

Reitox-Netzwerk

Um das Hauptziel der Bereitstellung fundierter und vergleichbarer Informationen über Drogen zu erreichen, hat die EBDD ein Instrument entwickelt, mit dem sich die nationalen Daten in einer harmonisierten Weise mithilfe des Reitox-Netzwerks sammeln lassen.

Reitox verbindet nationale Drogen-Informationssysteme und stellt die wichtigste Plattform dar, mit der die EBDD Daten und methodologische Informationen zu Drogen und Drogensucht in der EU austauscht.

Die durch das Reitox-Netz gesammelten Daten werden außerdem dazu genutzt:

Das Netzwerk besteht aus einem Anlaufpunkt für jedes EU-Land, das sich an der EBDD beteiligt, und einem Anlaufpunkt für die Kommission.

Verstärktes Überwachungs- und Risikobewertungsverfahren

Die Verordnung (EU) 2017/2101 schreibt den EU-Ländern vor sicherzustellen, dass ihre nationalen Anlaufstellen und die nationalen Stellen von Europol die Beobachtungsstelle mit Informationen versorgen, die sie über neue psychoaktive Substanzen zusammentragen.

In enger Zusammenarbeit mit Europol sammelt, bündelt, analysiert und bewertet die EBDD die Informationen und sendet diese an die nationalen Anlaufstellen, an die nationalen Stellen von Europol und an die Kommission. Dadurch wird sichergestellt, dass sie alle die Informationen so schnell wie möglich erhalten, um früh warnen zu können, und außerdem erlaubt es der Beobachtungsstelle, einen Erstbericht über eine neue psychoaktive Substanz zu erarbeiten, bei der es Befürchtungen gibt, sie könnte in der gesamten EU ein gesundheitliches und soziales Risiko darstellen.

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt des Erstberichts kann die Kommission die Beobachtungsstelle dazu auffordern, das potenzielle Risiko, das die neue psychoaktive Substanz darstellt, zu bewerten und einen Risikobewertungsbericht zu erstellen. Die Beobachtungsstelle hat den Risikobewertungsbericht innerhalb von sechs Wochen nach dem Antrag der Kommission einzureichen. Auf der Grundlage des Risikobewertungsverfahrens entscheidet die Kommission, ob die betreffende neue psychoaktive Substanz in die Begriffsbestimmung „Droge“ nach dem Verfahren im Rahmen des Rahmenbeschlusses des Rates 2004/757/JIStrafbare Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels einzugliedern ist.

Organisation und Betrieb

Die Beobachtungsstelle, die im Jahr 1993 in Lissabon (Portugal) gegründet wurde und die eine der dezentralisierten Agenturen der EU darstellt, umfasst einen Vorstand, der unterstützt wird von:

Die Beobachtungsstelle unterhält enge Beziehungen zu den nationalen Anlaufstellen des Reitox-Netzwerks und zu anderen Partnerorganisationen. Sie erfüllt ihre Aufgaben gemäß ihrer Strategie, die die Hauptziele ihrer Arbeit für einen bestimmten Zeitraum definiert. Ihre Strategie, die bis 2025 läuft, und das Programm für den Zeitraum 2018-2020 haben beide das Ziel, zu einem sichereren und gesünderen Europa beizutragen. Das Programm befasst sich:

Die Beobachtungsstelle intensiviert zudem ihre Unterstützung für die Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen und hat vor, in einem Zeitraum von drei Jahren:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 hat die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 (und ihre nachfolgenden Änderungen) revidiert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Psychoaktive Substanzen: eine Substanz, in Reinform oder als Zubereitung, die nicht von dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe, in der Fassung des Protokolls von 1972, oder von dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 erfasst wird, aber ein gesundheitliches oder soziales Risiko darstellen könnte, das demjenigen ähnelt, das in diesen Übereinkommen aufgeführt ist. Es handelt sich um Substanzen, die bei ihrer Einnahme das Bewusstsein beeinflussen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1-13)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABI. L 335 vom 11.11.2004, S. 8-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019