Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern

Das EU-Recht verbessert den Schutz von Leiharbeitnehmern, indem es ihre Gleichbehandlung im Hinblick auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherstellt. Es legt einen Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit fest, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit.

ZUSAMMENFASSUNG

Leiharbeitnehmer werden von Leiharbeitsunternehemen beschäftigt und vorübergehend einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt. Was die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen anbelangt, so gilt für Leiharbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die unmittelbar von dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt wurden, der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Sozialpartner beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge gilt, die im Rahmen bestimmter öffentlicher Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramme geschlossen wurden.

Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

Der Grundsatz der Gleichbehandlung bezieht sich auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, und zwar auf folgende Punkte:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung umfasst auch folgende Bereiche:

Allerdings können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern gestatten, spezifische Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer festzulegen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts abzuweichen, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen haben, in der Zeit zwischen zwei Überlassungen weiterhin bezahlt werden.

Zugang zu Beschäftigung, Gemeinschaftseinrichtungen und beruflicher Bildung

Leiharbeitnehmer müssen das Recht haben, nach Beendigung ihres Einsatzes einen Arbeitsvertrag mit dem entleihenden Unternehmen abzuschließen. Sie müssen also über Stellenangebote für unbefristete Arbeitsplätze in dem betreffenden Unternehmen informiert werden. Außerdem sollte ihre Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsprogrammen gefördert werden, und zwar sowohl in dem Leiharbeitsunternehmen als auch in dem entleihenden Unternehmen.

Der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und –diensten des entleihenden Unternehmens (insbesondere zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zu Beförderungsmitteln) muss ihnen freistehen, und zwar grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie den anderen Arbeitnehmern.

Vertretung und Unterrichtung

Arbeitnehmervertretungen werden anhand eines Schwellenwertes festgelegt, der sich nach der Zahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder einer Einrichtung richtet. Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung des Schwellenwertes entweder in dem Leiharbeitsunternehmen berücksichtigt, in dem sie beschäftigt sind, oder im entleihenden Unternehmen oder in beiden.

Wenn das entleihende Unternehmen die Arbeitnehmervertreter über die Beschäftigungslage informiert, muss es auch Informationen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen vorlegen.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu verhängen sind. Zudem müssen sie einen Rechtsbehelf oder eine Verwaltungsbeschwerde bei Verstößen gegen die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einlegen können.

Hintergrund

Die Mitgliedstaaten mussten die Einschränkungen oder Verbote, die für den Einsatz von Leiharbeit gelten, bis zum 5. Dezember 2011 überprüfen. Diese Einschränkungen sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

2008/104/EG

5.12.2008

5.12.2011

ABl. L 327 vom 5.12.2008

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit [ COM(2014) 176 final vom 21.03.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht der Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie im Allgemeinen korrekt umgesetzt und angewendet wurde, das zweifache Ziel aber noch nicht vollständig erreicht wurde. Tatsächlich könnte einerseits das Ausmaß der Anwendung bestimmter Ausnahmen vom Prinzip der Gleichbehandlung in bestimmten Fällen dazu geführt haben, dass die Anwendung der Richtlinie keinen wirklichen Einfluss auf die Verbesserung des Schutzes von Leiharbeitnehmern hatte. Andererseits hat die Überarbeitung der Beschränkungen und Verbote beim Einsatz von Leiharbeit in der Mehrheit der Fälle dazu geführt, dass der status quo legitimiert wurde, anstatt den Impuls für ein Überdenken der Rolle der Leiharbeit auf einem modernen, flexiblen Arbeitsmarkt zu geben.

Die Kommission wird auch in Zukunft die Anwendung der Richtlinie überwachten und eng mit den Mitgliedstaaten und sozialen Partnern zusammenarbeiten um sicherzustellen, dass die darin formulierten Ziele erreicht werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Richtlinie erst kürzlich von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und mehr Zeit nötig ist, um zusätzliche Erfahrung bei der Anwendung zu machen, sieht die Kommission derzeit keine Notwendigkeit für Ergänzungen.

Letzte Änderung: 17.06.2014