Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Pflichten der Arbeitgeber

Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer

Grenzwertüberschreitungen und/oder schädliche Wirkungen

Im Fall einer Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte wird den Arbeitnehmern eine ärztliche Untersuchung angeboten. Wenn die Grenzwerte überschritten und/oder bei einem Arbeitnehmer gesundheitsschädliche Auswirkungen festgestellt werden, gilt Folgendes:

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen angemessene Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt werden.

Delegierte Rechtsakte

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 27. April 2006 in Kraft getreten und musste bis spätestens 27. April 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Inkohärente Strahlung. Jede optische Strahlung außer Laserstrahlung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38-59).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/25/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.11.2021