Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/92/EG - Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie verlangt von den Arbeitgebern:

Bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten konnten, mussten innerhalb von 3 Jahren nach diesem Datum die Mindestanforderungen erfüllt haben.

Die Richtlinie enthält 3 Anhänge, die sich auf Folgendes beziehen:

2003 gibt die Europäische Kommission einen nicht verbindlichen Leitfaden über bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie heraus. Er wird neben der Richtlinie im Hinblick auf die Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet. Die EU-Länder sollen sicherstellen, dass den Arbeitgebern relevante Informationen bereitgestellt werden, und die Arbeitgeber an diesen Leitfaden über bewährte Verfahren verweisen.

Richtlinie 2007/30/EG hat die Anforderungen an die Berichterstattung gegenüber der Kommission bezüglich der Durchführung der Richtlinie 89/391/EWG und ihrer verschiedenen Einzelrichtlinien vereinfacht. Die EU-Länder müssen nun alle 5 Jahre einen Gesamtbericht über die Durchführung all dieser Richtlinien erstellen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 28. Januar 2000 in Kraft getreten und musste bis zum 30. Juni 2003 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Explosionsfähige Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57)

Die nachfolgenden Änderungen der Richtlinie 1999/92/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2018