Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen Mineralien gewonnen werden

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/91/EWG – Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Das Ziel der Richtlinie besteht in der Festlegung von Mindestanforderungen an den Gesundheitsschutz und die Sicherheit derjenigen, die sowohl an Land als auch vor der Küste in den Betrieben arbeiten, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden*.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sämtliche Arbeitsstätten, die zur Erforschung und Gewinnung von Mineralien durch Bohrungen genutzt werden, müssen die Mindestanforderungen an den Gesundheitsschutz und die Sicherheit erfüllen, die in der Richtlinie und ihrem Anhang aufgeführt sind, und das unter der Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Arbeitsstätte, der konkreten Aktivität, der Umstände oder der spezifischen Risiken.

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Die Arbeitgeber sind verpflichtet:

Gesundheits- und Sicherheitsdokument

Vor dem Beginn der Mineralgewinnung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ein Gesundheits- und Sicherheitsdokument erstellt wurde und aktuell ist (gemäß den Artikeln 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG, mit der die allgemeinen Vorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt werden). Aus diesem Dokument muss vor allem hervorgehen, dass:

Dort, wo Arbeitnehmer aus mehr als einem Unternehmen an derselben Arbeitsstätte anwesend sind, muss der für diese Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen koordinieren, die sich auf diese Arbeitnehmer beziehen und diese im Dokument klar darlegen.

Diese Koordination hat keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber.

Das Melden von Unfällen und gefährlichen Vorfällen

Der Arbeitgeber muss tödliche und schwere Arbeitsunfälle sowie gefährliche Vorfälle unverzüglich den zuständigen Behörden melden.

Präventiv- und Kommunikationsmaßnahmen

Um die Arbeitnehmer vor Gefahren (inklusive Brand, Explosionen und gesundheitsgefährdender Atmosphäre) zu schützen, müssen die Arbeitgeber:

Änderungen der Arbeitsstätten

Wenn Arbeitsstätten nach dem Datum verändert, erweitert und/oder umgewandelt werden, an dem diese Richtlinie in Kraft tritt, müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsstätten den Mindestvorschriften entsprechen, die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführt sind.

Gesundheitskontrolle der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat sich einer Gesundheitskontrolle zu unterziehen, und das bevor ihm die Aufgaben zugewiesen werden, die sich auf die Aktivitäten beziehen, die von der Richtlinie erfasst sind, wonach die Gesundheitskontrollen in regelmäßigen Intervallen durchzuführen sind.

Anhörung und Teilnahme der Arbeitnehmer

Die Arbeitgeber müssen die Anhörung und die Teilnahme der Arbeitnehmer bezüglich der Angelegenheiten sicherstellen, die von der Richtlinie erfasst sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 11. November 1992 in Kraft getreten und musste in den EU-Ländern bis zum 3. November 1994 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden: Betriebe, die sich beschäftigen mit:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/91/EWG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.01.2019