Sicherheit am Arbeitsplatz — manuelle Handhabung von Lasten

Das Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union (EU) gegen die Risiken geschützt sind, die durch die manuelle Handhabung von Lasten* entstehen können.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

ZUSAMMENFASSUNG

Das Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union (EU) gegen die Risiken geschützt sind, die durch die manuelle Handhabung von Lasten* entstehen können.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Arbeitgeber sollten ihr Möglichstes tun, um die Notwendigkeit zu vermeiden, dass Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.

Kann eine manuelle Handhabung nicht vermieden werden, ändert der Arbeitgeber die Art, wie die Arbeit organisiert ist, oder stellt den Arbeitnehmern Mittel zur Minderung der Gefährdung bereit, indem er

Die Lendenwirbelsäule ist gefährdet, wenn die Last

Ein körperlicher Kraftaufwand kann eine Gefährdung darstellen, wenn er

Die Arbeitsumgebung kann die Gefährdung erhöhen, wenn

Die Aufgabe kann eine Gefährdung darstellen, wenn

Der Arbeitnehmer kann gefährdet sein, wenn er/sie

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Manuelle Handhabung von Lasten: im Sinne dieser Richtlinie jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 12. Juni 1990 in Kraft getreten.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 90/269/EWG

12.6.1990

31.12.1992

ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9-13

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2007/30/EG

28.6.2007

31.12.2012

ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21-24

Letzte Aktualisierung: 24.09.2015