Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/656/EWG — Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt die Mindestanforderungen an die Bewertung, Auswahl und die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung* fest bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann. Die kollektiven Schutzmaßnahmen müssen Vorrang haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Pflichten der Arbeitgeber

Die persönliche Schutzausrüstung muss im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit den einschlägigen EU-Vorschriften zur Konzeption und Konstruktion (siehe Verordnung (EU) 2016/425 — Gewährleistung sicherer persönlicher Schutzausrüstungen für die Nutzer) und den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen entsprechen. Der Arbeitgeber hat die entsprechende persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen und muss deren gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten.

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber eine Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, inwieweit sie den in der Richtlinie genannten Bedingungen gerecht wird. Dazu gehört die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden, als auch die Definition und der Vergleich der geforderten Eigenschaften der Ausrüstung.

Vorschriften für die Benutzung

Die EU-Länder müssen allgemeine Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen einführen und/oder Fälle und Situationen erfassen, in denen der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen stellen muss. Es müssen vorherige Konsultationen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erfolgen. Die Anhänge der Richtlinie enthalten Informationen zur Festlegung dieser Vorschriften:

Information, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind über alle Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die getroffen werden müssen. Über die Angelegenheiten, auf die sich diese Richtlinie bezieht, muss Anhörung und Beteiligung erfolgen.

Wie in Richtlinie 89/391/EWG verlangt, sind die technischen Änderungen der Anhänge von der Europäischen Kommission anzunehmen, die dabei von einem Ausschuss unterstützt wird, der aus den Vertretern der EU-Länder gebildet wird.

Bewertungsbericht

Eine Bewertung der praktischen Umsetzung der Richtlinie wurde im Jahre 2017 veröffentlicht.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. Dezember 1989 in Kraft getreten und musste in den EU-Ländern bis zum 31. Dezember 1992 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Persönliche Schutzausrüstung: Ausrüstung, die dazu bestimmt ist und hergestellt wurde, von einer Person getragen oder verwendet zu werden, um sich gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Von dieser Definition ausgenommen sind beispielsweise Ausrüstungen für Not - und Rettungsdienste, Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel. Diese Ausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Gefahren durch kollektive technische Schutzeinrichtungen oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen nicht ausreichend begrenzt werden können.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18-28)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 89/656/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2018