Kooperationsrahmen im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend - Abkommen mit Kanada

Wichtigstes Ziel des Kooperationsrahmens ist die Erneuerung, Verstärkung und Ausweitung des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada bereits bestehenden Kooperationsprogramms im Bereich von Hochschul- und Berufsbildung, insbesondere durch die Einbeziehung von Maßnahmen zugunsten junger Menschen. Dabei geht es darum, die akademische Zusammenarbeit und den transatlantischen Austausch zwischen den Bürgern beider Vertragsparteien zu festigen.

RECHTSAKT

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Abkommen, das für einen Zeitraum von acht Jahren gilt, fügt sich in den Kontext der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada ein. Die Partner beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend voranzutreiben.

Die Kommission stellt für das Kooperationsprogramm während der gesamten Laufzeit des neuen Abkommens Mittel in Höhe von ungefähr 18 Millionen EUR für die Unterstützung von etwa 210 Projekten und die Teilnahme von 4 430 europäischen und kanadischen Bürgern an den Mobilitätsmaßnahmen bereit.

Dabei sollen innovative gemeinsame Studiengänge und neue Berufsbildungsprogramme eingeführt, der Austausch von Studierenden, Dozenten und anderen Fachkräften gefördert und die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen verstärkt werden.

ZIELE DES ABKOMMENS

Mit diesem Abkommen werden allgemeine, spezifische und operative Ziele verfolgt.

Die allgemeinen Ziele des Abkommens sind die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der beiden Partner, insbesondere über ihre jeweiligen Sprachen, Kulturen und Institutionen, sowie die qualitative Verbesserung der Humanressourcenentwicklung mit Blick auf die Bewältigung der Herausforderungen einer globalen wissensgestützten Wirtschaft.

Die spezifischen Ziele sind:

Die operativen Ziele sind:

AKTIONEN

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele sind in dem neuen Abkommen drei Arten von Aktionen vorgesehen: Projekte von Zusammenschlüssen, gemeinsame Aktivitäten zugunsten der Jugend, ergänzende Aktionen.

Projekte von Zusammenschlüssen

Die Aktion zur Verwirklichung der Projekte von Zusammenschlüssen * richtet sich an Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen.

Mit Projekten dieser Art werden multilaterale Partnerschaften, denen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU und mindestens zwei Provinzen oder Territorien Kanadas angehören, bei der Entwicklung gemeinsamer Studiengänge unterstützt.

Diese Projekte müssen grundsätzlich zur transatlantischen Mobilität von Studierenden im Rahmen gemeinsamer Studiengänge führen, wobei diese Mobilität in beiden Richtungen gleich ausgeprägt sein sollte, sowie die gegenseitige Anerkennung von Leistungsnachweisen sowie eine sprachliche und kulturelle Vorbereitung vorsehen.

Ferner sollen mit Blick auf die Mobilität von Studierenden Zusammenschlüsse von Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen finanziell unterstützt werden, die bei der Durchführung gemeinsamer, von den beiden Partnern finanzierter Projekte bereits früher nachweislich herausragende Leistungen erzielt haben.

Gemeinsame Aktivitäten zugunsten der Jugend

Diese Aktion richtet sich an Jugendorganisationen, Jugendbetreuer und andere Akteure aus diesem Bereich.

Zu den Aktivitäten können gehören: Seminare, Schulungskurse und Job-shadowing. Sie betreffen bestimmte Themen, z. B.:

Ergänzende Aktionen

Im Abkommen sind drei ergänzende Aktionen vorgesehen:

VERWALTUNG DES KOOPERATIONSRAHMENS

Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemeinsamen Ausschusses vor, dem Vertreter beider Parteien angehören. Dieser Ausschuss tritt alle zwei Jahre, abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada, zusammen. Seine Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

Die Kooperation wird überwacht und bewertet, so dass die Aktivitäten gegebenenfalls nach Maßgabe der Erfordernisse, die sich im Laufe der Durchführung herausstellen, neu ausgerichtet werden können.

Die im Abkommen vorgesehenen Aktivitäten werden insgesamt zu gleichen Teilen von den Parteien finanziert. Darüber hinaus werden die Projektpartner aus der EG von der Europäischen Gemeinschaft und die Projektpartner aus Kanada von Kanada unterstützt.

HINTERGRUND

Die EU und Kanada verfügen seit 1995 über ein Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung. Das Ziel dieses Programms besteht in der Entwicklung gemeinsamer Studiengänge und der Durchführung von Austauschmaßnahmen für Studierende, wobei ein breites Spektrum von Fachgebieten abgedeckt wird.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über ein Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung wurde 2001 für einen Zeitraum von fünf Jahren (2000-2005) erneuert. Das derzeitige Abkommen wiederum verlängert dieses Kooperationsabkommen für einen Zeitraum von acht Jahren, wobei noch die Zusammenarbeit im Jugendbereich hinzukommt.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2006/964/EG

Erster Tag des auf die Notifizierung folgenden Monats (1.3.2007)

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ABl. L 397 vom 30.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2001/197/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung [Amtsblatt L 71 vom 13.3.2001].

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Letzte Änderung: 03.05.2007