Effizienz und Gerechtigkeit in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Mitteilung (KOM(2006) 481 endgültig) – Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung

Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 165 AEUV

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG UND DER ARTIKEL DES VERTRAGS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vorschulbildung: Das Lernen vom frühesten Kindesalter an in den Vordergrund stellen

Primar- und Sekundarschulbildung: Die schulische Grundbildung für alle Bürger verbessern

Hochschulbildung: Die Investitionen verbessern und den Kreis der Studierenden vergrößern

Maßnahmen der EU

HINTERGRUND

Effizienz und Gerechtigkeit sind entscheidend für die Erreichung der Ziele der EU im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung wie im Lissabon-Programm und der Strategie Europa 2020.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Effizienz: das Verhältnis zwischen Input und Output in einem Prozess. Systeme sind dann effizient, wenn der Input zum größtmöglichen Output führt. In Bildungssystemen wird Effizienz in der Regel mit Tests und Prüfungen gemessen, während deren Effizienz für Wirtschaft und Gesellschaft anhand der privaten und sozialen Erträge ermittelt wird.
Gerechtigkeit: ein gerechter Umgang mit den Bürgern in der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bezug auf Chancen, Zugang, Gleichbehandlung und Ergebnisse. Gerechte Bildungssysteme gewährleisten, dass Ergebnisse nicht vom sozioökonomischen Hintergrund und anderen Faktoren der Benachteiligung in der Bildung abhängen, wie z. B. vom Geschlecht, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, Behinderungen und regionalen Ungleichgewichten, und es wird auf die individuellen Lernbedürfnisse Rücksicht genommen.
Differenzierung: die frühe Aufteilung der Schüler je nach Fähigkeiten auf verschiedene Schultypen vor dem Alter von 13 Jahren. Dies impliziert nicht unbedingt eine Differenzierung in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, in der Praxis ist dies jedoch häufig der Fall. Diese Definition deckt jedoch nicht die Binnendifferenzierung ab, d. h. die Differenzierung innerhalb einer Schule, bei der der Lehrplan je nach Fähigkeiten auf verschiedene Schülergruppen zugeschnitten wird.

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel II – Allgemein geltende Bestimmungen – Artikel 9 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 53)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XII – Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport – Artikel 165 (ex-Artikel 149 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 120-121)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung (KOM(2006) 481 endgültig vom 8.9.2006)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Gemeinsamer Bericht 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) – Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25-35)

Schlussfolgerungen des Rates zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen (ABl. C 175 vom 15.6.2011, S. 8-10)

Mitteilung der Kommission – Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: Der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen (KOM(2011) 66 endgültig vom 17.2.2011)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zur Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. C 219E vom 28.8.2008, S. 300-306)

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“: (ABl. C 146 vom 30.6.2007, S. 77-84)

Letzte Aktualisierung: 22.03.2018