Arbeitszeit an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 1999/95/EG – Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
- Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Seeleuten an Bord von Schiffen, die Häfen der Europäischen Union (EU) anlaufen, sowie der Kampf gegen die Wettbewerbsverzerrung durch Reedereien aus Nicht-EU-Ländern.
- Mit dieser Richtlinie soll ein Verfahren zur Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung der Richtlinie 1999/63/EG (siehe Zusammenfassung) durch Schiffe, die Häfen der Mitgliedstaaten anlaufen, geschaffen werden. Die Richtlinie umfasst die Arbeitszeitregelungen für Seeleute, einschließlich Stunden, Ruhezeiten, bezahlten Urlaubs und Arbeitsfähigkeit.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Die Mitgliedstaaten können durch Besichtiger für Hafenstaatkontrollen Überprüfungen an Bord von Schiffen ausführen, die ihre Häfen anlaufen, unabhängig von dem Land, in dem sie eingetragen sind. Fischereifahrzeuge fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
- Überprüfungen werden durchgeführt, wenn vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied oder von einer anderen Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Schiffsbetrieb und an sicheren Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder an der Verhütung von Verschmutzung eine Beschwerde eingeht.
- Bei der Überprüfung wird festgestellt, ob
- eine Übersicht, aus der die Arbeitsorganisation an Bord hervorgeht, an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angeschlagen wurde;
- Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten an Bord aufbewahrt werden und nachweislich von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, bestätigt wurden.
- Wenn die Seeleute übermüdet erscheinen, so wird eine gründlichere Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob die aufgezeichneten Arbeitszeiten den Normen entsprechen.
- Bestehen eindeutig sicherheits- oder gesundheitsgefährdende Bedingungen, so kann der Mitgliedstaat dem Schiff das Verlassen des Hafens so lange untersagen, bis die festgestellten Mängel beseitigt wurden oder die Mannschaft sich hinreichend ausgeruht hat.
- Wird ein Schiff festgehalten, wird der Kapitän, der Schiffseigner oder die Verwaltung des Flaggenstaats oder des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, über die getroffene Entscheidung sowie die zur Beseitigung der Mängel notwendigen Maßnahmen unterrichtet.
- Wird ein Schiff unangemessen aufgehalten, so hat der Schiffseigner Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens. Die Beweislast liegt beim Eigner des Schiffes, der auch über ein Widerspruchsrecht gegen ein Festhalten verfügt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 20. Januar 2000 in Kraft getreten und musste bis spätestens 30. Juni 2002 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. L 14, 20.1.2000, S. 29-35)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen, 2006, und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30-50)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/13/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 26.08.2021