Arbeitnehmerschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie schützt Arbeitnehmer, die nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegenüber einem Arbeitgeber haben, der zahlungsunfähig ist.

Die Zahlungsunfähigkeit wird in Folge eines Antrags auf ein gerichtliches Verfahren festgestellt, das den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat, wenn die zuständige Behörde:

Die EU-Länder können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern ausnahmsweise ausschließen, wenn andere Garantieformen den Betroffenen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten. Die EU-Länder können Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, ausschließen.

Abgesehen von diesen Ausnahmen genießen alle Arbeitnehmer den Schutz dieser Richtlinie, unabhängig von der Dauer des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses. Die Richtlinie gilt demnach für Teilzeitarbeitnehmer, Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag und Arbeitnehmer mit einem Leiharbeitsvertrag.

Garantieeinrichtungen

Die EU-Länder müssen Garantieeinrichtungen schaffen, die die Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicherstellen. Diese Höchstgrenzen müssen jedoch so hoch sein, dass sie mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbaren sind.

Der Mindestzeitraum, für den die Garantieeinrichtung die Zahlungen zu leisten hat, muss berechnet werden nach:

Die Arbeitgeber müssen zur Finanzierung dieser Einrichtungen beitragen, es sei denn, die Finanzierung wird in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet.

Soziale Sicherheit

Die EU-Länder können vorsehen, dass die Zahlungsgarantie nicht gilt für die Beiträge zu:

Die Arbeitnehmer kommen in den vollen Genuss ihrer Rechte gegenüber den Versicherungsträgern, wenn der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit nicht gezahlt hat, die Arbeitnehmerbeitragsanteile jedoch von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind.

Die Interessen der Arbeitnehmer werden hinsichtlich der Leistungen bei Alter, einschließlich der Leistungen für Hinterbliebene, aus Zusatzversorgungseinrichtungen geschützt. Dieser Schutz bezieht sich auch auf Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen bereits ausgeschieden waren.

Grenzübergreifende Fälle

War ein zahlungsunfähiger Arbeitgeber im Hoheitsgebiet mindestens zweier EU-Länder tätig, ist die Einrichtung desjenigen EU-Landes für die Befriedigung der Ansprüche zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet hat.

Zudem richtet sich der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer gegenüber den Garantieeinrichtungen nach dem für die Garantieeinrichtung geltenden nationalen Recht.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 17. November 2008 in Kraft getreten. Richtlinie 2008/94/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 80/987/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen. Die in der ursprünglichen Richtlinie 80/987/EWG enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis 1983 in nationales Recht umgesetzt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36-42)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/94/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (KOM(2011) 84 endgültig vom 28.2.2011)

Letzte Aktualisierung: 27.11.2020