Massenentlassungen: Information und Konsultation der Arbeitnehmer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Länder über Massenentlassungen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:

Zudem sind die Arbeitnehmerrechte bei Änderung der Eigentümerschaft eines Unternehmens oder bei Insolvenz des Unternehmens durch andere EU-Vorschriften geregelt.

Konsultationen

Jeder Arbeitgeber, der in Betracht zieht, Massenentlassungen vorzunehmen, hat rechtzeitig Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern zu führen, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit:

Der Europäische Betriebsrat verbessert die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und grenzüberschreitende Konsultation in Unternehmen, die in der gesamten EU tätig sind.

Vom Arbeitgeber bereitzustellende Information

Die EU-Länder können vorsehen, dass die Arbeitnehmervertreter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sachverständige hinzuziehen können. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmervertretern rechtzeitig im Verlauf der Konsultationen die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und in jedem Fall schriftlich Folgendes mitzuteilen:

Massenentlassungsverfahren

Der Arbeitgeber muss folgendes Verfahren anwenden:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie findet seit 1. September 1998 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Massenentlassung: eine Situation, in der ein Arbeitgeber entscheidet, eine Gruppe von Arbeitnehmern zu entlassen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16-21)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 98/59/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 04.12.2016