Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (2002-2006)

Die Europäische Union beabsichtigt, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut entscheidend voranzubringen. Sie hat sich verpflichtet, die Zahl der von Armut betroffenen Menschen bis zum Jahr 2010 drastisch zu reduzieren. Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 eine offene Methode der Koordinierung beschlossen, bei der entsprechende Zielvorgaben auf Gemeinschaftsebene festgelegt und Aktionspläne in die Wege geleitet werden, die an die nationalen Gegebenheiten angepasst sind. Im Rahmen dieser Methode haben das Europäische Parlament und der Rat für den Zeitraum 2000-2006 ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft aufgelegt, das die Europäische Union und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, die Wirksamkeit ihrer einschlägigen Strategien zu steigern. Am Programm teilnehmen können die EFTA-/EWR-Länder (Europäische Freihandelsassoziation/Europäischer Wirtschaftsraum), die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, Zypern, Malta und die Türkei.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (2002-2006) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

1. Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2002-2006 ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung aufgelegt.

Ziele und Mittel

2. Im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung unterstützt das Programm die Bemühungen im Bereich der Zusammenarbeit, die die Europäische Union und die Mitgliedstaaten befähigt, die Effektivität und Effizienz der Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu steigern.

3. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, das Verständnis von sozialer Ausgrenzung und Armut zu verbessern, einen Prozess des Austausches über angewandte Strategien auf den Weg zu bringen sowie die Kapazitäten der Akteure, diese Probleme wirksam und innovativ anzugehen, auszubauen.

Maßnahmen der Gemeinschaft

4. Zur Erreichung dieser Ziele können verschiedene Gemeinschaftsmaßnahmen länderübergreifend durchgeführt werden. Dazu gehören die Analyse und der Austausch von Indikatoren für soziale Ausgrenzung und Armut oder auch die Förderung des Dialogs zwischen den verschiedenen Akteuren.

5. Die Kommission sichert die Durchführung der in dem Programm verankerten Gemeinschaftsaktionen. Sie führt mit den Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern einen regelmäßigen Meinungs- und Informationsaustausch und fördert einen aktiven Dialog zwischen allen am Programm beteiligten Partnern. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten leitet sie zudem die notwendigen Schritte ein, um Erfolg und Follow-up der Gemeinschaftsaktionen zu gewährleisten.

6. Für das Programm, einschließlich der technischen Ausgaben und der Verwaltungsausgaben, steht ein Finanzrahmen von 85,04 Mio. EUR zur Verfügung.

7. Bei den zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser arbeitet, sofern angezeigt, mit anderen betroffenen Ausschüssen zusammen, etwa dem Ausschuss für Sozialschutz.

Kohärenz und Komplementarität

8. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sichert die Kommission die Kohärenz und Komplementarität dieses Programms mit anderen gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen oder lokalen Strategien. Zu gewährleisten ist die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durchgeführt werden, und denjenigen, die im beschäftigungspolitischen Bereich sowie im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere der Gemeinschaftsinitiative EQUAL von der Europäischen Union ergriffen werden.

9. Nach der Erweiterung steht das Programm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den EFTA-/EWR-Ländern (Europäische Freihandelsassoziation/Europäischer Wirtschaftsraum), den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern (Bulgarien und Rumänien) sowie der Türkei offen.

10. Die Kommission berichtet in ihrem jährlichen zusammenfassenden Bericht an den Europäischen Rat über die allgemeine Kohärenz der Politiken hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts. Eine Bewertung des Programms erfolgt durch die Kommission unter Hinzuziehung unabhängiger Sachverständiger bis zum Ende des dritten Jahres und am Ende der Laufzeit des Programms. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2006 einen Abschlussbericht über die Durchführung des Programms vor.

Hintergrund

11. In seinen Empfehlungen 92/441/EWG und 92/442/EWG legte der Rat den Mitgliedstaaten bereits nahe, den grundlegenden Anspruch jedes Menschen auf für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Zuwendungen und Leistungen anzuerkennen und zu garantieren.

In ihrer Mitteilung „ Ein Europa schaffen, das alle einbezieht " vom 1. März 2000 regte die Kommission an, der Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut neue Impulse zu verleihen. Der Europäische Rat, der am 23. und 24. März 2000 in Lissabon tagte, hat die Förderung der sozialen Integration in die Gesamtstrategie der Union für das nächste Jahrzehnt aufgenommen; weiterhin hat er vereinbart, dass die Maßnahmen in diesem Bereich auf einer offenen Methode der Koordinierung beruhen sollen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 50/2002/EG [Annahme im Mitentscheidungsverfahren COD/2000/0157]

15.1.2002

-

ABl. L 10 vom 12.1.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 786/2004/EG [Annahme im Mitentscheidungsverfahren COD/2003/0304]

30.4.2004

-

ABl. L 138 vom 30.4.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) [Amtsblatt L 165 vom 3.7.2003]

Ziel dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen zu schaffen, der genaue und vergleichbare Daten für alle Mitgliedstaaten bietet. Insbesondere sollen Daten über die Einkommensverteilung sowie den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und europäischer Ebene zur Verfügung stehen. Diese Daten ermöglichen vor allem der Europäischen Union eine wirksamere Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut.

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Kommission.

Letzte Änderung: 21.11.2004