Zu einem Binnenmarkt für zusätzliche Altersversorgung

1) ZIEL

Im Hinblick auf die Schaffung eines Binnenmarkts für die zusätzliche Altersversorgung sollen die zusätzlichen Altersversorgungssysteme entsprechend den Ergebnissen der Konsultation zum Grünbuch " Zusätzliche Altersversorgung im europäischen Binnenmarkt" vom 10. Juni 1997 verbessert werden. Mit zusätzlichen Altersversorgungssystemen sollen Möglichkeiten zur besseren Nutzung des Binnenmarktes und des Euro geschaffen werden.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999: Zu einem Binnenmarkt für die zusätzliche Altersversorgung (Ergebnis der Konsultation zum Grünbuch "Zusätzliche Altersversorgung im europäischen Binnenmarkt").

3) INHALT

Die Aufrechterhaltung eines hohen Sozialschutzniveaus ist ein Ziel, das alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfolgen. Eine der großen Herausforderungen ist die Kontrolle der Kosten für diesen Schutz bei gleichzeitiger Gewährleistung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und des positiven Einfluss auf das Wirtschaftswachstum.

Die Leistungen für die Altersversorgung sind ein wesentlicher Bestandteil der Sozialschutzsysteme. In der Tat belaufen sich die Ausgaben für die staatlichen Altersversorgungssysteme auf fast 50 % der Gesamtausgaben für den sozialen Schutz, d. h. zwischen 9 und 15 % des Bruttoinlandsprodukts der Mitgliedstaaten, wobei dieser Anteil infolge der Alterung der Bevölkerung eher noch zunimmt.

Die Altersversorgungssysteme beruhen im allgemeinen auf drei Säulen:

Die Zusatzversorgungssysteme stützen sich auf die zweite und dritte Säule. Sie sollen daher die staatlichen Versorgungssysteme ergänzen.

Das Grünbuch über Zusatzversorgungssysteme hat hunderte von Reaktionen der Europäischen Institutionen, insbesondere des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, aber auch der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner und des Finanzsektors ausgelöst.

Der Kommission kamen ferner die Konsultierungen zugute, die für die Ausarbeitung des Aktionsplans für die Finanzdienstleistungen vom 11. Mai 1999 ausschlaggebend waren und die ebenfalls das Problem der Altersversorgung behandeln [KOM(99) 232 endg.].

Zwar sind die Mitgliedstaaten für die Organisierung ihrer Altersversorgungsysteme nach ihren Vorstellungen zuständig, doch muß die Kommission darüber wachen, daß die Zusatzaltersversorgungssysteme auf die durch den Binnenmarkt eingeführten Handlungsfreiheiten zurückgreifen können. Dies ist derzeit nicht der Fall.

Es gilt folgendes:

Die Kommission wünscht daher die Einführung eines Gemeinschaftsrahmens für Zusatzversorgungssysteme, die sich an drei Leitlinien orientieren könnten:

- Verabschiedung eines Richtlinienvorschlags über die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds. Nach der Verabschiedung soll diese Richtlinie :

- Beseitigung von Hindernissen für die berufliche Mobilität Das Fehlen eines Koordinationssystems für Zusatzaltersversorgung stellt ein echtes Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern in der Europäischen Union dar.

Die Kommission legt Wert darauf:

- Koordination der Steuersysteme in den Mitgliedstaaten Die nationalen Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen und Pensionen, ihre Komplexizität und Besonderheiten, stellen grössere Hindernisse für die Mobilität von Arbeitnehmern dar. Sieht man einmal von einer Harmonisierung und sorgt für die Erhaltung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, hält es die Kommission dennoch für erforderlich, sich um den Wegfall steuerlicher nationaler Diskriminierung gegenüber den Erträgen anderer Institutionen der Mitgliedstaten zu bemühen (Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds).

Unter dieser Perspektive haben die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit eingeleitet, um die Möglichkeiten zur Beseitigung der wichtigsten Hindernisse zu prüfen. Einer der wesentlichen Probleme besteht in der steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Prämien, die an Institutionen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufenthaltsland des Versicherten oder des Inhabers einer Versicherungspolice überwiesen wurden. Hierüber wird in der Gruppe Steuerpolitik, einer hochrangigen Dialoginstanz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Bereich des Steuerrechts, diskutiert.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls von 4 abweichend)

6) quellen

Mitteilung der Kommission KOM(99) 134 endg./2Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission