Wahrung ergänzender Rentenansprüche

Diese Richtlinie soll die Beseitigung der Hindernisse ermöglichen, die der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen im Wege stehen, und gleichzeitig deren ergänzende Rentenansprüche wahren, wenn sie sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben. Betroffen sind Rentenansprüche aus freiwilligen wie auch vorgeschriebenen ergänzenden Rentensystemen (insbesondere tarifvertraglich vereinbarten Rentensystemen) mit Ausnahme der in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten Sozialversicherungssysteme.

RECHTSAKT

Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für Anspruchsberechtigte ergänzender Rentensysteme und sonstige im Rahmen dieser Systeme Berechtigte, die ihre Ansprüche in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten erworben haben oder erwerben.

Die Richtlinie sieht vier zentrale Maßnahmen zum Schutz ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern vor, die innerhalb der Union zu- und abwandern:

Gleichbehandlung hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche für Anspruchsberechtigte, für die als Folge des Wechsels von einem Mitgliedstaat in einen anderen keine weiteren Beiträge in das ergänzende Rentensystem gezahlt werden, und zwar im gleichen Umfang wie für anspruchsberechtigte Personen, für die keine Beiträge mehr gezahlt werden, die jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben.

Richtlinie 2014/50/EU, die bis zum 21.05.2018 in den nationalen Rechtsvorschriften der EU-Länder umgesetzt sein muss, stellt sicher, dass jeder mit zusätzlichen Rentenansprüchen diese nicht verliert, wenn er zum Leben oder Arbeiten in ein anderes EU-Land auswandert. Es legt fest, dass:

Grenzüberschreitende Zahlungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ergänzenden Rentensysteme sämtliche nach diesen Systemen fälligen Leistungen abzüglich zu erhebender Steuern und Transaktionsgebühren in anderen Mitgliedstaaten auszahlen.

Entsandte Arbeitnehmer und ergänzende Rentenleistungen

Der entsandte Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, während des Zeitraums seiner Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin Beiträge im Herkunftsland einzuzahlen. Der entsandte Arbeitnehmer und gegebenenfalls sein Arbeitgeber werden in diesem Fall von der Verpflichtung freigestellt, Beiträge zu einem ergänzenden Rentensystem in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen.

Unterrichtung anspruchsberechtigter Personen

Die Arbeitgeber, Treuhänder oder sonstigen für die Verwaltung der ergänzenden Rentensysteme verantwortlichen Personen informieren die anspruchsberechtigten Personen, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, auf angemessene Weise über deren Rentenansprüche und über die Wahlmöglichkeiten, die ihnen in dem System offen stehen.

Richtlinie 2014/50/EU ermöglicht es Arbeitnehmern mit zusätzlichen Rentenansprüchen, zu erfahren, wie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder ein Wegzug ihre zusätzlichen Rentenansprüche beeinflussen würde und sich über die Umstände zu informieren, die Auswirkung auf die zukünftige Handhabung dieser Rechte hätten.

Die Personen, die aus dem System ausscheiden, müssen über den Wert und die Handhabung ihrer Rechte informiert werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/49/EG

25.7.1998

25.1.2002

ABl. L 209 vom 25.7.1998

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Grünbuch vom 7. Juli 2010 Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme [KOM(2010) 365 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen [Amtsblatt L 128 vom 30.04.2014].

Letzte Änderung: 04.08.2014