Antwort des Bildungswesens auf das Problem des Rassismus

1) ZIEL

Die Bedeutung der Bildungspolitik für die Bemühungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit soll hervorgehoben werden, wobei Bemühungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene nötig sind.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Oktober 1995 über die Antwort des Bildungswesens auf die Probleme des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit.

3) INHALT

Eine wesentliche Aufgabe des Bildungswesens besteht darin, die Achtung vor allen Menschen, unabhängig vor ihrem kulturellen Hintergrund und ihren religiösen Überzeugungen zu fördern, indem ein Beitrag zur Verbesserung der Kenntnisse über die kulturelle Vielfalt geleistet wird.

Ein gutes Bildungssystem muß um Chancengleichheit bemüht sein.

Die europäischen Bildungssysteme sollten ihre Bemühungen zur Vermittlung von Grundwerten im Hinblick sowohl auf die Förderung solidarischen und toleranten Verhaltens - insbesondere im Umgang mit Personen oder Gruppen unterschiedlicher ethnischer oder kultureller Herkunft oder unterschiedlicher Religion - als auch auf die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte fortsetzen und weiter verstärken.

Folgende Maßnahmen kommen dafür in Frage: der Einsatz von Unterrichtsmaterial, das die kulturelle Vielfalt der europäischen Gesellschaft widerspiegelt, spezifische Initiativen zur Integration von Schülern und Studenten, die aufgrund ihrer sozialen Lage für rassistische und/oder fremdenfeindliche Einflüsse empfänglich sein können, der Ausbau der Lerninhalte, die zu einem besseren Verständnis der Merkmale einer multikulturellen Gesellschaft beitragen können usw.

Die Schulen allein können die Probleme in diesem Bereich jedoch nicht lösen. Eine Zusammenarbeit zwischen ihnen und ihrem Umfeld ist daher wünschenswert.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten:

Der Rat ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten:

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttrretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Amtsblatt C 312 vom 23.11.1995

7) weitere arbeiten

See also

8) durchführungsmassnahmen der kommission